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Aktionsbereich 2: Zugänglichkeit

Zielrichtung 4: Den inklusiven Sozialraum mitgestalten

Mit Zielrichtung 4 hat sich der LVR zur Aufgabe gemacht, innerhalb seiner Zuständigkeiten an der Gestaltung eines inklusiven Sozialraum in den Kommunen vor Ort mitzuwirken. Dies bedeutet, Bedingungen zu schaffen, die ein selbstbestimmtes und gemeinschaftliches Leben aller Menschen in ihrer gesamten Vielfalt ermöglichen.

Der LVR verfolgt diese Zielrichtung mit unterschiedlichen Fördermaßnahmen und Projekten, wie die Jahresberichte zum LVR-Aktionsplan zeigen.

(Stand: Mai 2023)

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Zielrichtung 5: Die Barrierefreiheit in allen LVR-Liegenschaften herstellen

Barrierefreiheit bedeutet, die Umwelt so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen genauso nutzbar und zugänglich ist wie für Menschen ohne Behinderungen.

Dies ist nur Schritt für Schritt möglich. Mit der Zielrichtung 5 hat sich der LVR genau auf diesen Weg gemacht. Ziel ist es, langfristig die Barrierefreiheit in allen LVR-Liegenschaften herzustellen.

Für die Gebäude der Zentralverwaltung in Köln-Deutz hat der LVR im November 2013 mit den Verbänden von Menschen mit Behinderungen eine Zielvereinbarung gemäß § 5 Behindertengleichstellungsgesetz NRW abgeschlossen, die in Umsetzung befindlich ist.

Die Zielvereinbarung gilt gemäß Artikel 1 auch als Rahmenvertrag für die Herstellung von Barrierefreiheit in allen anderen Liegenschaften des LVR und seiner wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen.

(Stand: Mai 2023)

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Zielrichtung 6: Die Zugänglichkeit in allen Informations- und Kommunikationsmedien und -formaten im LVR herstellen

Zielrichtung 6 macht deutlich, dass sich Zugänglichkeit nicht nur auf bauliche Begebenheiten, sondern ebenso auf Information und Kommunikation bezieht. Um Informationen für alle zugänglich zu machen, müssen Informations- und Kommunikationsmedien so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungsformen wahrnehmbar und verständlich sind.

Im Bereich digitaler Kommunikation sind neben Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit zudem Anforderungen an Bedienbarkeit und die Robustheit (Kompatibilität mit verwendeten individuellen Hilfsmitteln) zu beachten.

Der Anspruch auf Zugänglichkeit gilt grundsätzlich für alle Kommunikationsanlässe und ‑medien im LVR, z.B. Printdokumente, digitale Dokumente, Bilder, Videos ebenso wie mündliche Kommunikation.

Bei der konkreten Gestaltung ist insbesondere auf die Anforderungen der folgenden Zielgruppen zu achten:

  • Blinde Menschen
  • Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung (ihre Zahl wird aufgrund des demografischen Wandels deutlich zunehmen)
  • Gehörlose Menschen (gebärdensprachlich oder lautsprachlich orientiert)
  • Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung, Schwerhörigkeit
  • Taubblinde Menschen
  • Menschen mit Leseeinschränkungen oder Sprachverarbeitungsproblemen (also insbesondere Menschen mit Lernschwierigkeiten, Demenz, prälingualer Hörschädigung bzw. Gehörlosigkeit, Aphasie oder funktionalem Analphabetismus).
  • Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen (die zum Beispiel die Bedienung elektronischer Geräte beeinflussen)

Der LVR muss sich bei der Gestaltung des Internets und Intranets an den Anforderungen der BITV orientieren, in deren Anhang beschrieben ist, wie Internet- und Intranetauftritte konkret ausgestaltet sein müssen, damit sie als barrierefrei gelten. Die BITV gilt über eine Regelung in der entsprechenden Verordnung auf Landesebene auch für die kommunale Familie in Nordrhein-Westfalen.

