Zuständigkeit und Kostenerstattung
Das LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die Jugendämter in allen Fragen rund um die örtliche Zuständigkeit und die Kostenerstattung im Rahmen von Jugendhilfegewährungen.
Für die Gewährung und Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen ist grundsätzlich das Jugendamt vor Ort zuständig. Lange Wege für die Betroffenen werden vermieden und in Gefahrensituationen ist ein schnelles Handeln möglich. Die örtliche Zuständigkeit ist in §§ 86 ff. SGB VIII geregelt.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat das Jugendamt, das die Hilfe gewährt, gegenüber einem anderen örtlichen oder dem überörtlichen Jugendhilfeträger gemäß §§ 89 ff. SGB VIII Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Darüber hinaus können sich noch weitere Erstattungsansprüche ergeben.
Das LVR-Landesjugendamt unterstützt die Mitarbeitenden der örtlichen Jugendämter durch mündliche und schriftliche Beratung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Neben den regelmäßigen Fortbildungen und Workshops für Fachkräfte der wirtschaftlichen Jugendhilfe und der Allgemeinen Sozialen Dienste bietet das LVR-Landesjugendamt auf Anfrage auch Veranstaltungen vor Ort (Inhouse-Schulungen) an.
Unsere Fortbildungen und Workshops können in der Regel barrierefrei angeboten werden. Bitte sprechen Sie uns an, damit wir auf Ihre individuellen Bedürfnisse eingehen können.
Ansprechperson
Silvia Kayser
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-4026
- faxTelefax:
- 0221 8284-3340
- E-Mail:
- silvia.kayser@lvr.de
Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten hinsichtlich der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII.
Hier finden Sie Antworten hinsichtlich der Kostenerstattung bei Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche aus der Ukraine.
Servicebereich zum Thema
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Rundschreiben - §§ 89 ff. SGB VIII (LVR)
Auf dieser Seite finden Sie Rundschreiben zur Überörtlichen Kostenerstattung gemäß §§ 89 ff. SGB VIII und anderen Themen der Erziehungshilfe, wie:
Finanzielle Aufwendungen für Pflege- und Erziehungsstellen
Taschengeld
Weihnachtsbeihilfen
Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen
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Rundschreiben Nr. 43/7/2013 vom 29.11.2013 (PDF, 105 kB)
Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG), Örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII
Leistungen nach §39 SGB VIII
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Nr. 43/4/2011 vom 12. September 2011 (PDF, 55 kB)
Weisungsgebundenheit von Betreuungskräften in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen/ Einrichtungsteilen nach §§ 45 ff. SGB VIII
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Rundschreiben - § 89d SGB VIII (UMA)
Auf dieser Seite finden Sie Rundschreiben zu Themen der Überörtlichen Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII.
Weitere Rundschreiben zur Überörtlichen Kostenerstattung und zum Thema Erziehungshilfe
Hinweis zu Rundschreiben 43/02/2024
Das MKJFFI NRW hat sich mit der Verlängerung der Anpassung der Nachweispflicht zur Beschleunigung des Kostenerstattungsverfahren bis zum 30. Juni 2025 einverstanden erklärt.
Bis zum 30. Juni 2025 sind weiterhin nur die im Rundschreiben Nr. 43/2/2024 vom 02. Februar 2024 benannten Nachweise notwendig.Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das geänderte Formular B2. Angaben zur Benachrichtigung des Familiengerichts können nunmehr unmittelbar über den Vordruck erfolgen.
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Rundschreiben 43/02/2024 vom 02. Februar 2024 (PDF, 146 kB, barrierefrei)
Kostenerstattungsverfahren nach § 89d SGB VIII für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - Anpassung der Nachweispflicht
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Rundschreiben 43/1/2020 vom 23. Januar 2020 (PDF, 138 kB)
Empfehlung zur Kostenerstattung gemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII bei bundeslandübergreifendem Entweichen von unbegleiteten minderjährigen Ausländer*innen
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Rundschreiben des MKFFI vom 16. Mai 2018 (PDF, 161 kB)
Kostenerstattungsanspruch bei Zuständigkeitsübernahme während Leistungsgewährung in analoger Anwendung von § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII
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Rundschreiben 43/1/2016 vom 13. April 2016 (PDF, 66 kB)
Fünftes AG-KJHG
Verwaltungskostenpauschale § 7
Anrechnung von Fallzuständigkeiten auf die Aufnahmequote nach § 3 und Meldung einer Fallzuständigkeit
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Rundschreiben vom 16. Dezember 2015 des MFKJ (PDF, 93 kB)
Monatsfrist gemäß § 89d Absatz 1 SGB VIII
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Rundschreiben 43/8/2006 vom 18. September 2006 (PDF, 18 kB)
Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII bei fehlerhafter Altersbestimmung von eingereisten Flüchtlingen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006, Aktenzeichen 5 C 24.05
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Formulare
Auf dieser Seite finden Sie Formulare zur Überörtlichen Kostenerstattung.
