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Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII - Fragen und Antworten

Antworten auf Fragen aus der Praxis zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII.

Grafik: Information

Was bedeutet die Abkürzung "UMA"?

Unbegleitete minderjährige Ausländer

Wie läuft das Kostenerstattungsverfahren im Rahmen des § 89d SGB VIII ab?

Zunächst erfolgt die Gewährung der Jugendhilfe für den UMA durch das örtlich zuständige Jugendamt. Für das Jugendamt sind dabei die Hilfedauer und die Kosten der notwendigen Maßnahmen nicht absehbar. Ein Hilfefall dauert in vielen Fällen mehrere Jahre.

Das Jugendamt stellt den Antrag auf Erstattung seiner Jugendhilfeaufwendungen (Kostenerstattungsantrag B2, siehe unten beim LVR-Landesjugendamt als überörtlichem Träger (Kostenerstattungsträger). Dieser zielt auf eine Entscheidung über den Anspruch dem Grunde nach ab. Er beinhaltet keine Angabe zu den Kosten oder zur Hilfedauer. Der Kostenerstattungsträger entscheidet über den Antrag durch Anerkenntnis. Darin wird bestätigt, dass die Grundvoraussetzungen für die Erstattung vorliegen. Die Entscheidung enthält keine Befristung, da die Hilfedauer nicht bekannt ist. Ferner wird keine Entscheidung zur Höhe der Kostenerstattung getroffen, da noch gar nicht absehbar ist, in welcher Höhe Kosten anfallen werden.

Danach rechnet das Jugendamt den Fall mit dem Kostenerstattungsträger durch Vorlage von Rechnungen ab. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel halbjährlich (Rechnungsvordruck B4, siehe unten) während des gesamten Hilfeverlaufs. Das Jugendamt teilt mit Vorlage der letzten Rechnung die Beendigung der Jugendhilfemaßnahme mit. Die Jugendämter müssen mit Unterschrift die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungsstellung bestätigen.

Die Rechnungen werden auf Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahmen geprüft. Es erfolgt die Erstattung des gesamten oder gegebenenfalls gekürzten Rechnungsbetrages.

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Wie bestimmt sich das Einreisedatum?

Das Einreisedatum bestimmt sich gemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII nach einer bestimmten Rangfolge, der sogenannten Fiktion der Einreise. Nachweise sind in folgender Reihenfolge zu erbringen:

  • Amtliche Feststellung des Grenzübertritts (Protokoll der Bundespolizei o.ä.).
  • Sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, ist der Nachweis über den erstmaligen Kontakt mit einer amtlichen Stelle einzureichen.
  • Sollte ein solcher Nachweis ebenfalls nicht vorliegen, ist ein Vermerk des Jugendamtes über die dortige erste Vorsprache nachzureichen.

Sonderregelung für Jugendhilfeleistungen ab dem 1. November 2015:

Sofern das Jugendamt innerhalb eines Monats, nachdem es Kenntnis über den Aufenthalt eines allein eingereisten ausländischen Minderjährigen erlangt hat, Jugendhilfe gewährt, ist die Monatsfrist gewahrt.

Bitte beachten Sie hierzu das Rundschreiben des Ministeriums für Familie, Kinder und Jugend vom 16.Dezember 2015 (siehe Aktuelles).

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Was tun, wenn Aufwendungen nicht nach § 89d SGB VIII erstattet werden?

Sofern die Aufwendungen nicht nach § 89d SGB VIII zu erstatten sind (weil z.B. die Drei-Monats-Regel greift oder Jugendhilfe nicht innerhalb von einem Monat nach Einreise gewährt wurde), erstattet das Land die Kosten nach § 5 Abs. 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG). Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen minderjährige Flüchtlinge einen Asylantrag bzw. um Asyl nachgesucht haben. Der Antrag auf Kostenerstattung ist bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Sollte kein Anspruch nach § 89d SGB VIII und dem FlüAG bestehen, könnte eine Kostenerstattung nach den §§ 89ff SGB VIII in Betracht kommen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Hierzu beraten wir gerne.

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Was wird erstattet?

Jugendhilfeaufwendungen, die nach den örtlichen Richtlinien erbracht werden, werden erstattet. § 89f SGB VIII (Interessenwahrungsgrundsatz) ist zu beachten. Eine Kostenerstattung ist allerdings nur möglich, wenn die Jugendhilfekosten dem Einzelfall zugordnet wurden.

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Wo darf ich UMFs unterbringen?

Im Rahmen der jugendhilferechtlichen Standards überall dort, wo eine dem Kindeswohl entsprechende Versorgung und Betreuung möglich ist. Fragen zu den Standards der Unterbringung beantwortet Ihnen unsere Heimaufsicht.

Bitte beachten Sie, dass bei Unterbringung in einer Einrichtung in jedem Antrag und in jeder Rechnung durch das Jugendamt bestätigt werden muss, dass diese über eine Betriebserlaubnis verfügt.

Aufsicht über stationäre Einrichtungen

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Müssen UMF krankenversichert werden?

Zunächst sollte eine Anmeldung bei einer Krankenkasse nach § 264 SGB V erfolgen. Ersatzweise können Krankenhilfekosten über Krankenscheine abgerechnet werden.

