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Finanzielle Leistungen

Das LVR-Inklusionsamt kann Arbeitgebern zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verschiedene Arten von Zuschüssen zahlen:

  • Zuschüsse zu Investitionskosten für einen neuen Arbeitsplatz
  • Zuschüsse zu Investitionskosten für einen Ersatzarbeitsplatz
  • Zuschüsse für Anschaffungen/Maßnahmen, die behinderungsbedingt notwendig sind
  • Finanzielle Förderung, wenn schwerbehinderte Beschäftigte besonders viel Unterstützung brauchen oder deutliche Leistungseinschränkungen haben
  • Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.

Finanzielle Leistungen an AG

  • Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung

    Private und öffentliche Arbeitgeber mit einer Beschäftigtenzahl unter 20 können Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (bis 27 Jahre) erhalten. Die Gebühren der Kammern, die von den Ausbildungsbetrieben erhoben werden, können dem Arbeitgeber bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Ausbildungsgebühren erstattet werden. Allen Arbeitgebern, die behinderte Menschen einstellen, kann das LVR-Inklusionsamt Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter junger Menschen zahlen. Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden für die Zeit der Berufsausbildung eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit erhalten.
  • Zuschüsse zu Investitionskosten und bei behinderungsbedingten Maßnahmen

    Arbeitgeber, die einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz für einen schwerbehinderten Menschen neu schaffen, können vom LVR-Inklusionsamt Zuschüsse zu den Investitionskosten erhalten. Auch die behinderungsbedingte Umgestaltung und Ausstattung von Arbeitsplätzen kann bezuschusst werden. Ebenfalls der notwendige behinderungsgerechte Umbau der Arbeitsstätte (z.B. rollstuhlgerechter Umbau von Toilettenräumen oder barrierefrei gestalteter Zugang zum Arbeitsplatz). Diese Fördermöglichkeiten gelten auch, wenn Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz für einen bereits bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten Menschen schaffen und ausstatten wollen. Diese Förderung ist unabhängig von der gesetzlichen Beschäftigungspflicht. Bei Förderungen für behinderungsbedingte Maßnahmen ist zunächst, auch in Verbindung mit Investitionen im Rahmen einer Neueinstellung, die Zuständigkeit des Rehaträgers zu prüfen.
  • Außergewöhnliche Belastungen

    Arbeitgeber können laufende finanzielle Unterstützung erhalten, wenn mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen ein besonderer Aufwand verbunden ist. Zum Beispiel, wenn ein schwerbehinderter Mensch regelmäßig Unterstützung durch Kolleg*innen braucht (so genannte personelle Unterstützung). Eine Förderung kann auch erfolgen, wenn die Arbeitsleistung aufgrund der Behinderung deutlich unter der Leistung eines*einer Mitarbeiter*in bleibt, der*die vergleichbare Arbeit leistet und keine Behinderung hat. Die Leistungen werden für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren bewilligt und können wiederholt beantragt werden.

Weitere Informationen zu finanziellen Leistungen und Beratungsangeboten für Arbeitgebende im Rheinland finden Sie hier:

Gemeinsame Broschüre zu den Fördermöglichkeiten

Die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter (BIH) haben einen Überblick über die verschiedenen Fördermöglichkeiten veröffentlicht.

Darüber hinaus hat das LVR-Inklusionsamt in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit sowie der BIH eine Übersicht der Leistungen für Arbeitgeber sowie schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen erstellt, die Sie nachfolgend zum Download finden.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

LVR-Inklusionsamt

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0221 809-4290

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