Gehörlosengeld
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist zuständig für das Gehörlosengeld.
Übersicht
Gebärdensprachvideo
Das LVR-Dezernat "Soziales" (Länge: 4:41 min)
Weitere Versionen:
Leistungen für gehörlose Menschen
Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine Hilfe von 77 Euro im Monat.
Der Antrag auf Gehörlosengeld kann sowohl beim LVR als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend gewährt. Für den Antrag benötigen Sie eine HNO-ärztliche Bescheinigung.
Ansprechpersonen
Die für Sie zuständige Ansprechperson finden SIe im LVR-Beratungskompass.
Anträge und Formulare (zum online ausfüllen und/oder ausdrucken)
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Hilfe für Gehörlose (Online-Formular, barrierefrei, 16.01.2017)
Formantrag zur Erlangung von Gehörlosenhilfe nach § 5 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
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HNO - ärztl. Bescheinigung (Online-Formular, barrierefrei, 17.12.2010)
Bescheinigung des Hals - Nasen - Ohrenarztes im Zusammenhang mit der Beantragung von Gehörlosenhilfe nach § 5 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
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Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose (GHBG) - Fremdkontoermächtigung (Online-Formular, barrierefrei, 11.05.2022)
Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose (GHBG) - Fremdkontoermächtigung