Pflegekinder haben die Möglichkeit, über die Familienversicherung der Pflegefamilie kostenfrei krankenversichert zu werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der entsprechenden Krankversicherung.

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Besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung auch dann, wenn sich die Einschätzung als Minderjähriger im Nachhinein als falsch erweist?

Einschätzungen, die sich zum späteren Zeitpunkt als falsch erweisen, sich also Volljährigkeit herausstellt, obwohl Minderjährigkeit angenommen wurde, haben keinen Einfluss auf den Kostenerstattungsanspruch. Dieser bleibt bis zur Feststellung der Volljährigkeit bestehen. Ausführliche Erläuterungen zur Altersfeststellung finden Sie im aktuellen Handlungsleitfaden des Ministeriums für Familie, Kinder und Jugend aus Mai 2017.

Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen (2017)

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Gibt es auch Leistungen für junge volljährige UMF?

Vorbehaltlich eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland können auch junge Volljährige (also vormals UMA) Hilfen erhalten. Rechtmäßig halten sich diese hier auf, wenn zumindest eine Duldung vorliegt (diese erfolgt in der Regel mit Registrierung beim Ausländeramt bzw. Stellung eines Asylantrages).

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Ist ein UMA in Begleitung eines Verwandten unbegleitet?

Ein UMA ist immer dann unbegleitet, wenn er ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in Deutschland einreist. Eine Begleitung durch Familienmitglieder (z.B. Onkel, Tante, volljährige Geschwister, volljährige Cousins oder Cousinen) reicht nicht aus, um den Tatbestand einer begleiteten Einreise festzustellen. Auch ein möglicherweise über Internet bestehender Kontakt zu den Eltern (z.B. via Skype) ist für den Tatbestand einer begleiteten Einreise nicht hinreichend. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten handelt.

Ausnahme: Nach Artikel 2 Buchstabe e der EU Richtlinien 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 gilt auch ein Minderjähriger als "unbegleitet", der zwar mit seinen Eltern eingereist, von diesen aber nach Einreise ohne Begleitung in Deutschland zurückgelassen wurde.

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Müssen UMA von mitgereisten Verwandten im Rahmen einer Inobhutnahme von diesen getrennt werden?

Im Fall, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gemeinsam mit Familienmitgliedern einreisen, haben sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, gleichartige Zuweisungsentscheidungen (für die Familienmitglieder und für den UMA) auszustellen.

Daher ist eine schnelle Meldung des Jugendamtes an die Landesstelle NRW notwendig. Dabei sind die Familienmitglieder namentlich aufzuführen. Näheres entnehmen Sie bitte dem aktuellen Handlungsleitfaden des Ministeriums für Familie, Kinder und Jugend aus Mai 2017.

Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen (2017)

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Wann ist das Familiengericht anzuschreiben?

Während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII erfolgt zunächst keine Anrufung des Familiengerichts. Allerdings hat das 42a - Jugendamt gemäß § 42d Abs. 3 SGB VIII dann einen Vormund zu bestellen, ist das Verteilverfahren nicht innerhalb eines Monats abgeschlossen. Bei einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist das Familiengericht innerhalb der ersten drei Werktage anzuschreiben. Werktage im Sinne des Gesetzes sind die Tage Montag bis Freitag, sofern diese nicht auf einen Feiertag fallen.

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Bekommen UMA Taschengeld während einer Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII?

Während der vorläufigen Inobhutnahme wird wie in der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII entsprechend der örtlichen Richtlinien Taschengeld gewährt.

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Welche Unterlagen sind einzureichen?

Zur Prüfung der Kostenerstattungspflicht sind folgende Unterlagen einzureichen:

Vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII:

  • Einreisenachweis/Angaben über die Einreise
  • Inobhutnahmebeleg/Niederschrift der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt
  • Wenn keine Beendigung innerhalb eines Monats: Schreiben an das Familiengericht/Angabe über die Benachrichtigung des Familiengerichtes

Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII:

  • Zuweisungsbescheid der Landesverteilstelle
  • Inobhutnahmebeleg/Niederschrift der Inobhutnahme durch das Jugendamt
  • Schreiben an das Familiengericht/Angabe über die Benachrichtigung des Familiengerichtes

Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff SGB VIII:

  • Antrag auf Hilfe zur Erziehung
  • Beschluss des Familiengerichtes
  • Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme durch das Jugendamt
  • Nachweis über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Jugendhilfemaßnahme (z.B. Hilfeplanprotokoll)

Hilfe nach § 13 SGB VIII:

  • Aktuelle Schulbescheinigung
  • Einrichtungsprofil
  • Bewilligung des Jugendamtes

Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII:

  • Antrag des jungen Volljährigen
  • Entscheidung/Bewilligung der Jugendhilfe durch das Jugendamt
  • Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
  • Nachweis über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe für junge Volljährige

Bitte nutzen Sie zur Antragsstellung das Formular B2, siehe unten. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die im Formular gemachten Angaben.

Antragsformular Kostenerstattung gemäß §89d SGB VIII - B2

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