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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Dezember 2019

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Am 14. November 2019 hat der Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen und damit einen verbindlichen Impfschutz für alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten festgelegt. Gleiches gilt bei der Betreuung durch eine Tagesmutter und für Personen, die beispielsweise als Erzieher, Lehrer oder medizinisches Personal in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind. Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in einer Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Masernschutzgesetz

Gesetz zur Regelung des Soziales Entschädigungsrechts

Der Bundestag hat Anfang November 2019 das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts beschlossen, welches das Ziel hat, Opfer von Gewalttaten schneller und zielgerichteter zu unterstützen. Es soll in ein neues 14. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) überführt werden.

Zukünftig sind Fälle des Missbrauchs und erheblicher Vernachlässigung von Kindern und Schutzbefohlenen sowie von Betroffenen von Kinderpornographie als Gewalttaten im Sinne des Gesetzes anzusehen.

Mit dem Gesetz werden anrechnungsfreie, wesentlich erhöhte Entschädigungsleistungen in Form von monatlichen Zahlungen oder Einmalzahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene erbracht. Als neue Leistungen werden sogenannte schnelle Hilfen eingeführt. Einen Schwerpunkt bilden dabei Mehrleistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29. November 2019 zugestimmt. Es soll bis zum 1. Januar 2024 in unterschiedlichen Stufen in Kraft treten.

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe

Am 29. November 2019 stand der Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des SGB VIII auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Der Antrag sieht vor die Regelungen zum Betriebserlaubnisverfahren und zur Aufsicht über Einrichtungen stärker am Schutzbedürfnis der Kinder und Jugendlichen auszurichten, die darin betreut werden. Der Gesetzentwurf sieht dazu eine Präzisierung des Einrichtungsbegriffs vor. Ferner sollen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie die Kontrollmöglichkeiten erweitert werden. Die Vorschriften zu Auslandsmaßnahmen sollen neu geregelt und konkretisiert werden, um so die Qualität des Trägers und der damit verbundenen Maßnahmen zu verbessern.

Der Bundesrat hat die Vorlage an den zuständigen Ausschuss für Frauen und Jugend überwiesen, wo sie am 4. Dezember auf der Tagesordnung steht.

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe

Kabinettsentwürfe zur Adoptionshilfe und Stiefkindadoption

Mit dem Entwurf des Adoptionshilfe-Gesetzes hat das Bundeskabinett am 6. November 2019 verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung sowohl der Herkunftsfamilien, als auch der Adoptionsfamilien beschlossen.

Der Entwurf sieht unter anderem die bessere Beratung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption. Dies soll ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption gewährleisten. Weiterhin ist geplant, die Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsangebot zu stärken, unbegleitete Auslandsadoptionen zu verbieten und durch die Einführung eines Anerkennungsverfahrens, Kinder zu schützen.

Der Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 26. März 2019. Dieses hatte im Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gesehen und diesen deshalb für verfassungswidrig erklärt. Die geplante Neuregelung will Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft, die in einem Haushalt leben, die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners ermöglichen.

Entwurf des Adoptionshilfe-Gesetzes

Entwurf des Gesetzes zur Stiefkindadoption

Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

Das Bundeskabinett hat am 13. November 2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen beschlossen.

In Zukunft soll sogenanntes „upskirting“ oder „downblousing“ nicht nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, sondern wird das Herstellen, Nutzen und Verbreiten solcher Aufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 4 strafbar sein.

Dabei geht es um unbefugte und meistens heimliche Bildaufnahmen, die den Blick unter das Kleid oder in den Ausschnitt einer anderen Person zeigen. Oft entstehen solche Fotos oder Videos im öffentlichen Raum, beispielsweise auf einer Rolltreppe, und werden anschließend in Chatgruppen geteilt oder sogar verkauft. Bislang sind solche Aufnahmen lediglich verboten, wenn diese in einer Wohnung oder etwa einer Umkleidekabine gemacht werden.

