Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 128 SGB IX
Im Folgenden finden Sie gesammelt die häufigsten Fragen zu den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der Kindertagesbetreuung und (solitären und interdisziplinären) Frühförderung.
FAQ Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 128 SGB IX
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1. Wie kann ich mich auf eine Prüfung vorbereiten?
Es gibt zwei unterschiedliche Anlässe für eine Prüfung gemäß des neunten Buch Sozialgesetzbuch:
1. Die anlassabhängige Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Rechtsgrundlage des § 128 SGB IX. Bei diesem Anlass erfolgt bei der Prüfankündigung der konkrete Prüfgegenstand, auf den Sie sich vorbereiten können. Bei der Prüfung vor Ort kann der Prüfgegenstand erweitert werden, sofern substanzielle Hinweise bestehen.
2. Die anlassunabhängige Qualitätsprüfung auf der Rechtsgrundlage des § 8 AG NRW zum SGB IX. Die Prüfankündigung erfolgt kurzfristig 48 Stunden, bzw. zwei Werktage, vor der Prüfung. Prüfgrundlage sind die landeseinheitliche Prüfkriterien für heilpädagogische Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder.
Geprüft werden die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten von Träger und Einrichtung.
Dem Träger obliegt die Verantwortung niederschwellige handlungsleitende Strukturen vor dem Hintergrund der Qualitätssicherung zu entwickeln.
In Verantwortung der Einrichtung liegt die Umsetzung der vom Träger festgelegten handlungsleitenden Qualitätssicherungsstrukturen. -
2. Wer nimmt an der Prüfung teil?
Folgende Akteur*innen sollten an der Prüfung teilnehmen:
- Trägervertretung
- Einrichtungsleitung Kindertageseinrichtung und / oder die stellvertretende Person
Folgende Akteur*innen können vom Leistungserbringer zur Prüfung hinzugezogen werden:
- (spitzenverbandliche) bzw. externe Fachberatung
- Sonstige Personen des persönlichen Interesses der Leistungserbringenden
- Fachkraft Basisleistung I
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3. Wie viel Zeit nimmt eine Prüfung in Anspruch?
Die Prüfung beim Träger nimmt ca. 1,5 bis 3 Stunden in Anspruch.
Die Prüfung in den Einrichtungen nehmen jeweils ca. 1,5 bis 2 Stunden in Anspruch.
Bei Trägern, mit nur einer zugehörigen Einrichtung bspw. Elterninitiativen, erfolgt die Prüfung beider Verantwortlichkeiten in der Regel in den Räumlichkeiten der Einrichtung.
Die Prüfung nimmt ca. 2 bis 4 Stunden in Anspruch.Eine Verschiebung des Prüftages ist in der Regel nicht möglich. Bezüglich der zeitlichen Ausgestaltung am Prüftag sind individuelle Absprachen möglich.
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4. Muss ich die Prüfung in meiner Einrichtung zulassen und Einsicht in prüfrelevante Unterlagen gewähren?
Mit §§ 128 Satz 2 SGB IX, 8 AG NRW zum SGB IX ist gesetzlich geregelt, dass die Leistungserbringenden verpflichtet sind, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Die Leistungserbringenden sind gemäß Ziffer 8.2 (4) LRV zudem vertraglich verpflichtet, die Prüfung zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Dort ist im Weiteren vereinbart:
- Die Prüfung findet grundsätzlich in den Räumen des Leistungserbringenden statt.
- Die Leistungserbringenden ermöglichen den Prüfenden zu den Geschäftszeiten Zugang zu den genutzten betriebsnotwendigen Räumlichkeiten. Prüfungen zu anderen Zeiten sind nur zulässig, soweit der Prüfauftrag dies erforderlich macht.
- Die Leistungserbringenden stellen bei Verhinderung eine benannte Vertretung zur Verfügung, die die notwendigen Auskünfte erteilen und den Prüfenden auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorlegen kann.
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5. Was wird geprüft?
Geprüft wird die individuelle Umsetzung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen aus den landeseinheitliche Prüfkriterien für heilpädagogische Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder, sowie den Vertragsinhalten der Leistungsvereinbarung gemäß § 125 SGB IX über heilpädagogische Leistungen in Kindertageseinrichtungen.
Die Prüfungen können als Voll- oder Facettenprüfung erfolgen.
- Vollprüfungen umfassen alle relevanten Prüfkriterien.
- Facettenprüfungen bestehen aus ausgewählten Prüfkriterien des Gesamtkataloges.
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6. Wie läuft eine Prüfung ab?
Der Träger wird 48 Stunden, bzw. 2 Werktage vor der Prüfung telefonisch über den Termin der Prüfung informiert. Sollten die Prüfenden die benannte Person im Meldebogen nicht erreichen, erfolgt eine schriftliche Prüfankündigung per Mail.
In der Regel werden zunächst die Trägerstrukturen in den Räumlichkeiten des Trägers geprüft. Im Anschluss erfolgt die Prüfung der Leistungserbringung in den benannten Kindertageseinrichtungen.
Abhängig von der Größe des Trägers werden 1 bis maximal 10 Referenzeinrichtungen geprüft.
Entsprechen die Gegebenheit vor Ort nicht den gesetzlichen und vertraglichen Mindeststandards, wird der Mangel im Prüfbericht beschrieben und eine Vereinbarung zur Behebung des Mangels getroffen.
