Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Pressemeldung

Zurück zur Übersicht

Schülerspezialverkehr: „LVR schließt niemanden von der Beschulung aus und prüft alle Möglichkeiten der Beförderung!“

Stellungnahme des LVR zur Pressemitteilung der Landeselternkonferenz NRW vom 26. August 2020

Rheinland/Köln, 28. August 2020. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als Schulträger von 38 Förderschulen im Rheinland nimmt Stellung zu einer Pressemitteilung der Landeselternkonferenz NRW (LEK NRW) vom 26. August 2020. Hierin kritisiert der Verein, dass der LVR Schülerinnen und Schüler seiner Schulen nicht mehr befördert, die behinderungs- oder krankheitsbedingt keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können und wirft ihm sogar Vertrauensbruch vor.

Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für alle schulpflichtigen Kinder grundsätzlich die Erziehungsberechtigten für die Organisation der Beförderung zur Schule verpflichtet sind. Insbesondere Familien mit Kindern mit Behinderung stehen hier oftmals vor großen Herausforderungen, da die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs behinderungsbedingt in vielen Fällen nicht möglich ist. Deswegen hat der LVR mit hohem Aufwand als freiwillige Leistung für die Schülerinnen und Schüler an seinen Förderschulen einen Schülerspezialverkehr eingerichtet. Hiermit unterstützt er die Eltern gerne, um den täglichen Schulweg einfacher und sicher zu gestalten.

Im Schülerspezialverkehr setzt der LVR dafür täglich circa 120 Beförderungsunternehmen auf 1.360 Linien für rund 5.600 seiner insgesamt rund 9.000 Schülerinnen und Schüler ein. Für nahezu alle dieser Schülerinnen und Schüler ist die Mitfahrt – auch unter den erschwerten Bedingungen der von der Landesregierung NRW eingeführten Maskenpflicht – ohne Probleme möglich. Für einen nur geringen Teil ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich. Der LVR geht nach einer aktuellen Abfrage von etwa 270 Schülerinnen und Schülern aus.

Prof. Dr. Angela Faber, LVR-Dezernentin Schulen, Inklusionsamt, Soziale Entschädigung, erläutert dazu: „Selbstverständlich schließt der LVR kein Kind mit Behinderung von der Beschulung aus. Jedoch hat ein Großteil unserer Schülerinnen und Schüler geschwächte Immunsysteme oder chronische Vorerkrankungen. Deren Gesundheitsschutz sind wir in besonders hohem Maße verpflichtet – nicht nur den Kindern selbst, sondern auch ihren Erziehungsberechtigten gegenüber. Neben dem an erster Stelle stehenden Gesundheitsschutz für die LVR-Schülerinnen und -Schüler muss auch der Gesundheitsschutz des Fahrpersonals und der Begleitpersonen abgewogen werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist daher im Schülerspezialverkehr eine äußerst wichtige Hygienemaßnahme und Verhaltensregel. Sie ist in erster Linie kein Selbstschutz für die tragende Person, sondern ein Schutz für die Allgemeinheit im jeweiligen Umfeld. Dies trifft besonders dann zu, wenn ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird.“

Faber weiter: „Für die aktuell etwa 270 Schülerinnen und Schüler, die nicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Lage sind, suchen und prüfen wir seit Beginn des Regelbetriebs nach den Sommerferien mit allen Anstrengungen und Kräften Alternativen. So ziehen wir sowohl inner- als auch außerhalb unseres Schülerspezialverkehrs geeignete Lösungen in Betracht. Der LVR prüft daher, ob beispielsweise die Beförderungsunternehmen Plastikabtrennungen in den Fahrzeugen installieren können und ob die Anwendung von Medizinprodukten in Form von FFP2-Masken zum Schutz der mitreisenden Schülerinnen und Schüler sowie des Fahr- und Begleitpersonals oder auch der Einsatz größerer Fahrzeuge möglich ist. Derzeit sind diese Prüfungen und die nicht einfache Suche nach geeigneten Lösungen noch in vollem Gange. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beförderung zunächst durch die Erziehungsberechtigten sichergestellt werden muss, falls ein Kind für die Dauer der Beförderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen kann. Wir sehen, dass für einige Familien dadurch ein erhöhter Aufwand entsteht und bedauern dies. Selbstverständlich leistet der LVR gemäß der Schülerfahrkostenverordnung den Erziehungsberechtigten in diesen Fällen eine finanzielle Erstattung der Fahrkosten.“

Der Schulträger LVR mobilisiere zudem sämtliche Kräfte, um die Beschulung aller seiner Schülerinnen und Schüler in Zeiten der Pandemie so gut es geht zu unterstützen und setze sich vehement dafür ein, dass auch die Bedarfe der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Gestaltung von Schule in Pandemiezeiten sowie deren Recht auf Teilhabe an Bildung nicht aus dem Blick geraten. „Wichtig ist in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Gewährleistung eines ganztägigen Schulbetriebes. Dieser ist für die Förderung und Tagesstrukturierung der Schülerinnen und Schüler und zur Entlastung der Familien von hoher Bedeutung“, appelliert Faber an das NRW-Ministerium für Schule und Bildung.

Informationen zur Fahrkostenerstattung:

In den Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler keinen Mund-Nasen-Schutz tragen und damit vorübergehend mit dem Privatfahrzeug zur Schule befördert werden, leistet der LVR den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Erstattung gemäß der Schülerfahrkostenverordnung. In Ausnahmefällen, in denen auch die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Familien oder andere geeignete Beförderungsmöglichkeiten ausscheiden, kann eine Kostenerstattung gemäß der Schülerfahrkostenverordnung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen beim LVR beantragt werden.

Anträge zur Kostenerstattung gemäß der Schülerfahrkostenverordnung können formlos an den LVR gerichtet werden. Informationen unter Tel 0221 809-5212, Mail schuelerbefoerderung@lvr.de.

Pressekontakt:

Michael Sturmberg
Landschaftsverband Rheinland
LVR-Fachbereich Kommunikation
Tel 0221 809-7084
Mail michael.sturmberg@lvr.de

Zurück zur Übersicht