Ferner soll es zukünftig gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB auch strafbar sein, wenn Gaffer Fotos und Videos verstorbener Personen machen und beispielsweise über soziale Netzwerke verbreiten.

Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

Sondervermögen zum Ausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter

Das Bundeskabinett hat am 13. November 2019 den Gesetzentwurf zur Errichtung des Sondervermögens zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzierungsgesetz) beschlossen.

Ab 2025 soll es einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder geben. Eine Investition des Bundes von etwa 2 Milliarden Euro soll den Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur zur Vorbereitung des Rechtsanspruchs unterstützen.

Ziel ist die Verbesserung der Chancengleichheit für alle Kinder und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Eltern zu fördern.

Der Gesetzentwurf sieht vor, in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 1 Milliarde Euro für das Sondervermögen auszuweisen, die jeweils zur Hälfte im Haushalt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Ministerium für Bildung und Forschung etatisiert werden. Die Mittel können bis zum Jahr 2028 für Investitionen ausgegeben werden.

Gesetzentwurf zur Errichtung des Sondervermögens zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzierungsgesetz)

Gesetzentwurf zur Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz erarbeitet und zur Ressortabstimmung an die Bundesregierung gegeben.

Der Gesetzentwurf basiert auf einem ausführlichen Bericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, welche sich für eine Verankerung der Kinderrechte in Art.6 Grundgesetz ausspricht, wo das Eltern- und Familiengrundrecht geregelt ist.

Es soll ein neuer Absatz 1a in Art. 6 GG eingefügt werden: „Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung

Am 29. November hat der nordrhein-westfälische Landtag das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung verabschiedet. Es tritt zum 1. August 2020 in Kraft. Das Gesetz setzt die Reform des Kinderbildungsgesetzes sowie das Gute-Kita-Gesetz um.

Ziel des Gesetzes ist eine auskömmliche Finanzierung der Kindertagesbetreuung und eine qualitative Verbesserung. Der Bund, das Land und die Kommunen stellen hierfür zusätzlich 1,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Das Land NRW garantiert Kommunen und Trägern künftig, jeden notwendigen neuen Kita-Platz zu bewilligen und zu fördern. Es soll künftig mehr Personal beschäftigt werden und die KiTa-Öffnungszeiten flexibler gestaltet werden. Die Kindpauschalen sollen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung dynamisiert werden. Das zweite Kindergartenjahr wird zukünftig, zusätzlich zu dem bisher schon beitragsfreien letzten Kindergartenjahr, ebenso beitragsfrei.

Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung

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3. Rechtsprechung

Bestimmung der Abholpersonen des in der Kita betreuten Kindes durch den überwiegend betreuenden Elternteil

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 27. Februar 2019

Az. 23 UF 93/19

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des Oberlandesgerichts Dresden war die Fragestellung, wer bei getrenntlebenden Eltern bestimmen darf, welche Personen ein in der Kita betreutes Kind abholen dürfen.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Beschwerde eines Vaters gegen den Beschluss des Familiengerichts, welcher ihm im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hatte, es zu unterlassen, das gemeinsame Kind ohne Zustimmung der Mutter von der Kindertagesstätte oder anderen Dritten abzuholen und heraus zu verlangen. Die Eltern sind gemeinsam für ihr Kind sorgeberechtigt.

Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung darüber, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder Schule abholen darf, ist laut Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden eine Entscheidung des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB. Sie ist Bestandteil der Alltagssorge und könne daher von der Mutter, die das Kind überwiegend betreut, allein getroffen werden (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB).

Gemäß § 1687 Abs.1 S.1 BGB sei eine gemeinsame Entscheidung der Eltern nur dann erforderlich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handele. Das sei hier nicht der Fall; vielmehr handele es sich bei der Bestimmung von Abholpersonen um eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind häufig vorkommende Situationen, die zwar eine sorgerechtliche Entscheidung der Eltern erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind (vgl. § 1687 Abs.1 S. 3 BGB).

Kostenerstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 89a SGB VIII

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019

Az. 10 LA 57/18

Der Kläger übernahm am 1. Oktober 2013 den Hilfefall für das seit über zwei Jahren in seinem Zuständigkeitsgebiet lebende Pflegekind nach § 86 Abs. 6 SGB VIII und erhielt fortan Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII vom Beklagten.

Für die im Jahr 2014 angefallene Rechtsanwaltskosten machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII geltend. Der Beklagte lehnte die Erstattung ab. Hiergegen legte der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stade ein.

Das Verwaltungsgericht Stade hat am 28. November 2017 die Klage als unbegründet abgewiesen, Az. 4 A 923/16. Der Kläger habe zwar gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89a SGB VIII, dieser umfasse nach § 89f SGB VIII jedoch nicht die vom Kläger gezahlten Rechtsanwaltskosten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schließt sich der Entscheidung des Verwaltungsgericht Stade an. Die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes seien keine Jugendhilfeleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, sondern vielmehr andere Aufgaben der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII.

Die Rechtsanwaltskosten seien für die Erfüllung anderer Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII entstanden und würden daher nicht von der Erstattung der §§ 89a in Verbindung mit 89f SGB VIII erfasst.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger nicht nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für diese andere Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 beziehungsweise Nr. 11 zuständig geworden ist. Die Zuständigkeit für solche anderen Aufgaben ergebe sich vielmehr direkt aus den §§ 87 bis 87e SGB VIII.

Des Weiteren vertritt das Oberverwaltungsgericht die Meinung, dass § 89a SGB VIII selbst die Kosten nach ihrem Wortlaut auf solche Aufwendungen beschränkt, die ein Träger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat. Diese Norm bestimme die Zuständigkeit für die Gewährung von „Leistungen“ nach diesem Buch. „Leistungen“ wiederum seien in § 2 Abs. 2 definiert, in Abgrenzung zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“, § 2 Abs. 3 SGB VIII.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach § 89a SGB VIII.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg

Höhe des Landeszuschusses zur Miete für Kindertageseinrichtungen im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) sowie der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (DVO KiBiz)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2019

Az. 24 K 8210/18

Die Klägerin begehrte als örtlicher Träger der Jugendhilfe vom Beklagten die vollständige Bewilligung des beantragten Landeszuschusses zur Miete für das Kindergartenjahr 2018/2019. Der Zuschussantrag enthielt 20 Kindertageseinrichtungen, für die der maximal mögliche Mietzuschuss beantragt wurde, ungeachtet der tatsächlich vorhandenen Gruppenformen. In seiner Bewilligung hat der Beklagte lediglich einen Mietzuschuss gewährt, der sich auf der Grundlage der in den Einrichtungen vorhandenen Gruppenformen berechnet. Ein darüberhinausgehender Mietzuschuss wurde abgelehnt.

Nach Ansicht der Antragstellerin lasse der gewährte Mietzuschuss die Kosten außer Acht, die aufgrund ihrer Planungsverantwortung als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII entstehen. Eine zukunftsorientierte Planung, die auch unvorhergesehenen Bedarfen begegnen soll, erfordere den Neubau oder die langfristige Anmietung von Gebäuden, die alle Anforderungen einer Unterbringung von Kindern unter drei Jahren erfüllen. Die betreffenden Einrichtungen verfügten insofern über ein Raumprogramm, welches die Maßgaben der Gruppenform I erfülle und somit grundsätzlich für die Betreuung von U3-Kindern geeignet seien.

Außerdem stellte die Klägerin die Durchführungsverordnung KiBiz als überholt in Frage und zweifelte die Norm sowie die damit einhergehenden Vorschriften zur Reglung des Mietzuschusses an. Sie vertritt weiter die Ansicht, der Beklagte negiere seine Verantwortung gegenüber Kommunen und freien Trägern und beteilige sich nicht ausreichend an den entstehenden Kosten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen und einen weiteren Mietzuschuss für die betreffenden Tageseinrichtungen ausgeschlossen.

