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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Januar 2017

1. Gesetzgebung

Besserer Schutz gegen Nachstellungen

Der Bundestag hat am 15. Dezember 2016 den Gesetzesentwurf zum besseren Schutz gegen Nachstellungen beschlossen (Drucksache 18/9946). Dieser beinhaltet eine Änderung des § 238 StGB von einem Erfolgsdelikt zu einem Eignungsdelikt. Danach macht sich nun strafbar, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Zudem wird der Straftatbestand der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen. Weiterhin wird die effektive Durchsetzung von Vergleichen in Gewaltschutzverfahren verbessert. Zudem muss bei gerichtlich bestätigten Vergleichen eine Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde und andere öffentliche Stellen erfolgen.

Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung

Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2016 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der den Ausbau der Kindertagesbetreuung aufgrund steigenden Bedarfs vorsieht. Es sollen 100.000 zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt geschaffen werden. Dies erfolgt unter anderem durch Änderung des Artikel 1 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung und Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz).

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzugs

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 30. November 2016 in erster Lesung den Gesetzesentwurf zur Regelung des Jugendstrafvollzugs und zur Änderung des Vollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vorgelegt (Drucksache 16/13470).

Schwerpunkte des neuen Jugendstrafvollzuges sollen die Einbeziehung des Opferschutzes und die von Dritten für eine frühzeitige Kooperation mit Angeboten außervollzuglicher Träger sein. Auch soll das Vollzugsziel konkretisiert werden. Die Regelungen zu den vollzugsöffnenden Maßnahmen werden begrifflich neu gefasst. Zudem werden bei den Außenkontakten Regelungen zum Langzeitausgang und zu Telekommunikationssystemen eingefügt. Daneben soll die Rechtsstellung der Gefangenen verbessert werden, unter anderem durch Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, sowie die Höchstdauer der Disziplinarmaßnahmen verkürzt werden.

Der Gesetzesentwurf ist an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend sowie an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales überwiesen worden.

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII

Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträgen gemäß § 39 SGB VIII. Sie sind im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen unter https://recht.nrw.dezu finden.

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2. Rechtsprechung

Herabwürdigung durch Facebook-Eintrag

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2016

Az. VI ZB 17/16

Die Beklagte ist die Mutter einer Mitschülerin des 10-jährigen Klägers.

Sie veröffentlichte auf ihrem Facebook-Profil einen Beitrag, in welchem sie schrieb, dass ihre Tochter von einem „asozialen Abschaum“, an anderer Stelle des Beitrags als „Abschaum Blag“ bezeichnet, in der Schule „vermöbelt“ worden sei. Hintergrund des Eintrags war eine leichte körperliche Auseinandersetzung der Kinder im Sportunterricht.

Der Kläger begehrt nun von der Beklagten Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und Veröffentlichung des Unterlassungsausspruchs auf ihrem Facebook-Profil.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf bis zu 600 Euro festgesetzt. Dies wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Es führt in seinem Beschluss aus, die Äußerungen seien nicht eindeutig auf den Kläger bezogen. Das betroffene Integritätsinteresse des vermögensrechtlichen Unterlassungsanspruchs sei nur von geringer Natur.

Der BGH führt im vorliegenden Beschluss aus, es handele sich beim Unterlassungsanspruch vielmehr um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Für die Bemessung der Beschwer sind daher nach freiem Ermessen alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache für den Kläger selbst zu berücksichtigen. Dieses Ermessen hat das Berufungsgericht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs fehlerhaft ausgeübt. Es habe nicht berücksichtigt, dass jedes minderjähriges Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung habe. Dieses Recht umfasse dabei sowohl die Privatsphäre als auch die Öffentlichkeit. Ein Facebookeintrag eines Erwachsenen, der einem 10-jähirgen Jungen zu Unrecht unterstellt, Täter einer Gewalttat zu sein und ihn als „asozialer Abschaum“ bezeichnet, sei geeignet dieses Schutzgut zu verletzen. Damit ergibt sich ein Beschwerdewert von deutlich über 600 Euro allein für den Unterlassungsantrag.

Der BGH hat die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Feststellung der Minderjährigkeit bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2016

Az. 12 CE 16.2333

Der Antragssteller reiste im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Registrierung durch die Bundespolizei legte diese sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1994 fest.

