Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

LVR-Beteiligungsbericht

Ein Beteiligungsbericht ist pflichtig zu erstellen, wenn der Landschaftsverband Rheinland von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116a GO NRW befreit ist. Siehe hierzu auch die Ausführungen beim LVR-Gesamtabschluss.

Der LVR erstellt sowohl einen Gesamtabschluss als auch einen Beteiligungsbericht. Seit dem Jahr 2020 orientiert sich der Landschaftsverband Rheinland bei der Erstellung des Beteiligungsberichtes an den gesetzlichen Vorschriften für einen pflichtigen Beteiligungsbericht (Anlage 32 der VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW).

In dem Bericht wird die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung des Landschaftsverbandes Rheinland, unabhängig davon, ob verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören, erläutert. Dieser Bericht wird jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses fortgeschrieben. Er gibt u.a. Auskunft über die Ziele der Beteiligung, die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Beteiligung.