Der Landeszuschuss zur Miete erfolge in Form von Pauschalen. Maßgeblich für die Bemessung des Mietzuschusses sei die Fläche der Gruppen, die sich aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 KiBiz ergeben. Im Weiteren verweise das KiBiz in § 26 Abs. 2 Nr. 1 auf die DVO KiBiz zu Regelung der Art und Höhe der Mietzuschüsse.

Indem § 6 Abs. 3 DVO KiBiz hinsichtlich der Zahl der Gruppen auf § 19 Abs. 3 KiBiz verweise, werde für den Mietzuschuss auf die jährliche Jugendhilfeplanung abgestellt. Entgegen der Annahme der Klägerin stelle § 19 Abs. 3 S. 1 KiBiz auf eine einjährige und nicht auf eine mehrjährige Jugendhilfeplanung ab. Aus diesem Grund sei es für die Berechnung des Mietzuschusses unerheblich, ob die angemieteten Flächen grundsätzlich für Gruppenformen geeignet wären, die in der aktuellen Jugendhilfeplanung nicht vorgesehen seien.

Das Gericht stellt weiter fest, dass die DVO KiBiz als Rechtsverordnung verbindliches Recht und auch der streitige § 6 Abs. 3 DVO KiBiz mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Die Planungsverantwortung der Kommunen stellt das Gericht nicht in Abrede, erkennt gleichwohl aber keine weitergehende Verpflichtung des Landes, die Finanzierung der Betriebskosten in einer bestimmten Art und Weise vorzunehmen. Das Finanzierungssystem nach dem KiBiz entspreche einer pauschalen Förderung. Der Landeszuschuss für Miete werde dabei unabhängig von der tatsächlichen (gegebenenfalls auch niedrigeren) Miete gezahlt. Die pauschale Förderung toleriere die Organisationshoheit des Trägers, belasse ihm insoweit aber auch die Verantwortung für die Finanzierung seiner vom Durchschnitt abweichenden Einrichtungen.

Folglich stellt das Gericht fest, das Finanzierungssystem knüpfe an die in dem jeweiligen Kindergartenjahr tatsächlich von den Trägern erbrachte Leistungen an und nicht an Leistungen, die sie in Zukunft erbringen könnten.

Beachtung des Kindeswohls bei Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 14.10.2019

Az. 3 B 4442/19

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem aktuellen Beschluss die Bedeutung des Kindeswohls bei der Verteilentscheidung nach § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII betont.

Im vorliegenden Fall hatte der Minderjährige am Ankunftsort zwei Freunde, mit denen er gemeinsam in die Bundesrepublik geflohen ist. Eine solche Fluchtgemeinschaft mit anderen jungen Menschen ist von den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als Bindung genannt, welche durch eine Verteilung nicht getrennt werden soll (BT Drucks. 18/5921, S. 17).

Darüber hinaus hatte der Minderjährige zusätzlich zwei weitere Freunde aus seinem Herkunftsland gefunden, die er fast täglich getroffen hat. Sie halfen ihm im Alltag regelmäßig durch Übersetzungen. Einer von diesen kommt aus derselben Gegend seines Herkunftslandes.

Diese Bindungen konnten sich in der Zeit, die er am Ankunftsort verbracht hat, nach Ansicht des VG Hannover hinreichend festigen. Der Minderjährige habe seine sozialen Kontakte vor Gericht ausreichend glaubhaft gemacht. Er habe substantiiert vorgetragen, welchen seiner Freunde er woher kennt und inwiefern diese für ihn eine wichtige Rolle spielen. Für das Gericht steht mit der im Eilverfahren erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich um schützenswerte soziale Bindungen handelt. Die aufschiebende Wirkung der bereits eingelegten Klage wurde daher angeordnet. Im Ergebnis konnte der Minderjährige vorerst an seinem Ankunftsort bleiben und wurde nicht verteilt.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover

4. Publikationen

Empfehlung zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII bei bundeslandübergreifenden Entweichen der BAG Landesjugendämter

Derzeit verfahren die überörtlichen Träger bei der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII nicht einheitlich, wenn einem Jugendamt Kosten für die Betreuung und Unterbringung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers entstanden sind, für den bereits ein anderes Jugendamt, das Zuweisungsjugendamt, nach § 88a Abs. 2 bzw. 3 SGB VIII zuständig ist.

