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Rechtsgrundlagen des Maßregelvollzugs

Rechtsgrundlage des Maßregelvollzugs in NRW ist das "Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz" (StrUG). Unter welchen Voraussetzungen Straftäterinnen und Straftäter in einer forensischen Klinik untergebracht werden, regeln die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung.

Im Jahr 1999 ist der Maßregelvollzug in die Aufgabenträgerschaft des Landes übergegangen. Das Land hat die Durchführung der Aufgabe auf die Direktor*innen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe übertragen. Im Wege der Organleihe wird der LVR als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig. Hierzu stellt der Landschaftsverband die erforderlichen Mitarbeitenden und Einrichtungen zur Verfügung.

Neben den Bestimmungen des Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetzes (StrUG). gehören zu den rechtlichen Grundlagen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 63, 64 ff. StGB) und der Strafprozessordnung (§ 126 a StPO).

Dabei regeln die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung, unter welchen Voraussetzungen Straftäterinnen und Straftäter in einer forensischen Klinik untergebracht werden:

  • § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • § 126 a StPO einstweilige Unterbringung.

Die Bestimmungen des Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetzes regeln die inhaltliche Ausgestaltung des Maßregelvollzugs.

Hier die rechtlichen Grundlagen des Maßregelvollzugs im Überblick:

Rechtsgrundlagen Forensische Psychiatrie

Rechtliche Beratung und Fortbildung

Die Einhaltung der im Maßregelvollzugsgesetz festgeschriebenen Rahmenbedingungen während des Vollzuges wird vom LVR durch verschiedene Maßnahmen gewährleistet. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der LVR-Kliniken werden regelmäßig klinikinterne Seminare zu Fragen des Maßregelvollzugs angeboten. Ebenso bietet die LVR-Akademie für seelische Gesundheit regelmäßig Fortbildungen zu Rechtsfragen an. Darüber hinaus stehen die Fachberater des LVR den Kolleginnen und Kollegen vor Ort für Fragen zum Maßregelvollzug zur Verfügung.

Den Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug stehen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um Entscheidungen der Vollzugsleitung oder allgemeine Unterbringungsbedingungen überprüfen zu lassen. Bei diesen Rechtsbehelfsverfahren prüft die Fachberatung des LVR im Rahmen der notwendigen Sachverhaltsaufklärung die Rechtmäßigkeit des Handelns der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort. Hierbei handelt es sich insbesondere um:

  • Fachaufsichtsbeschwerden über allgemeine Unterbringungsbedingungen,
  • Dienstaufsichtsbeschwerden gegen konkret benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • Widersprüche gegen konkrete patientenbezogene Maßnahmen,
  • Beschwerden an den Ausschuss für Beschwerden und Anregungen des LVR,
  • Petitionen an den Petitionsausschuss des Landtages NRW oder
  • Petitionen an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg.