Informationen für Patient*innen und Angehörige
Der Maßregelvollzug ist eine staatliche Aufgabe, die von den psychiatrischen Krankenhäusern des LVR wahrgenommen werden. Die Rechtsgrundlagen regeln die Zuweisung und Aufnahme sowie die Behandlung und Nachsorge von psychisch kranken Straftäterinnen und Straftäter in den sieben LVR-Kliniken.
Die wesentlichen Informationen rund um unser Angebot finden Sie hier:
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Rechtsgrundlagen des Maßregelvollzugs
Rechtsgrundlage des Maßregelvollzugs in NRW ist das "Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz" (StrUG). Unter welchen Voraussetzungen Straftäterinnen und Straftäter in einer forensischen Klinik untergebracht werden, regeln die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung.
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Standorte und Behandlungsschwerpunkte
Der Landschaftsverband Rheinland verfügt über ein Netzwerk von Spezialeinrichtungen für den Maßregelvollzug. An sieben Standorten mit unterschiedlichen Behandlungsschwerpunkten werden psychisch kranke Straftäterinnen und Straftäter therapiert.
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Aufnahme und Zuweisung
Bei psychisch kranken oder suchtkranken Straftätern wird die Unterbringung im Maßregelvollzug gerichtlich angeordnet, wenn aufgrund der Erkrankung die Gefahr erneuter Straftaten besteht. Um dies zu verhindern, sollen die psychisch kranken Straftäter einer adäquaten Behandlung zugeführt werden.
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Behandlung und Nachsorge
Mit den Begriffen "Besserung und Sicherung" definiert das Gesetz den Auftrag, den die Einrichtungen des Maßregelvollzugs haben: Psychisch kranke Straftäter sollen therapiert werden, damit sie nicht erneut infolge ihrer Erkrankung eine Straftat begehen. Ziel des Maßregelvollzugs ist Sicherheit durch erfolgreiche Behandlung.
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Beschwerdewesen im Maßregelvollzug
Für Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug bestehen unterschiedliche Beschwerdemöglichkeiten. Hierbei sind die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der staatlichen Rechtsform der forensischen Psychiatrie ergeben.
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