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Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe Juli 2015

1. Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Aus dem Bund:

Verlängerung der Sonderregelung für Kindertagespflegepersonen

Der Bundestag hat am 11. Juni 2015 (BT-Drs. 18/5123) das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet. Es enthält auch eine Verlängerung der Sonderregelung des § 10 SGB V bis zum 31. Dezember 2018. Nach dieser Vorschrift ist eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit für eine Kindertagespflegeperson nicht anzunehmen, wenn diese bis zu fünf Kinder betreut. Das bedeutet, dass Kindertagespflegepersonen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in die beitragsfreie Familienversicherung einbezogen werden können.

Der Bundesrat befasst sich am 10. Juli 2015 mit dem Gesetz.

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention

Der Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (BT-Drs. 18/4282) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5261) verabschiedet.

Unter anderem werden die Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII erweitert. Sie umfassen zukünftig auch eine Stärkung der Familien in ihrer Gesundheitskompetenz. Das Präventionsgesetz enthält daneben eine Änderung des § 45 SGB VIII. So soll eine Betriebserlaubnis nur noch erteilt werden, wenn die Einrichtung nicht nur die gesellschaftliche und sprachliche Integration, sondern auch ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld unterstützt.

Das Präventionsgesetz fördert durch eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen die Impfprävention. Künftig soll der Impfschutz bei allen Routine-Gesundheitsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie den Jugendarbeitsschutzuntersuchungen überprüft werden. Das Gesetz beinhaltet, dass bei der Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte ein Nachweis über ärztliche Impfberatung vorzulegen ist. Beim Auftreten von Masern in einer Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Kita, Schule, Hort) können die zuständigen Behörden ungeimpfte Kinder vorübergehend ausschließen.

Das Gesetz steht am 10. Juli 2015 auf der Tagesordnung des Bundestages.

Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren

Zum Entwurf des 3. Opferrechtsreformgesetzes der Bundesregierung (BT-Drs. 18/4621) ist am 17. Juni 2015 eine Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz erfolgt. Die Sachverständigen begrüßten insbesondere die Einführung einer psychosozialen Begleitung von Opfern im Strafverfahren. Bei der psychosozialen Begleitung können die Opfer unter anderem über Abläufe des Strafverfahrens informiert und während der Behandlung betreut werden. Die Sachverständigen regten zudem eine sach- und fachgerechte Bewertung der bisherigen Opferrechtsgesetzgebung an. Dadurch sollen Erkenntnisse über deren Wirkung und Nützlichkeit erlangt werden.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Das Bundesfamilienministerium hat am 9. Juni 2015 den Referentenentwurf zur Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen veröffentlicht.

Der Entwurf sieht verschiedene Änderungen im SGB VIII sowie im Aufenthalts-, Asylverfahrens- und Staatsangehörigkeitsgesetz vor.

Kernelement des Entwurfs ist die Regelung einer bundesweiten Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Das Jugendamt am Ort der Einreise muss nach der Neuregelung in § 42a SGB VIII den unbegleiteten Minderjährigen vorläufig in Obhut nehmen und prüfen, ob Kindeswohlaspekte einer Verteilung entgegenstehen. Steht das Kindeswohl einer Verteilung nicht entgegen, meldet das Jugendamt den Flüchtling der Landesverteilstelle seines Bundeslandes. Dieses gibt die Meldung an das Bundesverwaltungsamt weiter, das das aufnahmeverpflichtete Bundesland bestimmt. Die zuständige Landesverteilstelle weist den Minderjährigen anschließend einem Jugendamt zu. Die Verteilung soll dabei nach Möglichkeit innerhalb des erstaufnehmenden Bundeslandes erfolgen.

Änderungen sind auch im Bereich der Kostenerstattung vorgesehen. So soll das derzeit geltende bundesweite Kostenerstattungsverfahren entfallen. Die Jugendämter rechnen die Kosten zukünftig mit dem Kostenerstattungsträger ab, in dessen Bezirk sie liegen. Dabei sollen auch Altfälle in das neue Erstattungsverfahren übergeführt werden.