Im Dezember 2015 ließ der Antragssteller zum Beweis der Tatsache, dass er am 5. Januar 2000 geboren sei, zwei aus Syrien beschaffte Dokumente in arabischer Schrift vorlegen.

Am 15. März 2016 fand die Inaugenscheinnahme des Antragsstellers durch das Jugendamt statt. Der Antragsgegner lehnte die Inobhutnahme mit der Begründung ab, die gemachten Angaben passten nicht zum festgestellten Alter. Es sei von Volljährigkeit auszugehen.

Mit Schreiben vom 8. April 2016 erhob der Antragssteller gegen die Feststellung seines Alters Widerspruch. Er habe eine Geburtsurkunde mit dem Geburtsjahr 2000 vorgelegt, welche nicht anerkannt worden sei. Außerdem habe er weitere in arabischer Schrift verfasste Unterlagen aus Syrien vorgelegt, die das Geburtsdatum bestätigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragsstellers zurück. Ausweispapiere im herkömmlichen Sinne hätten nicht vorgelegen.

Am 30. Juni 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 stellte er darüber hinaus einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn in Obhut zu nehmen.

Mit Beschluss vom 3. November 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach die Anträge als unbegründet ab, Az. AN 6 E 16.2044. Der Antragsgegner habe das Alter des Antragsstellers nach Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme und unter Berücksichtigung vorgelegter Dokumente und der Selbstauskunft des Antragsstellers rechtsfehlerfrei auf 22 Jahre geschätzt.

Der Antragssteller legte daraufhin die vorliegende Beschwerde ein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe seine Volljährigkeit nicht fest. Der Antragsgegner verteidigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält die zulässige Beschwerde für begründet.

Das Jugendamt habe bis zur Feststellung des tatsächlichen Alters eine vorläufige Inobhutnahme anzuordnen, wenn Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne.

Das Verfahren zur Feststellung der Minderjährigkeit sei seit dem 1. November 2015 in § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII ausdrücklich gesetzlich normiert. Wenn hinsichtlich des Alters erhebliche Zweifel bestünden, sei eine Alterseinschätzung und –feststellung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen. In Zweifelsfällen müsse eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung veranlasst werden. Hierbei handel es sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass dem Jugendamt kein Ermessen zukomme.

Durch dieses Verfahren werde dem Umstand Rechnung getragen, dass viele der Jugendlichen ohne gültige Ausweispapiere nach Europa kommen und sonst keine Möglichkeiten besitzen, ihr Alter zu dokumentieren.

Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann der Einschätzung von Mitarbeitern des Jugendamtes erst recht kein weitgehender Erkenntniswert beigemessen werden, wenn bereits die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen Schwankungen unterliegen.

Aber nicht erst das Ergebnis der Altersfeststellung begründe den Beginn einer vorläufigen Inobhutnahme, vielmehr sei die Alterseinschätzung eine Aufgabe während der vorläufigen Inobhutnahme.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass Zweifel hinsichtlich des Alters bereits dann bestehen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Der Antragssteller gehöre zum Kreise der beschriebenen unbegleitet minderjährigen Flüchtlinge und sei deshalb nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen.

Sie finden den Beschluss unter http://www.gesetze-bayern.de.

Kontaktverbot für Vereinsvorstand

Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 1. Februar 2016

Az. 10 CS 15.2689

Der Antragsteller ist alleiniges Vorstandsmitglied eines Vereins, der Sport- und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche veranstaltet und Sportunterricht anbietet. Die Feriencamps werden dabei in einem dem Antragsteller gehörenden Haus am Plattensee in Ungarn für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren durchgeführt. Aufgrund des Verdachts fortgesetzter sexueller Übergriffe während eines Freizeitcamps in Ungarn wurde gegen den Antragsteller ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB geführt. Die Antragsgegnerin verfügte mittels Bescheid ein Kontaktverbot, mit dem Antragsteller bis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern untersagt wird, Kontakt mit Kindern aufzunehmen. Insbesondere dürfe er sich nicht mit ihnen ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in seiner Wohnung, in anderen Räumen, Fahrzeugen, Schwimmbädern, Kinos oder an abgelegenen Orten aufhalten. Insbesondere sei ihm die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage vorliegend § 35 Gewerbeordnung als lex specialis sei. Es bestehe keine hinreichende Gefahrenprognose für das Kontaktverbot, da keine fundierte Wiederholungsgefahr bestehe, da es keine allgemeinen Erfahrungssätze gibt, wonach auf solche Vorfälle weitere folgen würden.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof teilt diese Einschätzung nicht, sondern führt aus, dass die Anordnung rechtmäßig ergangen sei. Insbesondere können auch solche Anordnungen, die die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG tangieren auf die Generalklausel gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des bayrischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt werden. Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerten, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.

Vorliegend überwiege der Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Das Gericht lässt im Ergebnis offen, ob es sich um eine Teilgewerbeuntersagung handele und damit § 35 GewO einschlägig wäre. Denn selbst wenn dies anzunehmen sei, sei die Anordnung weiterhin rechtmäßig, da der Schutz der Kinder überwiege. Auch bestehe, anders als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hinreichend Wiederholungsgefahr. Insbesondere dürfen angesichts der besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für kindliche Missbrauchsopfer keine zu hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr gestellt werden. Vorliegend reiche es aus, dass der Antragsteller die Fahrten selbst plane und durchführe und keiner Kontrollinstanz unterliege, sowie, dass mehrere sexuelle Übergriffe angezeigt wurden und er engen Kontakt zu den missbrauchten Kindern auch nach Ende der Fahrten pflegte.

3. Neue Publikationen

Asylantrag für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Der Flüchtlingsrat Thüringen hat eine Arbeitshilfe zum Asylantrag für ungebegleitete minderjährige Flüchtlinge herausgegeben. In ihr wird beschrieben, wie der Vormund vorgehen sollte, falls ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling bereits in Obhut genommen oder untergebracht worden ist, dieser aber noch kein Asylantrag gestellt hat.

Die Arbeitshilfe befasst sich mit Argumenten für oder gegen einen Asylantrag. Gegen einen Asylantrag spricht beispielsweise bei Einreise aus einem sicheren Herkunftsland die Versperrung einer anderweitigen Aufenthaltsperspektive. Für die Stellung eines Asylantrags spricht dagegen, die Erwirkung einer frühmöglichsten Schutz- und Bleibeperspektive, keine Möglichkeit der Abschiebung in Mitgliedstaaten der Dublin-III-Verordnung und die Möglichkeit des Familiennachzugs. Schließlich enthält die Arbeitshilfe noch Tipps zu Form und Verfahren der Asylantragstellung und weiterführende Links.

Sie finden die Arbeitshilfe unter http://www.fluechtlingsrat-thr.de.

Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen

Der Suchdienst des DRK hat eine Arbeitshilfe zur Familienzusammenführung von Flüchtlingen veröffentlicht. Darin wird die Antragstellung auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erklärt, insbesondere ob und wie Termine an den Deutschen Botschaften gebucht werden können. Die Arbeitshilfe geht auch auf die Möglichkeit des Familiennachzuges nach § 22 AufenthG (humanitäre Aufnahme) ein. Schließlich verweist die Arbeitshilfe noch auf die Internationale Organisation für Migration (IOM), die derzeit in Zentren in Istanbul, Gaziantep und Beirut bei der Zusammenführung Unterstützung anbietet. Die Arbeitshilfe ist unterhttp://www.fluechtlingsrat-thr.de abrufbar.

Elfter Bericht zur Teilhabe, Chancengleichheit und Rechtsentwicklung in der Einwanderungsgesellschaft Deutschland

Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration hat dem Bundestag den Elften Bericht zur Teilhabe, Chancengleichheit und Rechtsentwicklung in der Einwanderungsgesellschaft Deutschland vorgelegt (BT-Drs.18/10610). Der 758 Seiten umfassende Bericht gibt einen ausführlichen Überblick zur Situation ausländischer Menschen in Deutschland. Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beleuchtet er unter anderem die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung, die Integration in den Arbeitsmarkt, die Teilhabe am Bundes- und Jugendfreiwilligendienst, die Teilhabe an medizinischer Versorgung und Sportangebote.

