Schulzuständigkeitsbereiche
Hier können Sie sich über die Schulzuständigkeitsbereiche der LVR-Förderschulen informieren.
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Im sogenannten AOSF-Verfahren (Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke) entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über den Förderbedarf /die Förderbedarfe und den Förderort. Förderort kann der gemeinsame Unterricht oder eine integrative Lerngruppe in einer Regelschule oder eine Förderschule sein.
Schulzuständigkeitsbereiche der LVR-Förderschulen
Der Landschaftsverband Rheinland hat auf die Festlegung verbindlicher Schulzuständigkeitsbereiche verzichtet. Damit hat er die Möglichkeit, auf Schwankungen im Schüleraufkommen schnell und flexibel reagieren zu können. Trotzdem hat er die Zuständigkeitsbereiche für die einzelnen Förderschulen festgelegt.
Darstellung der Schuleinzugsbereiche
Hier finden Sie die jeweils zuständige LVR-Förderschule
- Schulzuständigkeitsbereiche der Schulen für Hören und Kommunikation (Frühförderung und Primarstufe) ( PDF, 449 kB )
- Schulzuständigkeitsbereiche der Schulen für Hören und Kommunikation (Sekundarstufe I) ( PDF, 450 kB )
- Schulzuständigkeitsbereiche der Schulen für Körperliche und motorische Entwicklung ( PDF, 450 kB )
- Schulzuständigkeitsbereiche der Schulen für Sprache ( PDF, 445 kB )
- Förderschwerpunkt Sehen befindet sich derzeit in Bearbeitung ()