Opfer von Gewalttaten und ihnen gleichgestellte Menschen
Opfer von Gewalttaten haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig angegriffen wurden.
Dazu zählen körperliche und ab dem 1. Januar 2024 an auch schwerwiegende psychische Gewalttaten. Als schwerwiegend gelten Taten wie
- sexueller Missbrauch,
- sexuelle Übergriffe,
- sexuelle Nötigung,
- Vergewaltigung,
- Menschenhandel,
- Nachstellung (Stalking),
- Geiselnahme oder
- räuberische Erpressung.
Auch bei anderen Taten, die mindestens ebenso schwer wiegen, kann ein Anspruch auf Soziale Entschädigung bestehen.
Einer Gewalttat gleichgestellt sind Ereignisse wie
- vorsätzliche Vergiftungen,
- eine fehlgeleitete Gewalttat, die eigentlich anderen Personen galt,
- Angriffe im Glauben, dass sie gerechtfertigt seien,
- eine fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen,
- die Vernachlässigung von Kindern sowie
- die Herstellung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie.
Darüber hinaus bestehen ab dem 1. Januar 2024 auch Ansprüche auf Soziale Entschädigung, wenn eine Gewalttat durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt wird.
Schockschäden
Außerdem haben Personen mit sogenannten Schockschäden Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung. Das betrifft etwa Menschen, die durch das Miterleben einer Tat oder das Auffinden des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Das gilt auch, wenn sie in keinerlei Beziehung zum Opfer standen.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Angehörige und Nahestehende, die durch die schwerwiegende Verletzung des Opfers oder durch die Überbringung der Todesnachricht einen gesundheitlichen Schaden davongetragen haben.
Bei rein psychischen Gewalttaten, die vor dem Jahr 2024 verübt wurden, ist keine Entschädigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht möglich. Grund dafür ist, dass dieser Tatbestand erst neu im Sozialen Entschädigungsrecht aufgenommen wurde.
Für weitere Informationen, schauen Sie sich gerne die Seite der BIH an: BIH - Opfer von Gwalttaten und ihnen gleichgestellte Menschen
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Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind Deutsche und unter bestimmten Voraussetzungen auch Betroffene ohne die deutsche Staatsangehörigkeit, die sich in Deutschland aufhalten. Beispielsweise, wenn sie mit dauerhaft in Deutschland lebenden Personen bis zum dritten Grad (Nichten oder Neffen, Tanten oder Onkel) verwandt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Hinterbliebene Leistungen erhalten.
Mit dem Antrag auf Opferentschädigung geht der zivilrechtliche Anspruch auf Schadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden auf das Land Nordrhein-Westfalen bzw. den Bund über.
Nähere Informationen zu den jeweiligen Leistungen und die dazugehörigen Antragsformulare erhalten Sie hier:
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Traumaambulanzen
Opfer und deren Angehörige können infolge einer Gewalttat psychisch belastet sein. Sie können dann psychotherapeutische Hilfe in sogenannten Traumaambulanzen in Anspruch nehmen. Beratung und Hilfe wird dort unabhängig davon, ob ein Trauma vorliegt oder nicht, angeboten.
Eine Übersicht der Traumaambulanzen des LVR für Opfer von Gewalttaten finden Sie hier:
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Terroristische Gewalt
Betroffene, die im In- oder Ausland Opfer eines extremistischen Anschlages geworden sind, können ebenfalls Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten. -
Gewalttat im Ausland
Betroffene, die während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland Opfer einer Gewalttat oder eines terroristischen Anschlages geworden sind, können ebenfalls Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten.
Im Fall von extremistischen Übergriffen oder terroristischen Straftaten kann auch das Bundesjustizamt Leistungen gewähren.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung
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