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Anträge und Verfahren

Als Träger der Eingliederungshilfe erbringt der LVR Leistungen für rund 100.000 Menschen mit Behinderung im Rheinland. Welche Unterstützung die jeweilige Person braucht, das wird in verscheidenen Anträgen und Verfahren erfasst. Die Frauen und Männer mit Behinderung stehen dabei im Mittelpunkt: Es geht um ihr Leben, um ihre Ziele.

Grafik: Information

Eingeschränkte Antragsbearbeitung bis 4. Januar 2026

Bitte beachten Sie: Im Zeitraum vom 18.12.2025 bis 04.01.2026 können Anträge und Anliegen in den Bereichen Soziales, Jugend (Eingliederungshilfe für Kinder mit oder mit drohender Behinderung) sowie Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall (Soziales Entschädigungsrecht, Abteilung 54.70) aufgrund einer Systemumstellung nicht bearbeitet werden.

Eine Antragstellung über den Beratungskompass ist in diesem Zeitraum ebenfalls nicht möglich.
Betroffen sind die Anträge:

  • Eingliederungshilfe für Kinder mit (drohender) Behinderung bis Schuleintritt
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (u.a. in Pflegefamilien)
  • Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe
  • Antrag auf Blindengeld
  • Hilfe für Gehörlose

Anträge können weiterhin per Post oder per E-Mail eingereicht werden.
Die Bearbeitung erfolgt frühestens ab der 2. Kalenderwoche 2026.

  • Wege zur Unterstützung

    Was müssen Betroffene tun, um einen Antrag zu stellen? Wie gestaltet sich das weitere Verfahren der Bearbeitung und welche Mitwirkungsrechte und -pflichten haben die Antragsteller? Antworten dazu enthält diese Seite.Mehr Informationen
  • Bedarfsermittlung beim LVR

    Welche und wieviel Unterstützung braucht ein Mensch mit Behinderung durch die Eingliederungshilfe? Um festzustellen, welchen individuellen Unterstützungsbedarf ein Mensch mit Behinderung hat, wird das Verfahren der Bedarfsermittlung eingesetzt. Dabei sprechen der Mensch mit Behinderung und eine Fachkraft miteinander. Fachkräfte sind zum Beispiel das LVR-Fallmanagement, Beratende der Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungsstelle (KoKoBe) oder Mitarbeitende von einem Leistungserbringer. Bei der Bedarfsermittlung wird über verschiedene Lebensbereiche wie zum Beispiel Wohnen, Arbeit und Freizeitgestaltung gesprochen. Im Mittelpunkt der Bedarfsermittlung stehen die Ziele und Wünsche des Menschen mit Behinderung.Mehr Informationen
  • Einkommen und Vermögen

    Mit dem Bundesteilhabegesetz sind Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in Kraft getreten. Die Freigrenzen sind deutlich erhöht worden.Mehr Informationen
  • Das Persönliche Budget

    Das Persönliche Budget ist ein großer Schritt zu mehr Selbstbestimmung und Selbstständigkeit.Mehr Informationen
Grafik: Information

Landesrahmenvertrag Nordrhein-Westfalen

Der Landesrahmenvertrag regelt seit 2020 den Rahmen für die Unterstützungsleistungen für zirka 250.000 Menschen mit Behinderungen.

Landesrahmenvertrag nach Paragraph 131 SGB IX NRW