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Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe Januar 2016

1. Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Aus der Bundesgesetzgebung

Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren

Der Bundestag hat am 3. Dezember 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (BT-Drs. 18/4621) in der vom Rechts- und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 18/6906) beschlossen.

Das Gesetz sieht unter anderem erweiterte Informationsrechte von Verletzten vor. Außerdem wird eine psychosoziale Begleitung von Opfern im Strafverfahren eingeführt. Kinder und Jugendliche, die Opfer von schweren Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten wurden, erhalten im Prozess eine kostenlose psychosoziale Betreuung. Bei erwachsenen Opfern kann das ebenfalls geschehen, wenn das Gericht dies für notwendig erachtet.

Änderung des Sachverständigenrechts

Der Bundestag hat am 18. Dezember 2015 das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen (BT-Drs. 18/6985).

Das Gesetz enthält Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im FamFG. In die ZPO wird die Anhörung der Parteien und Beteiligten vor Ernennung eines Sachverständigen eingeführt. Im Bereich des FamFG sieht der Entwurf Regelungen zur beruflichen Qualifikation der Sachverständigen vor.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren von elektronischen Zigaretten und Shishas

Am 4. Dezember 2015 ist die erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz von

Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas erfolgt (BT-Drs. 18/6858). Der Bundesrat hat sich am 18. Dezember mit dem Gesetzentwurf befasst.

Dieser sieht Änderungen im Jugendschutzgesetz vor. Die Abgabe- und Konsumverbote von Tabakwaren sollen auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt werden. Ferner soll sichergestellt werden, dass Tabakwaren sowie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden dürfen.

Darüber hinaus soll das Abgabeverbot von Tabakwaren im Jugendarbeitsschutzgesetz ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt werden.

Reform des SGB VIII

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant eine umfassende Reform des SGB VIII. Die Eckpunkte dafür ergeben sich aus der Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung.

Im Rahmen dieser Reform soll die inklusive Lösung verwirklicht werden. Alle Kinder und Jugendlichen sollen hiernach im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden. Die bisherigen Leistungen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder sollen in einen Tatbestand zusammengefasst werden.

Der bisherige Anspruch der Sorgeberechtigten auf Hilfen zur Erziehung soll in einen Anspruch des Kindes beziehungsweise Jugendlichen auf Unterstützung und Teilhabe umgewandelt werden.

Da zahlreiche Folgeregelungen erforderlich sein werden, ist ein Übergangszeitraum von mindestens fünf Jahren geplant. Neu geregelt werden müssen auch die Altersgrenze und ihre Ausgestaltung, die Konzeption des Leistungskatalogs und Fragen der Kostenheranziehung der Eltern.

Im Rahmen der Reform des SGB VIII sollen bei der Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung die Steuerungsmöglichkeiten für die Jugendämter verbessert werden. Weiterhin soll § 45 SGB VIII überarbeitet werden und die Stellung von Pflegeeltern gestärkt werden.

Bereits im Mai 2016 soll ein Referentenentwurf vorgelegt werden.

Aus Nordrhein-Westfalen

Fünftes Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Am 4. Dezember 2015 hat der Landtag das Fünfte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschlossen (GV.NRW, 2015, 832 ff). Es enthält Regelungen zur landesweiten Verteilung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen innerhalb Nordrhein-Westfalens.

Der Gesetzesentwurf sieht die Einrichtung einer Landesstelle zur Durchführung der Verteilung im LVR-Landesjugendamt Rheinland vor. Die Landesstelle NRW ist für ganz Nordrhein-Westfalen zuständig.

Jedes Jugendamt wird nach dem Entwurf zur Aufnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen verpflichtet, die ihm die Landesstelle NRW zuweist. Die Aufnahmequote jeder Kommune entspricht dem Anteil der Einwohnerzahl gemessen an der Gesamtbevölkerung. Auf die Aufnahmequote angerechnet werden die Zahlen bestehender Fallzuständigkeiten, sofern sie unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und jungen Volljährigen gewährt werden.

Der Gesetzesentwurf enthält eine Regelung, wonach Jugendämter benachbarter Kommunen oder Kreise zur Durchführung des Clearingverfahrens während der Inobhutnahme eine gemeinsame Stelle bilden können.

Ab 2016 erstattet das Land im Rahmen der Kostenerstattung auch eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 3.100 Euro. Grundlage ist ein Mittelwert aus zwei Stichtagsmeldungen.

Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen

Am 11. Januar 2016 findet eine Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend zum Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen (Drs. 16/9761) statt.

Mit dem Gesetzentwurf, der 11 Artikel enthält, sollen die aus der UN-Behindertenrechtskonvention resultierenden Anforderungen an die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Behinderten an der Gesellschaft in landesgesetzliche Regelungen überführt werden.

Art. 3 des Gesetzentwurfs enthält Regelungen zur Änderung des Landesausführungsgesetzes des SGB XII. Unter anderem ist vorgesehen, § 2a Abs. 1 Nr. 7 dahingehend zu ändern, dass der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 54 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist.

Düsseldorfer Tabelle 2016

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Dezember 2015 die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2016 veröffentlicht. Sie finden Sie unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar 2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335 Euro statt bisher 328 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384 Euro statt bisher 376 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 Euro statt bisher 440 Euro monatlich. Auf den Bedarf ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen.

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2. Rechtsprechung

Kenntnisnahme nach § 105 Abs. 3 SGB X

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 5. Oktober 2015; Az. 12 A 1450/14

Seit Februar 2005 gewährte die Beklagte dem Kind Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Zum Zeitpunkt des Hilfebeginns hatten die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Im März 2005 wurde auch der Mutter die elterliche Sorge entzogen. Diese verzog im Oktober 2006 in das Stadtgebiet der Klägerin.

Die Klägerin übernahm im Februar 2007 den Hilfefall und bewilligte der Hilfeempfängerin weiterhin Hilfe, nun in Form der Heimerziehung. Der Beklagte schloss daraufhin den Verwaltungsvorgang im Januar 2007.

Nach Auswertung zwischenzeitlicher Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 kam die Klägerin im Herbst 2011 zu der Auffassung, der Beklagte sei auch nach Wegzug der Mutter aus dessen Zuständigkeitsbereich für den Hilfefall weiterhin zuständig geblieben. Die Klägerin meldete beim Beklagten am 4. November 2011 Fallübernahme an und begehrte Kostenerstattung nach § 105 SGB X. Dem Anliegen kam der Beklagte zunächst nach. Anfang Oktober 2012 nahm der Beklagte die Zusage der Kostenerstattung für die Zeit bis einschließlich 3. November 2011 zurück.

Die Klägerin hat am 28. Dezember 2012 beim Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben, Az. 6 K 3740/12. Das Verwaltungsgericht hat am 6. Juni 2014 die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren im vorliegenden Verfahren weiter.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat auch die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Vollzeitpflege und die Hilfe in Form der Heimerziehung seien eine einheitliche Leistung. Damit richte sich die Zuständigkeit nach der Beklagten, sowohl bei Hilfebeginn als auch mit dem Wegzug der Mutter. Die Klägerin habe als unzuständiger Träger Jugendhilfeleistungen erbracht. Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren könne nur § 105 SGB X sein.

Dem Erstattungsbegehren der Klägerin nach § 105 Abs. 1 SGB X stehe aber § 105 Abs. 3 SGB X entgegen.

§ 105 Abs. 3 SGB X stelle auf die positive Kenntnis des erstattungspflichtigen Trägers ab. Erforderlich sei dabei die tatsächliche Kenntnisnahme des zuständigen Jugendhilfesachbearbeiters. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts NRW besteht nach einer Fallabgabe dann keine positive Kenntnis, wenn der zuvor zuständige Jugendhilfeträger keine Informationen mehr über den Hilfefall erhält. Es genüge nicht, dass dieser Jugendhilfeträger einen Fortbestand der Hilfe erahnen kann.

Der Beklagte habe daher erst am 4. November 2011 wieder positive Kenntnis von dem Fall erhalten.

Sie finden das Urteil unter https://www.justiz.nrw.de.

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3. Neue Publikationen

Finanzielle Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein Westfalen hat mit Erlass vom 10.12.2015 die materiellen Aufwendungen für Pflegekinder zum 01.01.2016 erhöht.

Hierüber informiert das LVR-Landesjugendamt Rheinland im Rundschreiben 43/9/2015, welches Sie im Internet auf der Rundschreibenseite der LVR-Fachberatung Vollzeitpflegefinden.

