Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle NRW)

ukrainische Flagge

Aktuelles zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine

Hinweise, Ansprechpartner und Informationsmaterial finden Sie auf dieser Internetseite.

Kinder und Jugendliche aus der Ukraine

Ab dem 1. November 2015 unterliegen ausländische Minderjährige, die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nach Deutschland einreisen, einem bundes- und landesweiten Verteilungsverfahren. Die wesentlichen Bestimmungen hierzu finden sich in §§ 42a - 42f sowie § 88a SGB VIII.

Das Verteilungsverfahren

(1) Vorläufige Inobhutnahme

Das Jugendamt, bei dem ein unbegleiteter ausländischer Minderjähriger zuerst ankommt, nimmt diesen nach § 42a SGB VIII in Obhut. Die wesentlichen Bestimmungen hierzu finden sich in §§ 42a – 42f, 88a SGB VIII sowie im 5. AG-KJHG.

(2) Erstmeldung gemäß § 4 Abs. 1 des 5. AG-KJHG a. F. (gesetzliche Änderung in 2025!)

Die Erstmeldung wurde mit dem Gesetz zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII abgeschafft. Sie entfällt ersatzlos. Das Änderungsgesetz tritt am 28.06.2025 in Kraft und kann hier eingesehen werden:

Gesetzliche Änderung

Für die Jugendämter bedeutet das, dass nur noch ein Meldeformular zu verwenden ist (Meldung über die vorläufige Inobhutnahme und Erst-Screening-Ergebnisse UMA, siehe unten). Bisher eingereichte Erstmeldungen werden weiterbearbeitet.

(3) Prüfung der Verteilmöglichkeit

Innerhalb von 7 Werktagen muss das Jugendamt prüfen, ob der Minderjährige dem Verteilungsverfahren unterliegt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Minderjährigkeit (Urteil des BVerwG vom 26. April 2018, Az. 5 C 11.17). Ist die Minderjährigkeit noch nicht festgestellt, braucht eine Meldung nicht zu erfolgen, auch wenn sich die Person weiterhin in der vorläufigen Inobhutnahme befindet.

(4) Meldung der vorläufigen Inobhutnahme und Mitteilung der Ergebnisse des Erst-Screenings gemäß § 42a Abs. 4 SGB VIII

Spätestens am 7. Werktag teilt das Jugendamt der Landesstelle NRW unter Verwendung des folgenden Formulars

  • die vorläufige Inobhutnahme des ausländischen Minderjährigen,
  • die Ergebnisse des Erst-Screenings sowie
  • die Entscheidung über die Verteilung
  • das Datum der Feststellung der Minderjährigkeit mit.

zum Formular "Meldung über die vorläufige Inobhutnahme und Erst-Screening-Ergebnisse UMA"

Für Rückfragen zum Verteilungsverfahren stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesstelle NRW unter der Hotline (0221)809-5000 zur Verfügung.

Jugendämter richten ihre Meldungen über die Aufnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen an die folgende Faxnummer: (0221) 8284-1836.

(5) Verteilung auf Zuweisungsjugendamt

Die Landesstelle NRW meldet den Minderjährigen zur Verteilung beim Bundesverwaltungsamt an. Dieses entscheidet innerhalb von 2 Werktagen, welchem Bundesland der Minderjährige zugewiesen wird und teilt dies der entsprechenden Landesstelle mit. Diese weist den Minderjährigen schließlich innerhalb von weiteren 2 Werktagen einem Zuweisungsjugendamt zu.

(6) Kostenerstattung

Die Kostenerstattung erfolgt über das jeweils zuständige Landesjugendamt. Weitere Informationen zur Kostenerstattung und Ansprechpartner finden Sie auf folgenden Seiten:

Nach oben

Unsere zentralen Kontaktdaten

Landesstelle NRW

Telefon

workTelefon:
0221 809-5000
faxTelefax:
0221 8284-1836

E-Mail

Portrait von Philip Schützeberg

Philip Schützeberg

Telefon

workTelefon:
0221 809-6397
faxTelefax:
0221 809-4224

Portrait von Büsra Özencay

Büsra Özencay

Telefon

workTelefon:
0221 809-4457
faxTelefax:
0221 8284-1836

E-Mail

Portrait von Melanie Hutmacher

Melanie Hutmacher

Telefon

workTelefon:
0221 809-4091
faxTelefax:
0221 8284-1836

E-Mail

Portrait von Steffen Lau

Steffen Lau

Telefon

workTelefon:
0221 809-4384

E-Mail