Abseits technischer Gestaltungsfragen sind für die alltägliche Arbeit insbesondere die folgenden Anforderungen relevant, um Informationen möglichst barrierefrei zu gestalten:

Barrierearme visuelle Textgestaltung

  • Gute Kontraste zwischen Schrift und Hintergrund
  • Größere oder individuell veränderbare Schriftgröße
  • Serifenlose, d.h. „schnörkellose“ Schriftarten

Verständliche Texte in inhaltlicher Hinsicht

  • Adressatengerechte Sprache
  • Wo angemessen: Angebot von Zusatztexten in Leichter Sprache

Angebot alternativer Formate (Zwei-Sinne-Prinzip)

  • Barrierefreie, d.h. mit einem Screenreader auslesbare PDF-Dateien
  • Alternativtexte für Nicht-Text-Inhalte (z.B. Bilder, Grafiken) (auch wichtig für die Erstellung von barrierefreien PDF-Dateien)
  • Untertitelung von Videos
  • Wo angemessen: Einbindung von Gebärdensprachvideos (z.B. unter Einsatz digitaler, animierter Avatare)
  • Wo angemessen: Erstellung von Texten in Braille-Schrift

Der Fachbereich Kommunikation hat Leitlinien für barrierefreie Online-Angebote beim LVR im Rahmen der internen und externen Kommunikation entwickelt. Für den Bereich der Printmedien gibt es noch keine Leitlinien.

Die LVR-Druckerei verfügt über umfassende Expertise in der Erstellung barrierefreier PDF-Dokumente.

(Stand: Oktober 2021)

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Zielrichtung 7: Ein universelles LVR-Veranstaltungsdesign entwickeln

Zielrichtung 7 bezieht sich wie Zielrichtung 6 auf einen bestimmten Teilaspekt von Zugänglichkeit und macht deutlich, dass auch Veranstaltungen Menschen mit und ohne Behinderungen offenstehen sollen. Bei allen Veranstaltungen des LVR ist daher grundsätzlich die diskriminierungsfreie Zugänglichkeit für alle interessierten (bzw. eingeladenen) Menschen sicherzustellen. Dabei ist es wichtig, Aspekte der Zugänglichkeit für den gesamten Prozess des Veranstaltungsmanagements zu berücksichtigen.

Die Stabsstelle Inklusion - Menschenrechte - Beschwerden hat mit dem „LVR-Dialog Inklusion und Menschenrechte" seit 2017 ein barrierearmes Veranstaltungsformat entwickelt.

(Stand: Mai 2023)

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Zielrichtung 8: Leichte Sprache im LVR anwenden

Leichte Sprache ist ein spezifisches Kommunikationsmittel, um die Zugänglichkeit von Information und Kommunikation gezielt für Menschen herzustellen, die sich in Folge von Leseeinschränkungen standardsprachliche Texte kaum oder gar nicht erschließen können. Zum primären Adressatenkreis zählen insbesondere Menschen mit sog. Lernschwierigkeiten. Leichte Sprache ist somit ein besonderer Aspekt von Zielrichtung 6.

Der Einsatz der Leichten Sprache – als strukturelle Maßnahme oder im Sinne einer angemessenen Vorkehrung – sollte stets unter dem Aspekt des konkreten Bedarfes und der Wirksamkeit zur Herstellung erforderlicher Zugänglichkeit beurteilt werden.

Die LVR-Stabsstelle Inklusion - Menschenrechte - Beschwerden hat gemeinsam mit der Agentur Barrierefrei NRW Empfehlungen zum strategischen Umgang mit Leichter Sprache für Träger öffentlicher Belange erstellt.

Seit Mai 2017 erhalten alle politischen LVR-Vorlagen, in deren Beratungsfolge der Ausschuss für Inklusion bzw. sein Beirat für Inklusion und Menschenrechte vorgesehen ist, standardmäßig einen bebilderten Zusatztext in leichter Sprache. Hier steht der Aspekt der Bewusstseinsbildung im Vordergrund.

(Stand: Mai 2023)

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