Im Nachgang der Prüfung erfolgt ein Abschlussgespräch, in dem die Inhalte der Prüfung sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst werden. Das Abschlussgespräch kann direkt vor Ort oder spätestens 5 Tage nach der Prüfung digital erfolgen. Die Frist zur Behebung des Mangels wird in diesem Abschlussgespräch mit den Beteiligten vereinbart.
Nach der Prüfung erhält der Träger die vorläufigen Prüfberichte. Der Träger hat 4 Wochen Zeit zu den Prüfberichten Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der abschließenden Prüfberichte unter Berücksichtigung der Stellungnahme versendet. Der abschließende Prüfbericht des Trägers ist digital unterschrieben an die Prüfenden zurück zu senden. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Träger gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe die Vereinbarungen umzusetzen und die Mängel zu beheben.
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7. Ist es möglich nach der Vor-Ort-Prüfung Unterlagen nachzureichen?
Sollten in der Prüfung Unterlagen (wie Vertragsgegenstände oder Teilnahmebescheinigungen zu Fortbildungen) nicht vorliegen, können die fehlenden Unterlagen maximal 5 Tage nach der Prüfung zum Abschlussgespräch nachgereicht werden.
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8. Was geschieht nach der Prüfung?
Nach der Prüfung erhält die/ der zuständige Mitarbeitende des Landesjugendamtes und die Teamleitung des regionalen LVR-Fallmanagements schriftlich Kenntnis zu der erfolgten Prüfung.
Wurden in der Prüfung Mängel identifiziert, nehmen die Prüfenden nach Fristablauf unaufgefordert Kontakt mit dem Träger auf, um die Umsetzung der Vereinbarungen einzufordern. Dieses kann digital oder vor Ort erfolgen.
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9. Wer erhält den Prüfbericht?
Die Trägervertretung erhält die Prüfberichte und leitet diese an die Kindertageseinrichtungen und weitere Personen des persönlichen Interesses weiter.
Die abschließenden unterschriebenen Prüfberichte werden in den digitalen Akten des Trägers der Eingliederungshilfe sowie der Akten des Landesjugendamtes hinterlegt.
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10. Welche Art der Sanktionierung ist in Folge einer Prüfung möglich?
Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist gem. § 129 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen.
Die Entscheidung, ob eine Vergütungskürzung erfolgt, wird seitens des Trägers der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen.
Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarung mit einem Leistungserbringer auf Grund einer groben Pflichtverletzung gemäß § 130 SGB IX fristlos kündigen.
Prüfkriterien
- Prüfkriterien: Heilpädagogische Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder (Stand: 01. September 2024) plus Korr. KiTa_bf ( PDF, 216 kB , barrierefrei)
- Erläuterung zur Vertiefung des Prüfkriteriums Qualitätssicherung ( PDF, 143 kB , barrierefrei)
- Prüfkriterien externe Leistungserbringer (Stand: 01. September 2024) ( PDF, 195 kB , barrierefrei)
- Prüfkriterien: Solitäre Frühförderung (Stand Juli 2025) bf ( PDF, 111 kB )
- Prüfkriterien Interdisziplinäre Frühförderung (Stand 01. Juli.2023) bf ( PDF, 77 kB , barrierefrei)
Themen auf dieser Seite
Anlassunabhängige Prüfungen
Anlassunabhängige Prüfungen erfolgen auf der Rechtsgrundlage des § 8 AG-SGB IX NRW und ohne Terminankündigung. Die Prüfenden haben rheinlandweit Einblick in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der inklusiven Arbeit zahlreicher Einrichtungen und können aus dieser Erfahrung beraterische Hilfen in die qualitative Entwicklung einbringen.
Anlassabhängige Prüfungen
Sofern fundierte tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass ein Leistungserbringer vor dem Hintergrund bewilligter Eingliederungshilfemittel seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, erfolgt eine anlassbedingte Prüfung. Die Kürzung der Vergütung oder die Kündigung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen kann angezeigt sein; siehe §§ 129-130 in Verbindung mit § 125 SGB IX.
Im Rahmen des rechtstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird in diesem Kontext immer vorrangig geprüft, ob die Pflichterfüllung des Vertragspartners bereits mit geringer belastenden Ansätzen erreicht werden kann. In der Praxis erweisen sich Zielvereinbarungen vielfach schon als zielführend.
Teamleitung
Ansprechpersonen
Alle Prüfungen erfolgen auf der Grundlage von landesweit einheitlichen Prüfkriterien und grundsätzlich durch jeweils zwei Prüfende.
Die Prüfteams sind multiprofessionell besetzt, um die individuellen Situationen bestmöglich erfassen und bewerten zu können. Multiprofessionell steht für Qualifizierung und berufliche Erfahrung in der Sozialen Arbeit, für Betriebswirtschaft und öffentlich-rechtliches Verwaltungsmanagement.

Sabine Brand
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-4250
- faxTelefax:
- 0221 8284-2888
- E-Mail:
- sabine.brand@lvr.de
Die Prüfenden

Christina Sochart
Telefon
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- 0221 809-4486
- faxTelefax:
- 0221 8284-4682
- E-Mail:
- Christina.Sochart@lvr.de
Weitere Informationen
- Die UN-Behindertenrechtskonvention - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Stand: November 2018)
- § 128 SGB IX – Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (anlassabhängige Prüfung)
- § 8 AG-SGB IX NRW – Qualitätsprüfung (anlassunabhängige Prüfung)
- Landesrahmenvertrag NRW nach § 131 SGB IX
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- Arbeitshilfe Gewaltschutzkonzepte nach § 37a SGB IX (Stand: Februar 2024)