Kostenerstattungsverfahren gültig seit 1. November 2015
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Antrag - Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII - B 2 (Online-Formular, barrierefrei, 25.04.2024)
Antrag Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII - B 4
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Rechnung - Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII - B 4 (Online-Formular, barrierefrei, 03.05.2023)
Rechnung - Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII - B 4
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Antrag - Kostenerstattung gemäß §§ 89, 89a, 89b, 89e SGB VIII - A 1 (Online-Formular, barrierefrei, 26.03.2019)
Antrag - Kostenerstattung gemäß §§ 89, 89a, 89b, 89e SGB VIII - A 1
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Rechnung - Kostenerstattung gemäß §§ 89, 89a, 89b, 89e SGB VIII - A 2 (Online-Formular, barrierefrei, 12.12.2019)
Rechnung - Kostenerstattung gemäß §§ 89, 89a, 89b, 89e SGB VIII - A 2
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Empfehlungen und Leitfäden
Auf dieser Seite finden Sie Arbeitshilfen zum Thema Überörtliche Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII.
Den Antrag zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII finden Sie unter folgendem Link:
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Leitfaden zur Umsetzung des vorläufigen Verfahrens zur Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in NRW (PDF, 227 kB)
Veröffentlichung des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport in NRW, Stand: 16.12.2015
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Landesgesetz NRW (5. AG-KJHG) (PDF, 218 kB)
Veröffentlichung des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport in NRW, Stand: 3.12.2015
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Urteile
Auf dieser Seite finden Sie Arbeitshilfen zum Thema Zuständigkeit und Kostenerstattung.
Alle Arbeitshilfen zur Wirtschaftlichen Jugendhilfe finden Sie unter folgendem Link:
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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13. März 2014, Az. 26 K 356/ 13 (PDF, 764 kB)
Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei objektiven Hinderungsgründen
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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13. Februar 2014, Az. 26 K 601/13 (PDF, 0,96 MB)
Neubestimmung der Zuständigkeit für eine Hilfe zur Erziehung im Anschluss an eine Hilfe nach § 19 SGB VIII
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2013, Az.: 5 C 25.12 (PDF, 505 kB)
Ist ein anderer als der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige örtlicher Träger gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII erstattungspflichtig und hat dieser einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, wird der überörtliche Träger analog nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erstattungspflichtig.
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Bundeverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2013, Az.: 5 C 31.12 (PDF, 7,94 MB)
Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 a SGB VIII gegen den überörtlichen Träger besteht nicht, wenn der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige örtliche Träger mit demjenigen identisch ist, der nach § 86 Abs. 1-5 SGB VIII zuständig wäre.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az.: 5 C 25.11 (PDF, 108 kB)
§ 89a Abs.3 SGB VIII setzt keinen vorherigen Anspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII voraus.
Der Schutz des Einrichtungsortes nach § 89e SGB VIII gilt nicht mehr nach Verlassen der Einrichtung
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2012 -19 K 6028/09 - (nicht rechtskräftig) (PDF, 3,47 MB)
Auslegung „Beginn der Leistung“, gewöhnlicher Aufenthalt in einer Einrichtung
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Zusammenfassung des Urteils OVG Münster vom 3. September 2012 – 12 A 1514/10 -, nicht rechtskräftig (PDF, 35 kB)
1. Beurteilung der örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VIII zum Zeitpunkt der Veränderung
2. Vor-/Nachrang Jugend- bzw. Sozialhilfe
3. Interessenwahrungsgrundsatz
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Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 19. Oktober 2011, Az. 5 C 25.10 (PDF, 77 kB)
Auslegung des Begriffs "Beginn der Leistung" im Sinne der maßgeblichen Zuständigkeitsvorschrift ( § 86 SGB VIII )
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Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 1. September 2011, Az. 5 C 20.10 (PDF, 51 kB)
Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Unterbringung bei Pflegepersonen im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, auch bei Hilfen gem. § 34 SGB VIII
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Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 12. Mai 2011, Az. 5 C 4.10 (PDF, 64 kB)
,Zuständigkeit nach § 88 Abs. 2 SGB VIII nur bei vorliegen der Voraussetzung des § 6 Abs. 3 SGB VIII. Ende der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII bei Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2010 – Az. 5 C 17.09 – (PDF, 55 kB)
Kein Wechsel der (fiktiven) Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 SGB VIII aufgrund des Entzugs der Personensorge
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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2010, Az.: 5 B 52.09 (PDF, 572 kB)
Der Erstattungsanspruch nach § 89 a SGB VIII setzt einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers infolge der zweijährigen Familienpflege gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII voraus.
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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2009, Az.: 5 C 34.08 (PDF, 196 kB)
Die Kostenerstattung nach § 89 a SGB VIII setzt einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus
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Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 25. Mai 2009, Az. 12 A 3099/07 (PDF, 1,15 MB)
Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 a SGB VIII gegenüber dem überörtlichen Träger