Im Ausländerrecht ist die Anhebung der Verfahrensfähigkeit von derzeit 16 auf 18 Jahre vorgesehen.

Aus Nordrhein-Westfalen

Änderung des Kinderbildungsgesetzes

Am 30. April 2015 hat die erste Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Landtag stattgefunden. (Drs. 16/8446). Am 17. September 2015 wird eine Anhörung im Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend erfolgen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Beteiligungsrechte von Kindern in Kindertageseinrichtungen in personen-, gruppenbezogenen und gruppenübergreifenden Angelegenheiten zu stärken und die Möglichkeiten der Mitbestimmung auszubauen. Die Einrichtung muss ein Beteiligungskonzept entwickeln.

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2. Rechtsprechung

Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an Internettauschbörsen

Bundesgerichtshof, Urteile vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14

Die Klägerinnen sind vier deutsche Tonträgerherstellerinnen. Recherchen eines von ihnen beauftragen Softwareunternehmens ergaben, dass über IP-Adressen eine Vielzahl ihrer Musiktitel anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden (sogenanntes Filesharing). Die Inhaber der jeweiligen IP-Adressen wurden ermittelt. Die Klägerinnen fordern für die Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte insgesamt 3000 Euro Schadensersatz und den Ersatz von Abmahnkosten von den Beklagten.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 bestritt der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens. Er habe sich zur Tatzeit mit seiner Familie im Urlaub befunden. Router und Computer seien vor dem Urlaub vom Stromnetz abgetrennt worden. Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 bestritt der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens. Er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger habe die Musikdateien nicht zum Herunterladen angeboten. Im Verfahren I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten und ihren zwei Kindern genutzt. Die 14 jährige Tochter räumte das Herunterladen ein. Die Beklagte behauptete, die Tochter über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Es bestätigte die drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln, mit denen den Klägerinnen die Schadensersatzansprüche und Erstattung von Abmahnungskosten zugesprochen worden sind.

In allen drei Fällen habe das Oberlandesgericht Köln zu Recht angenommen, dass die Klägerinnen Inhaberinnen der Tonträgerherstellerrechte seien. Des Weiteren stehe aufgrund der Ermittlungen fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten zugeordneten Internetanschlüssen zum Herunterladen angeboten worden seien. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen Fehler vorkommen können, spreche nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn nicht konkrete Fehler dargelegt werden.

Die unterschiedlichen Vorbringen der Beklagten seien hingegen nicht bewiesen worden.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und dies verbieten. Es sei nicht notwendig, dass die Nutzung des Internets durch das Kind überwacht werde. Dies sei erst erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Zuwiderhandlung des Kindes vorliegen. Das Oberlandesgericht Köln habe im Streitfall nicht feststellen können, dass die Beklagte die Tochter entsprechend belehrt habe.

Arbeitszeitgesetz bei Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. März 2015, Az. VG 14 K 184.14

Die Klägerin ist freie Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe und betreibt Wohngruppen für Kinder und Jugendliche. Für jede Gruppe sind drei Beschäftigte zuständig, die abwechselnd sechs Kinder und Jugendliche in einer Wohngruppe durchgehend betreuen. Ein Beschäftigter wohnt in der Regel drei bis fünf Tage mit den Kindern und Jugendlichen zusammen, ein zweiter unterstützt ihn beim Tagesdienst. Der dritte hat frei. Durch dieses Modell soll eine Rund-um-die-Uhr Betreuung in familienähnlicher Gruppe für die Kinder und Jugendlichen gewährleistet werden.

Das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin als Beklagte ist der Meinung, dass das Modell gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Die Beschäftigten würden täglich mehr als zehn Stunden arbeiten. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, die Dienstpläne entsprechend zu ändern.

