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Personaleinsatz

Aufgabe des LVR-Landesjugendamtes Rheinland ist es, die personellen Voraussetzungen für Tageseinrichtungen für Kinder nach den §§ 45 ff SGB VIII zu prüfen. Nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 sind im Hinblick auf die Eignung des Personals aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise in den Blick zu nehmen.

Web-Sprechstunde und Präsentation

Die Web-Sprechstunde zur Personalverordnung findet statt am:

  • 16. April 2024
  • 14. Mai 2024
  • 04. Juni 2024
  • 02. Juli 2024
  • 03. September 2024
  • 01. Oktober 2024
  • 05. November 2024
  • 10. Dezember 2024

Die Onlineveranstaltung beginnt jeweils um 09.30 Uhr.

Über den unten stehenden Link können Sie sich zu einer der Onlineveranstaltungen anmelden.

Web-Sprechstunde Personaleinsatz

Grafik: Information

Telefonische Servicezeiten

Gerne können Sie sich bei Fragen zu folgenden Servicezeiten auch telefonisch an uns wenden:

Dienstags in der Zeit von 13:00 - 15:00 Uhr

Mittwochs in der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr

Telefon Personaleinsatz: 0221 809-4747

Grafik: Information

Anträge gem. Personalverordnung

Bitte senden Sie die erforderlichen Antragsunterlagen und Dokumente als PDF an:

personal.kita@lvr.de

Beratung

Die Fachberatung im LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die öffentlichen und freien Träger im Rheinland bei Fragestellungen zum Thema Qualifikation von Fachkräften in Kindertagesstätten.

In Nordrhein-Westfalen gibt es hinsichtlich der in Kindertageseinrichtungen erforderlichen Ausbildungen die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung - PersVO) aufgrund des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) verordnet durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.

Die Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes zum Personaleinsatz und legt insbesondere fest, welche Personen als sozialpädagogische Fachkräfte gelten und wer auf Fachkraft-/ Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden kann. Auch finden sich Regelungen zur Übernahme von Leitungsfunktionen, Qualifizierung und Weiterbildung, Auszubildenden und Berufspraktikanten.

Ihre Vorgaben sind Prüfungsmaßstab für das LVR-Landesjugendamt Rheinland, welches sich diesbezüglich mit dem Ministerium als oberste Landesjugendbehörde austauscht. Das LVR-Landesjugendamt Rheinland erteilt keine Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Ergänzungskräften.

Eine Anerkennung als Fachkraft aufgrund eines Studienganges oder einer Ausbildung erfolgt nicht durch das LVR-Landesjugendamt Rheinland, sondern durch die zuständige Bezirksregierung (Weitere Informationen und Links: siehe unten).

Grafik: Information

HINWEIS FÜR PRIVATPERSONEN

Bitte beachten Sie, dass das LVR-Landesjugendamt keine Beratungen für Privatpersonen anbietet.

Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an die „Beratungsstelle Fachkräfte für Kitas und Ganztag an Grundschulen mit bundesweiter Hotline"

Bundesprogramm Fachkräfteoffensive Erzieherinnen und Erzieher

Link zur Personalverordnung

Aktueller Gesetzestext in der Fassung vom 01. August 2023 des Landes Nordrhein-Westfalen.

Aktuelle Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Personalverordnung

Zuständigkeiten bei den Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen

Bei der Zuständigkeit ist zwischen dem Länderprinzip (bei Berufsfachschulabschlüssen und Fachschulabschlüssen) und dem Wohnortprinzip (bei Studienabschlüssen mit staatlicher Anerkennung) zu unterscheiden.

Zuständige Bezirksregierungen in NRW

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nimmt Zeugnisbewertungen im Ausland absolvierter Studiengänge vor.