Außerdem beschreibt er die Rechtsentwicklung etwa im Aufenthalts, Asyl- und Flüchtlingsrecht und nimmt dabei insbesondere unbegleitete Minderjährige in den Blick. Dargestellt werden die asyl- und aufenthaltsrechtliche Situation einschließlich dem „asyl- und aufenthaltsrechtlichen Clearing“ sowie Rechtsänderungen und Diskussionen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, etwa zum Verteilungsverfahren, zu „verschwundenen“ Minderjährigen und zu „Standardabsenkungen“.

Flüchtlinge und Ausbildung – Ein Leitfaden

Die Koordinierungsstelle Ausbildung und Migration (KAUSA) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung hat unter http://www.jobstarter.deeinen Onlineleitfaden veröffentlicht, der sich mit der beruflichen Ausbildung junger Geflüchteter beschäftigt. Damit die Geflüchteten eine Ausbildung beginnen können, müssen sie ausreichende sprachliche Kenntnisse nachweisen und die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen.

Diese sehen vor, dass der Geflüchtete Zugang zum Ausbildungsmarkt hat. Dies ist wiederum vom Aufenthaltsstatus abhängig. Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung haben nur eingeschränkten Zugang zum Ausbildungsmarkt. Beispielsweise unterliegen sie einer dreimonatigen Wartezeit und während der Zeit in einer Aufnahmeeinrichtung ist der Zugang sogar ganz versperrt. Weiterhin benötigen sie für den Zugang eine Arbeitserlaubnis. Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben einen unbeschränkten Zugang zum Ausbildungsmarkt. Wurde die Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anerkennung der Asylberechtigung, des Flüchtlingsschutzes oder des subsidiären Schutzes erteilt, ist zudem keine Arbeitserlaubnis erforderlich. Geflüchtete mit einer Duldung haben einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, denn sie benötigen eine Arbeitserlaubnis. Diese wird denjenigen Ausländern verwehrt, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen nicht vollzogen werden können, die der Ausländer zu vertreten hat.

Hilfen für junge Volljährige

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hat eine Arbeitshilfe zur Beantragung von Hilfen für junge Volljährige veröffentlicht.

Darin wird erläutert, wer genau nach § 41 SGB VIII leistungsberechtigt ist. Für die Ausgestaltung der Hilfen gelten §§ 27 Abs. 3 S. 4, 28-30, 33-36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend. Sodann beschreibt die Arbeitshilfe, wie die Beantragung und die Begründung des Hilfebedarfs auszusehen hat. Des Weiteren wird erklärt, wie bei Ablehnung der Hilfen verfahren werden kann, um eine Schutzlücke bei den jungen Volljährigen zu vermeiden. Schließlich geht die Arbeitshilfe noch auf die Konsequenzen frühzeitiger und abrupter Hilfebeendigung ein. Dazu verweist sie auf die entsprechende Themenseite ihrer Homepage. Sie finden sie unterhttp://www.b-umf.de.

Jugendhilfereport 1/2017 erschienen

Die Ausgabe 1/2017 des Jugendhilfereports ist mit dem Schwerpunkt Pflegekinderdienst erschienen. Das aktuelle Heft finden Sie als pdf-Datei auf den Seiten des LVR-Landesjugendamtes Rheinland unter http://www.lvr.de.

4. Aktuelle Meldungen

Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs

Seit einem Jahr ist die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, die aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern besteht im Amt. Sie wurde aufgrund eines Bundestagbeschlusses vom 2. Juli 2015 (Drucksachen 18/3833, 18/4988) einberufen.

Sie untersucht Formen von sexuellem Kindesmissbrauch und verfolgt das Ziel Strukturen aufzudecken, die sexuelle Gewalt in der Kindheit und Jugend ermöglicht haben und herauszufinden, warum die Aufarbeitung in der Vergangenheit verhindert wurde. Dazu hört sie Menschen an, die sexuellen Missbrauch in Kindheit oder Jugend erlebt haben. Dafür stehen ihr verschiedene Formate zur Verfügung: vertrauliche Anhörungen, öffentliche Hearings, schriftliche Berichte, Werkstatt- und Fachgespräche sowie Forschungsprojekte. Erste Anhörungen haben bereits stattgefunden. Im Sommer 2017 soll ein erster Zwischenbericht dazu erscheinen.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter https://www.aufarbeitungskommission.de/.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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