Die Klägerin führte an, dass das Arbeitszeitgesetz nicht anwendbar sei, da die Beschäftigten mit den Kindern und Jugendlichen zusammenleben würden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts ist das Arbeitszeitgesetz anwendbar. Es bestehe zwischen den Beschäftigten und den Kindern beziehungsweise Jugendlichen keine häusliche Gemeinschaft. Die Beschäftigten wohnten nicht in der Wohngruppe, sondern arbeiteten dort ausschließlich. Die Wohngruppe biete keinen privaten Rückzugsort und sei nicht der Ort, der den räumlichen Schwerpunkt der privaten Lebensverhältnisse für die Beschäftigten darstelle.

Nähere Informationen finden Sie unter http://www.berlin.de/sen/justiz.

Trägerverschiedenheit bei einem Anspruch nach § 89a SGB VIII

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 31. März 2015, Az. 1 K 1643/13

Das Kind E lebte zunächst bei seinen Eltern in I und wurde 2004 in einer Einrichtung in X in Obhut genommen. Der Kreis I gewährte dem Kind danach Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Pflegestelle im Gebiet des Klägers.

Am 26. April 2012 machte der Kreis I gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch nach dem SGB X geltend und bat um Fallübernahme nach § 35a SGB VIII. Der Kläger erkannte seine Erstattungspflicht und seine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII an. Gegenüber der Beklagten machte er einen Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII geltend. Das Kind habe vor der Aufnahme in die Pflegefamilie einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Einrichtung gehabt. Ein Anspruch bestehe aus § 89e SGB VIII. Maßgeblich sei daher der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Aufnahme in der Einrichtung.

Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab. Das Kind habe während der Inobhutnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da es sich um einen zukunftsoffenen Verbleib gehandelt habe. Der Kläger hat am 31. Mai 2013 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 31. März 2015 die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Aachens hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewandten und noch aufzuwendenden Kosten.

§ 89a Abs. 1 SGB VIII scheide als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus. Vor Beginn der Leistung richte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Pflegefamilie. Ein Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII richte sich daher gegen den Kläger selbst. § 89a Abs. 2 SGB VIII sei auch nicht einschlägig, da die Norm einen Durchgriffsanspruch einräume. Dieser setze Trägerverschiedenheit voraus.

Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus § 89e SGB VIII. § 89e SGB VIII knüpfe nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an.

Während der Inobhutnahme in X wurde zudem kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, da der Aufenthalt nur vorrübergehender Natur gewesen sei.

Sie finden das Urteil unter www.justiz.nrw.de.

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3. Neue Publikationen

Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Broschüre „Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe“ des LVR-Landesjugendamts Rheinland ist vollständig überarbeitet in der 3. Auflage wieder verfügbar.

Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Sozialdatenschutzrecht werden auf knapp 100 Seiten anschaulich dargestellt. Zunächst werden die Systematik und die Grundlagen des Sozialdatenschutzes erläutert. Im Anschluss liegt der Fokus auf der Datenerhebung, -verarbeitung und der Datennutzung. Die Besonderheiten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft werden ebenfalls behandelt. Weitere Themen sind die Akteneinsicht der Beteiligten, die Datenübermittlung im Rahmen des § 4 KKG sowie die strafrechtliche Schweigepflicht nach § 203 StGB. Im Anhang finden Sie wichtige gesetzliche Bestimmungen und Literaturhinweise.

Die Publikation kann über das E-Mail-Bestellsystem des Landschaftsverbandes Rheinland oder bei Frau Hendrika Breyer, hendrika.breyer@lvr.de, angefordert werden. Für rheinische Jugendämter ist dieser Service kostenlos. Andere Interessenten erhalten die Broschüre gegen eine Schutzgebühr von 5 Euro pro Exemplar.

Bundesweite Empfehlungen für die Hilfeplanung

Familien haben einen Anspruch darauf, in den Jugendämtern bundesweit eine fachlich vergleichbare Beratungspraxis in der Hilfeplanung vorzufinden. Erstmals seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vor 25 Jahren gibt es nun für diesen Kernprozess in der Kinder- und Jugendhilfe bundesweit gültige Maßstäbe.