Leitfaden zur Umsetzung des vorläufigen Verfahrens zur Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Bund und Länder haben ein vorläufiges Verfahren zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zum 1. November 2015 vereinbart. Dieses soll eine sofortige Umsetzung von länderübergreifenden und landesinternen Verteilungen ermöglichen, um die besonders belasteten Länder und Jugendämter zu entlasten.

Der Leitfaden zur Umsetzung des vorläufigen Verfahren zur Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen beschreibt auf insgesamt 34 Seiten diese Verfahrensregelungen. Darüber hinaus enthält er weitergehende Änderungen, die mit der Änderung des SGB VIII einhergehen. Der Leitfaden berücksichtigt ferner die landesgesetzlichen Regelungen im 5. AG KJHG. Zudem enthält er landesinterne Verfahrensabsprachen zwischen dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Ministerium für Inneres und Kommunales.

Sie finden den Leitfaden, der bei Änderungen aktualisiert wird, sowie verschiedene Anlagen unter www.mfkjks.nrw (pdf.-Download).

Bericht zur Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember den 153-seitigen Bericht zur Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes beschlossen.

Nach diesem ist seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2012 viel für den Schutz von Kindern erreicht worden. Allerdings seien weitere Verbesserungen im Kinderschutz erforderlich.

Insbesondere wird vorgeschlagen, die Befugnisnorm, die es Berufsgeheimnisträgern erlaubt, das Jugendamt unter bestimmten Bedingungen über Gefährdungen des Wohles eines Kindes zu informieren, verständlicher zu formulieren. Auch soll Ärztinnen und Ärzte, die dem Jugendamt in Verdachtsfällen Daten übermitteln, ein "Feedback" gegeben werden, wie es mit dem Kind weitergeht.

Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche müssen nach dem Bericht weiter gestärkt werden.

Auch die Situation von Pflegekindern und ihren Familien soll gestärkt werden. Ferner wird für Jugendämter und freie Träger die Dokumentation der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis für sinnvoll erachtet.

Sie finden den Bericht unter www.bmfsfj.de (pdf.-Download).

Jugendhilfereport 1/2016 erschienen

Die Ausgabe 1/2016 des Jugendhilfereports ist mit dem Schwerpunkt Kinder und Jugendliche mit Fluchthintergrund erschienen. Das aktuelle Heft finden Sie als pdf-Datei auf den Seiten des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.

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4. Termine

Neu in der Adoptionsvermittlung

Die zentrale Adoptionsstelle des LVR-Landesjugendamtes Rheinland bietet am 25. Februar 2016, eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Neu in der Adoptionsvermittlung" an.

Die Veranstaltung richtet sich an Fachkräfte, die neu oder noch nicht lange im komplexen

Arbeitsfeld der Adoptionsvermittlung tätig sind. Im Mittelpunkt steht die Vermittlung von Basiswissen rund um die Adoption eines Kindes. Dabei werden rechtliche und fachliche Grundlagen und Abläufe nationaler und internationaler Adoptionsvermittlungsverfahren dargestellt sowie Rahmenbedingungen und Haltungsfragen in den Blick genommen. Anhand von eigenen Praxisfällen können einzelne Fragestellungen auch vertieft behandelt werden.

Der Teilnehmerbetrag beträgt 15 Euro und schließt ein Mittagessen ein.

Anmeldung zur Veranstaltung "Neu in der Adoptionsvermittlung"erfolgen.

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5. Aktuelle Meldungen

Bundesweit einheitliche Verfahren für unbegleitete minderjährige Ausländer

Auf ihrer 119. Arbeitstagung in Berlin befassten sich die Leitungen der Landesjugendämter unter anderem mit aktuellen Entwicklungen, die sich für die Jugendämter und die freien Träger bei der Unterbringung und Versorgung von jungen unbegleiteten minderjährigen Ausländern ergeben.

Da die zentralen Landesstellen zur bundesweiten Verteilung der unbegleiteten Minderjährigen in der Regel bei den Landesjugendämtern angesiedelt sind, fand ein intensiver Austausch über die Länderkonzepte zur Umverteilung statt. Es wurde eine länderübergreifende Arbeitsgruppe aller Landesstellen eingerichtet, die als Plattform zur Klärung von Praxisfragen und zur Abstimmung des Verteilverfahrens unter den Ländern dienen soll. Die "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen" der BAG Landesjugendämter aus 2014 haben nach wie vor Bestand und sollen an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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