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Das Stände-Parlament

Ständehaus in Düsseldorf, heute Kunstsammlung NRW
Das Ständehaus des preußischen Provinziallandtags in Düsseldorf, 1904. Foto: Stadtarchiv Düsseldorf.

1824 erging das „Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Rheinprovinz“, nach dem Willen des preußischen Königs „das gesetzmäßige Organ unserer getreuen Untertanen“. Weit entfernt von der ursprünglich angestrebten kommunalen Selbstverwaltung der rheinischen Provinz, stellte der neue Provinziallandtag dennoch den ersten Anfang einer politischen Vertretung dar.

Das Ständehaus war Sitz des Landtages der Rheinprovinz.

1826 trat der Rheinische Provinziallandtag zum ersten Mal zusammen. Vier Stände gehörten ihm an:

  • Der Fürstenstand (vormals die „unmittelbaren Reichsstände“; das erbliche Stimmrecht hatten vier, später fünf fürstliche Familien),
  • die Gutsbesitzer (der Stand der Ritterschaft: Wählbar waren Rittergutsbesitzer mit besonderen Vorrechten),
  • die Repräsentanten der Städte (wählbar waren nur Grundbesitzer mit bestimmtem Grund- und Gewerbesteuer-Aufkommen, wobei in den Stadtvierteln auf 50 Feuerstellen je ein Wähler kam),
  • Vertreter der Landgemeinden („Bezirkswähler“ in den Regierungsbezirken wählten die Abgeordneten, die über Betriebs- und Grundbesitz mit bestimmtem Steueraufkommen verfügen mussten).

Der König berief etwa alle zwei bis drei Jahre Landtagsversammlungen ein. Die rund 80 Deputierten tagten in Düsseldorf für durchschnittlich vier Wochen. Zu den Aufgaben gehörten die Beratung preußischer Gesetzentwürfe, die „unmittelbar die Provinz angehen“, sowie die Verwaltung einiger sozialer Einrichtungen (z. B. das Arbeitshaus Brauweiler und die Irrenanstalt Siegburg). Hinzu kam das Petitionsrecht.

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