Die Empfehlungen „Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII“ der BAG Landesjugendämter geben den Fachkräften in den Jugendämtern Orientierung für ihre Praxis und leisten gleichzeitig einen wichtigen Beitrag für die gleichmäßige Umsetzung auf kommunaler Ebene. Sie finden die Empfehlungen unter www.bagljae.de.

Sexuelle Grenzverletzungen, Übergriffe und Gewalt in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen

Die BAG Landesjugendämter hat die Handlungsleitlinien „Sexuelle Grenzverletzungen, Übergriffe und Gewalt in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach §§ 45 ff. SGB VIII“ beschlossen, die sich inhaltlich an den Vorgaben des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch orientieren. Sie richten sich an Einrichtungen der Erziehungshilfe, Einrichtungsträger, betriebserlaubniserteilende Behörden sowie an die örtlich- und fallzuständigen Jugendämter.

Es werden fachliche Rahmenbedingungen für einen angemessenen Umgang mit dem Thema sexuelle Gewalt und Präventions- und Schutzkonzepte dargestellt und erforderliche Interventionsmaßnahmen aufgezeigt. Die Empfehlungen sind unter www.bagljae.de abrufbar.

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4. Termine

Ausländerrecht für Amtsvormünder

Die Einreisezahlen der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Da ihre Eltern nicht erreichbar sind, erhalten minderjährige Flüchtlinge einen Vormund. In der Regel wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes zum Amtsvormund bestellt. Neben der Personensorge muss der Amtsvormund den Flüchtling insbesondere im ausländerrechtlichen Verfahren vertreten und begleiten. Das ausländerrechtliche Verfahren ist hoch komplex. Nicht immer ist ein Asylantrag die beste Lösung, es gibt auch Alternativen.

Vor diesem Hintergrund bietet das LVR-Landesjugendamt Rheinland am 17. August 2015 von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr eine Veranstaltung zum Thema „Ausländerrecht für Amtsvormünder“ an. Amtsvormünder erhalten einen Überblick über die rechtliche Lage der minderjährigen Flüchtlinge. Die Veranstaltung richtet sich an Amtsvormünder, die bereits unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vertreten, aber auch an Amtsvormünder, die in Zukunft mit dieser Aufgabe betraut sein werden.

Referenten sind Rechtsanwalt Dominik Bender aus Frankfurt und Maria Bethke, Flüchtlingsberaterin in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen.

Die Teilnehmerkosten betragen 30 Euro inklusive Mittagsimbiss. Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln statt.

Anmeldung zur Veranstaltung zum Thema „Ausländerrecht für Amtsvormünder“

Neue und immer wieder aktuelle Rechtsfragen in der Praxis der Pflegekinderhilfe

Am 20. August 2015 findet von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr in der Zentralverwaltung des LVR-Rheinland eine Veranstaltung zu aktuellen Rechtsfragen in der Praxis der Pflegekinderhilfe statt.

Fachkräfte in der Pflegekinderhilfe sind mit vielfältigen Fragestellungen rechtlicher Art konfrontiert. Sie müssen sich mit den Sozialleistungssystemen, insbesondere natürlich den Leistungen der Jugendhilfe, allen voran der Vollzeitpflege, aber auch mit den Schnittstellen, etwa zur Eingliederungshilfe, auskennen. Immer wieder schwierig kann die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und die Organisation von Fallübergaben sein. Auch die Umsetzung der seit dem Bundeskinderschutzgesetz bestehenden Vorgaben in § 37 SGB VIII zur Beratung, Dokumentation der Hilfeplanung und Kontinuitätssicherung, ist vielen Jugendämtern noch unklar und führt manchmal zu Unstimmigkeiten. Ferner ist die Verwirklichung des in § 5 SGB VIII formulierten Wunsch- und Wahlrechts der Pflegeeltern häufig von Unsicherheit gekennzeichnet. Die Veranstaltung soll einen ausgewählten Überblick rechtlicher Fragestellungen bieten und genug Raum für Praxisbeispiele und Fragen lassen, deren Lösungen gemeinsam erarbeitet werden.

