Eingliederungshilfe und Pflege
Menschen mit Behinderung benötigen und erhalten häufig auch Leistungen der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege. Welche Leistung jeweils genau greift, hängt von individuellen Bedingungen wie Wohnform und Alter der leistungsberechtigten Person ab.
Während Menschen mit Behinderung, die selbstständig außerhalb von Wohneinrichtungen leben, in der Regel die vollen Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend ihres Pflegegrades erhalten, gilt für Leistungen in Wohneinrichtungen ein finanzieller Deckel. Hier werden maximal 266,- Euro von der Pflegekasse übernommen.
Bei besonderen Wohnformen: Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen Leistungen der Hilfe zur Pflege
Bei Menschen mit Behinderungen, die in einer Wohneinrichtung, also einer sogenannten „besonderen Wohnform“ leben, umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Mit den sogenannten Assistenzleistungen mit pflegerischem Charakter sind alle pflegerischen Maßnahmen gemeint. Die Betroffenen erhalten die Bewilligung und Finanzierung aus einer Hand vom LVR und müssen keine unterschiedlichen Anträge stellen. Außerdem gelten für sie die großzügigeren Regelungen der Eingliederungshilfe zu den Freigrenzen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen.
Bei selbstständigem Wohnen: In der Regel Leistungen der Pflegekasse
Außerhalb von Wohneinrichtungen, bei Menschen mit Behinderungen, die alleine oder mit anderen in ihrer eigenen Wohnung leben, werden die Leistungen der häuslichen Pflege in der Regel von anerkannten Pflegediensten als Leistung der Pflegekassen erbracht. Grundsätzlich sind auch hier Assistenzleistungen mit pflegerischem Charakter möglich, wenn nicht die Pflege- bzw. Krankenkassen für diese Leistung zuständig ist. Auch hier gilt dann: Die Eingliederungshilfe umfasst die ambulante Hilfe zur häuslichen Pflege. Voraussetzung ist aber immer: Die Leistungsberechtigten haben bereits vor dem Erreichen des Rentenalters Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten,
Leistungen zur stationären Pflege: Von der Eingliederungshilfe getrennt
Leistungen zur stationären Pflege im Rahmen der Sozialhilfe-Leistung Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch sind jedoch auch weiterhin eine von der Eingliederungshilfe getrennte Leistung. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf unterhalb des Rentenalters. Ansprechpartner für diese Leistung sind die Sozialämter der Städte und Kreise im Rheinland.