Wege zur Unterstützung
Was müssen Betroffene tun, um einen Antrag zu stellen? Wie gestaltet sich das weitere Verfahren der Bearbeitung und welche Mitwirkungsrechte und -pflichten haben die Antragsteller? Antworten dazu enthält diese Seite.
Übersicht
Einen Antrag stellen
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für die Eingliederungshilfe das Antragserfordernis eingeführt. Das heißt: Der LVR benötigt einen Antrag, um Eingliederungshilfe-Leistungen bewilligen zu können. Dieser Antrag kann formlos erfolgen, sogar eine rein mündliche Antragstellung ist möglich. Erforderlich ist die Mitteilung, dass eine eindeutig bestimmte Person eine konkrete Unterstützungsleistung wünscht. Dazu reicht im Zweifel eine E-Mail, eine Postkarte oder ein Anruf.
Antragstellerinnen und Antragsteller machen es der Verwaltung leichter und beschleunigen damit den Prozess der Bearbeitung, wenn sie direkt das vorgesehene Antragsformular ausfüllen und an den LVR senden. Denn für die weitere Bearbeitung sind eine Reihe von Informationen erforderlich, die sonst separat angefordert und eingeholt werden müssen.
Mit der Pflicht zur Antragstellung geht einher, dass Eingliederungshilfeleistungen ab dem Monat der Antragstellung finanziert werden – aber nicht zum Beispiel bereits für davorliegende Zeiträume.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung online beantragen
Menschen mit Behinderung (oder deren Angehörige) können die Leistungen der Eingliederungshilfe nun auch direkt online beantragen. Eine Formularnavigation erleichtert das Ausfüllen und gibt Hilfestellungen für jeden Schritt des Antrags, wie zum Beispiel bei der elektronischen Identifizierung mittels des neuen Personalausweises. Den Antrag dazu finden Sie auf dem LVR-Beratungskompass.
Zum Antrag "Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung"
Individuelle Bedarfsermittlung
Seit 2018 gelten gesetzliche Vorgaben für das Instrument, mit dem die Bedarfe bei den Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung ermittelt werden. Der LVR hat daher sein bestehendes Instrument überarbeitet und gemeinsam mit dem Schwesterverband LWL ein landesweit einheitliches Instrument entwickelt. Es trägt den Kurznamen „BEI_NRW“. Das Instrument stellt einen Gesprächsleitfaden dar, mit dem zentral zunächst die Ziele, Wünsche und Perspektiven des betroffenen Menschen in den Mittelpunkt gestellt und Teilhabebarrieren identifiziert werden. Daraus werden die individuellen Unterstützungsbedarfe abgeleitet. Kernelement ist das Gespräch mit der betroffenen Person sowie Angehörigen, ergänzt durch die Perspektive von Anbietern oder anderen Vertrauenspersonen.
Der Teilhabebedarf wird im Rheinland weiterhin kooperativ von LVR und den Leistungsanbietern ermittelt. Bei Erstanträgen werden künftig stärker die Mitarbeitenden des LVR die Gespräche zur Bedarfsermittlung führen.
Planungskonferenzen
Über das Ergebnis der Bedarfsermittlung und die Erbringung der Leistung können die beteiligten Personen und Organisationen in Planungskonferenzen beraten. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Gesamtplan- und Teilhabeplankonferenzen. Wer beteiligt ist, hängt vom Einzelfall ab. Mitunter können unterschiedliche Zuständigkeiten berührt sein, beispielsweise von LVR, örtlichem Sozialamt und Rentenversicherungsträger. Wichtig ist jedoch: Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen der Konferenz zustimmen. Ohne die Zustimmung der betroffenen Person mit Behinderung können die Planungskonferenzen nicht durchgeführt werden.
Rechte der Menschen mit Behinderung im Verfahren
Die Ziele und Wünsche der leistungsberechtigten Personen stehen im Mittelpunkt der Bedarfsermittlung. Die Durchführung von Gesamtplan- oder Teilhabekonferenzen ist an ihre Zustimmung geknüpft. Sie haben das Recht, Personen ihres Vertrauens zu den Konferenzen und allen Gesprächen im Rahmen der Bedarfsermittlung hinzu zu ziehen. Sie haben ebenfalls das Recht, sich umfassend beraten zu lassen – auch vor bzw. unabhängig von einer Antragstellung. Für eine Beratung stehen unterschiedliche Ansprechpartner zur Verfügung: die LVR-Fallmanagerinnen und Fallmanager, die örtliche KoKoBe-Beratungsstellen oder die „Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen“.