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Überörtliche Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die Jugendämter bei der überörtlichen Kostenerstattung. Wenn Jugendhilfe innerhalb eines Monats nach Einreise gewährt wird, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII gegenüber dem Land. Diese Aufgabe wurde gemäß § 15a AG-KJHG den Landschaftsverbänden als überörtliche Jugendhilfeträger übertragen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zum 1. November 2015 ist das LVR-Landesjugendamt als überörtlicher Jugendhilfeträger für alle Jugendhilfeaufwendungen der rheinischen Jugendämter nach § 89d Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtig.

Ihre Fragen zur Kostenerstattung nach §89d SGB VIII beantworten wir Ihnen gerne.

Die Nachweispflicht zur Kostenerstattung wird aufgrund der Entwicklung der Einreisezahlen bis zum 30. Juni 2024 angepasst. Die Anpassungen sind dem Rundschreiben zu entnehmen (siehe im Rundschreiben-Bereich unten auf dieser Seite).

Hier finden sie Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner mit den entsprechenden Zuständigkeiten nach Jugendamt.

Bitte reichen Sie Ihre Antrags- bzw. Rechnungsunterlagen unter Verwendung der entsprechenden Formulare an unsere

Zentrale Faxnummer: 0221 8284-3514

oder an die angegebene Postanschrift.

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