Referentin ist Frau Diana Eschelbach.

Die Teilnehmerkosten betragen 40 Euro inklusive Mittagsimbiss.

Anmeldung zur Veranstaltung "Aktuelle Rechtsfragen in der Praxis der Pflegekinderhilfe"

Grundlagen des Sozialverwaltungsrechts für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter

Am 26. August 2015 findet eine Veranstaltung zu den Grundlagen des Sozialverwaltungsrechts für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbands Rheinland in Köln statt.

Das Jugendamt ist staatliche Behörde und Leistungsträger und vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Prozesse und Strukturen an die Regelungen zum Sozialverwaltungsverfahren in den SGB X, SGB I, SGB IV und SGB VIII gebunden. Die Jugendhilfe hat gleichzeitig einen pädagogischen Auftrag und eine Schutzfunktion.

In der Veranstaltung geht es darum, die Anforderungen aus dem Sozialverwaltungsverfahrensrecht in den verschiedenen Bereichen etwa der Antragstellung, der Rechte der Beteiligten, der Mitwirkung, der Bescheidung und des Rechtsschutzes vorzustellen und vor dem Hintergrund der eigenen Praxiserfahrungen zu reflektieren.

Diese spannende und an einigen Stellen möglicherweise überraschende Reise durch das Sozialverwaltungsverfahrensrecht soll die Handlungssicherheit erhöhen und anregen, die eigenen Verwaltungsroutinen zu überprüfen.

Referent ist Prof. Dr. Dirk Waschull, Leiter des Masterstudiengangs Beratung Mediation Coaching an der Fachhochschule Münster.

Der Teilnehmerbetrag beträgt 25,00 Euro inklusive Mittagsimbiss.

Hinweise zum Anmeldeverfahren zur Veranstaltung "Grundlagen des Sozialverwaltungsrechts"

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen

Der Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen befindet sich derzeit in einem Umbruch. Aufgrund von deutlich steigenden Einreisezahlen plant die Bundesregierung ein Verfahren, um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf alle Bundesländer in Deutschland zu verteilen. Anschließend sollen die Flüchtlinge den Kommunen innerhalb der Länder zugewiesen werden. Die Verteilung verfolgt das Ziel, bisher besonders stark betroffene Kommunen zu entlasten.

Viele Kommunen in NRW haben bis jetzt noch keine oder nur wenige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen. Sie müssen sich nun auf diese neue Aufgabe vorbereiten.

Am 7. September 2015 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr findet die Veranstaltung "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in NRW" des LVR-Landesjugendamtes Rheinland statt.

Die Veranstaltung gibt Informationen zum geplanten Verteilverfahren und zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, insbesondere im Bereich des ASD, der Amtsvormundschaft und der Kostenerstattung. Sie richtet sich in erster Linie an Mitarbeitende in Jugendämtern und ihre Amtsleitungen, aber auch Vertreterinnen und Vertreter der Träger der freien Jugendhilfe sind herzlich willkommen.

Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln statt.

Die Teilnehmerkosten betragen 20 Euro inklusive Mittagsimbiss.

Nähere Informationen und Anmeldung zur Veranstaltung am 7. September 2015

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5. Aktuelle Meldungen

Recht in den sozialen Medien

Auf der Internetseite des Westdeutschen Rundfunks finden Sie drei interessante Multimediareportagen. Sie stehen unter der Überschrift "Posten, Liken, Teilen - aber sicher!". Der erste Teil enthält Tipps zum Urheberrecht in den sozialen Medien. Der zweite Teil befasst sich mit Fotos und Bildrechten und der dritte Teil enthält Informationen über Impressum, Abmahnung und Äußerungen. Die Multimediareportagen geben einen guten Einblick in die nicht leicht verständlichen Thematik und Tipps zum rechtmäßigen Umgang auf Facebook, Twitter und Co.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an

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Regine Tintner

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