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Die Gründung der Landschaftsverbände

Historische Aufnahme des LVR-Landeshauses in Köln
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1959 zog der LVR von Düsseldorf nach Köln in das neu errichtete Landeshaus am Kennedy-Ufer. Foto: LVR.

Nach 1945 arbeiteten die Dienstkräfte des Provinzialverbands in den Ministerien des neu gebildeten Landes Nordrhein-Westfalen als „P-Verwaltung", bis der Landtag am 12. Mai 1953 die Landschaftsverbandsordnung Nordrhein-Westfalen verabschiedete und damit die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe gründete. Zum Zeitpunkt seiner Gründung beschäftigte der LVR rund 5.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und hatte einen Etat in Höhe von 296 Millionen DM.

Die Landschaftsverbände übernahmen im Wesentlichen die Aufgabengebiete der Provinzialverbände. Rechte und Pflichten, Personal sowie Vermögen und Schulden der Provinzialverbände wurden bei der Gründung der Landschaftsverbände auf diese übergeleitet. Zur Frage, ob mit der Nachfolge der Provinzialverbände eine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne einhergeht, hat der Gesetzgeber damals keine ausdrückliche Regelung getroffen. Bis heute wurde die Landschaftsverbandsordnung verschiedentlich überarbeitet, wobei es nur in Ausnahmefällen zu grundsätzlichen Änderungen der Zuständigkeiten kam.

In ihrer heute gültigen Fassung legt die Landschaftsverbandsordnung hauptsächlich folgende Zuständigkeiten der Landschaftsverbände fest:

  • Überörtliche Trägerschaft der Sozialhilfe
  • Überörtliche Trägerschaft der Kriegsopfer- und Schwerbehindertenfürsorge
  • Trägerschaft von psychiatrischen Einrichtungen
  • Überörtliche Trägerschaft der Jugendhilfe
  • Trägerschaft von Schulen für Behinderte
  • Landschaftliche Kulturpflege
  • Kommunalwirtschaft

Außer diesen Selbstverwaltungsaufgaben obliegen den Landschaftsverbänden Auftragsangelegenheiten für den Bund und das Land NRW.

So ist die Direktorin des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde seit der Novellierung des Maßregelvollzugsgesetzes vom Juli 1999 auch für die Durchführung der Aufgaben im Maßregelvollzug zuständig, mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen für den Maßregelvollzug. Daher stellen die Landschaftsverbände die hierfür erforderlichen Dienstkräfte und die bestehenden Einrichtungen zur Verfügung.

Umgekehrt wurde der Straßenbau und die Straßenunterhaltung in Nordrhein-Westfalen von den Landschaftsverbänden zum 2001 neugebildeten Landesbetrieb Straßenbau verlagert.

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