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Sonderurlaub bei Ehrenamt für Jugendarbeit

Sie planen als ehrenamtlich engagierte Person leitenden und helfenden Tätigkeiten bei Veranstaltungen für Kinder / Jugendliche oder internationalen Begegnungen nachzugehen? Oder Kinder und Jugendliche in Heimen und ähnlichen Einrichtungen erzieherisch zu betreuen? Sie benötigen Beratung bei der Umsetzung und suchen Fördermöglichkeiten?

Dann sind Sie hier richtig, sofern

  • Sie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig,
  • mindestens 16 Jahre alt und
  • angestellt bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland sind.

Nicht unter das Sonderurlaubsgesetz und seine Erstattungsregelungen fallen:

  • Selbstständige,
  • Geschäftsführende von GmbH-Gesellschaften,
  • hauptamtliche Geschäftsführende von Vereinen,
  • Mitarbeitende der Maßnahmenträger sowie
  • Personen, die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren.

Diese Personen haben damit keinen Anspruch auf einen unbezahlten Sonderurlaub / auf eine Erstattung von Verdienstausfall. Für Landes-Beamtinnen und Beamte wird der Anspruch auf Sonderurlaub in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 geregelt.

Die finanzielle Förderung bzw. der finanzielle Ausgleich für den entstehenden Verdienstausfall stammt aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans des Landes Nordrhein-Westfalen (KJFP NRW).

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