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Ausgleichsabgabe

Grafik: Information

Anzeigeverfahren zur Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2025; Frist: 31. März 2026

Anzeigepflichtige Arbeitgeber haben bis spätestens 31. März 2026 sowohl die Anzeige für das Erhebungsjahr 2025 bei der Bundesagentur für Arbeit abzugeben als auch eine gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das zuständige Inklusionsamt zu entrichten.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2025 zum Stichtag 31.03.2026 beim Inklusionsamt eingegangen sein muss!

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an
Emel Öksüz
Tel. 0221-809-0
emel.oeksuez@lvr.de

Neue Staffelbeträge ab dem Erhebungsjahr 2024 bzw. 2025:

Mit Beschluss des Bundestags vom 13.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146 vom 13.06.2023) trat zum 01.01.2024 das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes und damit die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX in Kraft. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber, die trotz der Beschäftigungspflicht keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen und somit eine jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote von 0,00 % aufweisen, erstmals zum 31.03.2025 die neue vierte Staffel der Ausgleichsabgabe entrichten müssen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 11. Dezember 2024 bekanntgegeben, dass sich gemäß § 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) die Sätze der Ausgleichsabgabe zum 1. Januar 2025 erhöhen. Die erhöhten Werte sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2025 fällig wird.

Übersicht über die Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe ( PDF, 32 kB )

Sinn und Zweck der Ausgleichsabgabe:

Die Ausgleichsabgabe hat eine Ausgleichs- und Motivationsfunktion. Sie soll einen kostenmäßigen Ausgleich zwischen den Arbeitgebern herbeiführen, die bei Erfüllung der Beschäftigungspflicht bestimmte Belastungen wie etwa den Zusatzurlaub zu tragen haben und den Arbeitgebern, die keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen be­schäftigen.

Zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet allein die Tatsache, dass die gem. § 154 Abs. 1 SGB IX bestehende Beschäftigungspflicht nicht oder nicht in ausreichendem Umfang erfüllt wird.

Auf die Gründe der Nichtbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen kommt es nicht an. Es ist daher unerheblich, ob die Agentur für Arbeit keine schwerbehinderten Menschen vermitteln konnte, ob Ihre eigenen Bemühungen um Einstellung von schwerbehinderten Menschen erfolglos waren oder ob der Einsatz von schwerbehinderten Menschen in Ihrem Betrieb nicht möglich ist.

Hinweis: Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf (§160 Absatz 1 Satz 1 SBG IX).

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Bankverbindung des LVR-Inklusionsamtes für die Zahlung der Ausgleichsabgabe:

Bitte überweisen Sie die Ausgleichsabgabe unter Angabe des

Zeichens/Verwendungszwecks: Ihre Betriebsnummer/Ausgleichsabgabe 20XX (jeweiliges Erhebungsjahr) an die folgende Bankverbindung:

LVR-Inklusionsamt

Helaba

IBAN: DE85 3005 0000 0001 2442 19

BIC: WELADEDDXXX

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Weitere Informationen

Mithilfe von IW-Elan können Sie schnell und einfach online die Anzeige erstellen und elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln.
Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe bzw. zur Erstattung der Anzeige finden Sie unter IW-Elan:

Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe finden Sie unter anderem auch auf der Homepage der BIH sowie auf der Homepage von REHADAT:

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