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Infos für Kindertagespflegepersonen

Wenn Sie Kindertagespflegeperson sind oder werden wollen, finden Sie auf dieser Internetseite wichtige Orientierungshilfen.

Kinder in Tagespflege zu betreuen, ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Aufgabe der Kindertagespflegepersonen ist es, Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und zu fördern. Kindertagespflegepersonen gehen eine vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft mit den Eltern ein. Die Kindertagespflege zeichnet sich durch eine familienähnliche Form der Betreuung aus. Sie verlangt Flexibilität und ein Gespür für die individuellen Bedürfnisse der Kinder. Für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist eine Erlaubnis des zuständigen Jugendamtes erforderlich.

Maßgebliche Gesetze

Für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson sind die gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie die landesrechtlichen Bestimmungen (Kinderbildungsgesetz) maßgeblich.

Wie werde ich Kindertagespflegeperson?

In der Regel benötigen Sie für die Ausübung der Kindertagespflege eine Erlaubnis des örtlichen Jugendamts. Vor Erteilung der Erlaubnis wird geprüft, ob Sie sich zur Kindertagespflegeperson eignen, für die Kindertagespflege qualifiziert sind und geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung zur Verfügung stellen können. Sie und die in Ihrem Haushalt lebenden Personen, die über 18 Jahre alt sind, müssen ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a BZRG vorlegen. Ihre Qualifizierung bezüglich der Anforderungen in der Kindertagespflege müssen Sie durch vertiefte Kenntnisse nachweisen.

Informationen zu Bildungsträgern, die entsprechende Qualifizierungen durchführen, erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder beim Landesverband Kindertagespflege NRW. Als verbindlicher Standard gilt das "Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege" des Deutschen Jugendinstituts in München

Weitere Informationen

Wie viele Kinder darf ich betreuen?

Sie können laut Gesetz bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen. Im Einzelfall können Sie insgesamt acht bzw. zehn Kinder über die Woche verteilt betreuen. Das bedeutet: Sie können maximal acht und unter bestimmten Voraussetzungen zehn Betreuungsverträge abschließen.

Dabei ist zu beachten, dass nie mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen. Ausschlaggebend für die genehmigte Anzahl der Kinder, die Sie betreuen dürfen, ist der Stand Ihrer Qualifikation, Ihre Praxiserfahrung sowie eventuell zu berücksichtigende eigene Kinder und Ihre Räumlichkeiten.

Selbstständig oder angestellt?

Beides ist möglich. Ein Angestelltenverhältnis liegt meistens dann vor, wenn die Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfindet. Aber auch andere Formen der Betreuung im Angestelltenverhältnis z. B. bei einem Träger gemäß § 22 (6) KiBiz sind möglich.
Bei einem Angestelltenverhältnis hat der Arbeitgeber die Dienstaufsicht, das Jugendamt die Fachaufsicht.
Bei der Betreuung im eigenen Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen liegt vorwiegend eine selbstständige Tätigkeit vor.

Welche Betreuungsformen gibt es?

Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson

Die Kinder werden im Haushalt der Kindertagespflegeperson betreut. Voraussetzung für die Betreuung ist eine Pflegeerlaubnis vom örtlichen Träger der Jugendhilfe. Diese Pflegeerlaubnis regelt auch die mögliche Anzahl der zu betreuenden Kinder. Es dürfen nur maximal fünf Kinder gleichzeitig anwesend sein.

Kindertagespflege im Haushalt der Eltern

Die Kinder werden im Haushalt der Eltern betreut. Hierfür ist keine Pflegeerlaubnis notwendig, solange neben den Kindern des Haushalts keine weiteren fremden, oder auch eigene Kinder der Tagespflegeperson betreut werden. Hier besteht in der Regel ein Angestelltenverhältnis.

Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen

Die Kinder werden in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen betreut. Ansonsten gelten dieselben Regeln wie bei der Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Großtagespflege. Die Räume müssen kindgerecht und sicher sein. Es muss entsprechend der Anzahl und dem Alter der Kinder ausreichender und geeigneter Platz vorhanden sein. Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen dem Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII gerecht werden.

Großtagespflege

Hier schließen sich zwei, höchstens drei Kindertagespflegepersonen zusammen. Insgesamt dürfen maximal 9 Kinder gleichzeitig betreut werden und unter bestimmten Voraussetzungen 15 Betreuungsverträge abgeschlossen werden. Jede Kindertagespflegeperson braucht eine gesonderte Erlaubnis. Die Kinder müssen durch Betreuungsverträge eindeutig den einzelnen Kindertagespflegepersonen zugeordnet sein.

Es ist darauf zu achten, dass der Charakter der Kindertagespflege als familienähnliche bzw. familiennahe Betreuungsform erkennbar bleibt. Im Zuge des Erlaubniserteilungsverfahrens prüft das Jugendamt, ob die Räumlichkeiten den Anforderungen einer kindgerechten Betreuung entsprechen.

Vergütung in der Kindertagespflege

Entweder wird die Betreuungsleistung in der Kindertagespflege von den Jugendämtern bzw. den Kommunen aus öffentlichen Mitteln finanziert oder die Eltern der betreuten Kinder zahlen das Entgelt auf privater Basis direkt an Sie. Die Höhe des Entgelts variiert.
Die Geldleistung aus öffentlichen Mitteln setzt sich zusammen aus den Sachaufwendungen, der Förderleistung, der Erstattung der Unfallversicherung und der Hälfte der Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung.

Sämtliche Einnahmen, ausgenommen der Erstattungsbeträge zu den genannten Versicherungen, sind als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu betrachten und zu versteuern.

Weitere Informationen

Was Kindertagespflegepersonen wissen sollten

Zuständigkeiten

Die Jugendämter tragen die Gesamtverantwortung für die Aufgaben der Kindertagespflege, können diese aber auch an freie Träger der Jugendhilfe delegieren.

Zu diesen Aufgaben zählen Vermittlung, Beratung, Begleitung.

Das zuständige Jugendamt vermittelt Kinder an eine geeignete Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von den erziehungsberechtigten Personen benannt wird.
Es ist zuständig für die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen.

Eignungsprüfung der Kindertagespflegeperson

Das zuständige Jugendamt prüft, ob die Kindertagespflegeperson für die Kindertagespflege qualifiziert ist und die Eignungskriterien gemäß § 43 Abs.2 SGB VIII erfüllt.
Geeignet sind hiernach Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, ihre Sachkompetenz und ihre Bereitschaft zur Kooperation mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über geeignete Räumlichkeiten verfügen.

Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach §43 SGB VIII und §4 Kinderbildungsgesetz NRW

Eine Pflegeerlaubnis ist gemäß §43 I SGB VIII erforderlich, wenn ein oder mehrere Kinder

  • mehr als 15 Stunden wöchentlich
  • gegen Entgelt
  • länger als drei Monate
  • außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten

betreut werden.

Zuständig für die Erlaubnis ist gemäß § 87a I SGB VIII das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß §23 SGB VIII

Siehe oben: Vergütung in der Kindertagespflege

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