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Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz besteht insbesondere dann, wenn der Kündigungsgrund in Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Inklusionsamt stellen. Das damit eröffnete Kündigungsschutzverfahren hat zum Ziel, zunächst alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen.

Insbesondere wird versucht, mit den Mitteln der begleitenden Hilfe (Beratung, Förderung, Zuschüsse) die Ursache für den Kündigungswunsch zu beseitigen. So ist zum Beispiel die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen oft weiterhin möglich, wenn der Arbeitsplatz behinderungsgerecht und ergonomisch ausgestattet wird.

Die Anträge auf Zustimmung zur Kündigung beziehungsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zu richten an:

Landschaftsverband Rheinland
LVR-Inklusionsamt
50663 Köln

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Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in der Probezeit

Möchten Sie eine Person mit einer Schwerbehinderung in der Probezeit kündigen, so können Sie dies ohne vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes tun. Es besteht kein besonderer Kündigungsschutz.

Sie müssen dem Inklusionsamt die Kündigung aber innerhalb von vier Tagen ab Ausspruch der Kündigung anzeigen. Zweck dieser Anzeigepflicht ist es, das Inklusionsamt zu informieren. Die Anzeigepflicht unterliegt keinem besonderen Formerfordernis, die Anzeige der Kündigung kann also beispielsweise per E-Mail an das regional zuständige Inklusionsamt geschickt werden. Ist der Sitz des Betriebs oder der Dienststelle im Rheinland (NRW), so erreichen Sie das Inklusionsamt per Mail unter inklusionsamt@lvr.de . Ansonsten finden Sie die zuständige Ansprechperson unter dem Link https://www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/

Antrag auf Zustimmung zur Kündigung

Ab sofort ist die Antragstellung auf Zustimmung zur Kündigung einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Person als Online-Service verfügbar.

Über den Beratunsgkompass des LVR kann der elektronische Antrag online ausgefüllt sowie versandt werden. Dort erhalten Sie zudem weitere Informationen zum Ablauf der Antragstellung.

Ablauf nach der Antragstellung

  • Kontaktaufnahme

    Das LVR-Inklusionsamt oder die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben nimmt nach Antragstellung Kontakt mit dem Betrieb auf und bietet professionelle Hilfe an. Mit Mitteln der Begleitenden Hilfe und durch ein individuelles Beratungsangebot für Betroffene und Arbeitgeber*innen bis hin zur finanziellen Unterstützung wird versucht, die Ursache für die beabsichtigte Kündigung zu beseitigen.
  • Entscheidung

    Die Erfordernis der Zustimmung gilt sowohl für eine ordentliche Kündigung als auch für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, ebenso für die Änderungskündigung. Darüber hinaus ist auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zustimmungspflichtig, wenn sie bei Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sowie teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (erweiterter Beendigungsschutz). Erst wenn die Zustimmung des Inklusionsamtes vorliegt, darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Eine ohne vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam und der*die Arbeitnehmer*in kann innerhalb von 3 Wochen Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben.
  • Ausnahmen

    Der besondere Kündigungsschutz ist kein absoluter Schutz für behinderte Menschen gegen eine Kündigung. So ist der Entscheidungsspielraum des Inklusionsamtes begrenzt bei Kündigungsschutzverfahren in den Fällen einer Betriebsstilllegung oder einer wesentlichen Betriebseinschränkung.
  • Bewertung der Situation

    Das Inklusionsamt soll im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens sowohl das berechtigte Interesse des*der schwerbehinderten Arbeitnehmer*in am Erhalt seines Arbeitsplatzes als auch die berechtigten Interessen des*der Arbeitgeber*in an der wirtschaftlichen Gestaltung seiner Arbeitsplätze berücksichtigen. Deshalb hat das Inklusionsamt aufgrund des objektiv ermittelten Sachverhalts eine Entscheidung unter Abwägung der unterschiedlichen Interessen zu treffen. Eignung und Leistung des schwerbehinderten Menschen unterliegen grundsätzlich den gleichen Maßstäben wie bei nichtbehinderten Beschäftigten.

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