Im Ergebnis hat das oft dazu geführt, dass das tätig gewordene Jugendamt weder von seinem eigenen überörtlichen Träger noch vom Land des Zuweisungsjugendamtes eine Kostenerstattung erhalten hat.

Die 127. Arbeitstagung der BAG Landesjugendämter hat deshalb Mitte November die beschlossen, zu empfehlen, dass das Zuweisungsjugendamt dem tätig gewordenen Jugendamt analog nach § 89b SGB VIII kostenerstattungspflichtig sei.

Das Zuweisungsjugendamt habe für diese Kosten einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber seinem eigenen überörtlichen Träger nach § 89d SGB VIII.

Der Beschluss zielt zunächst darauf ab, für zukünftige Fälle ein einheitliches Verfahren der Länder zu erreichen.

Empfehlung der BAG Landesjugendämter zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII bei bundeslandübergreifenden Entweichen

Kinderrechte in Deutschland

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt in seiner Broschüre in anschaulicher Weise dar, welche Rechte Kinder haben, was sie bedeuten und in welchen Situationen sie eine Rolle spielen.

Anlässlich des 30-jährigen Bestehens der UN-Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen informiert die Publikation zunächst grundsätzlich über den Sinn und Zweck der UN-Konvention und stellt anschließend die einzelnen Kinderrechte, versehen mit vielen anschaulichen Beispielen und Kommentaren von Kindern dar.

Im Anschluss daran gibt es eine Schnellmerkerrubrik, in der die Kinderrechte nochmals kurz und knapp zum Weitersagen dargestellt werden.

Broschüre Kinderrechte in Deutschland

Die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland – 5./6. Ergänzender Bericht an die Vereinten Nationen

Die National Coalition Deutschland, ein Netzwerk aus bundeweit tätigen Organisationen und Initiativen, kommentiert und ergänzt mit dieser Veröffentlichung den Staatenbericht der Bundesregierung vom April 2019.

Angesprochen werden Themen wie Gewalt gegen Kinder, Behinderung, grundlegende Gesundheit und Wohlfahrt, bürgerliche Rechte und Freiheiten und viele mehr.

Dem Bericht angehängt sind noch zwei ergänzende Berichte zu den Themen Kinder in bewaffneten Konflikte und Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie.

Staatenbericht der Bundesregierung

Zweiter Kinderrechtsreport erschienen

Außerdem hat die National Coalition Deutschland den „Zweiten Kinderrechtsreport“ veröffentlicht, in welchem Kinder und Jugendliche die Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland bewerten.

Unter anderem werden Beteiligungsprojekte zu Kinderrechten aufgeführt, außerdem enthält der Kinderrechtsreport Ergebnisse einer deutschlandweiten Online-Umfrage unter Kindern und Jugendlichen zu den Themen Recht auf Nicht-Diskriminierung, Beteiligung, Schutz vor Gewalt und angemessene Lebensbedingungen.

Zu den Kernforderungen der Kinder und Jugendlichen gehört die Stärkung ihres Rechts auf Mitbestimmung, etwa durch Herabsenkung des Wahlalters und die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz. Wichtig ist den Kindern und Jugendlichen mehr Aufklärung über das Recht auf gewaltfreie Erziehung.

Zweiter Kinderrechtsreport

Kinderrechtsbasierte Ermittlung und Bestimmung des Kindeswohls

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat als Monitoring-Stelle der UN-Kinderrechtskonvention eine Information zum Thema Kindeswohl auf Basis der Kinderrechte sowie die Bezüge zum Recht auf Beteiligung veröffentlicht. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Nummern 12 und 14 der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses zur UN-Kinderrechtskonvention. Erläutert wird das Kindeswohl in einem ganzheitlichen Ansatz, das Zusammenspiel von Kindeswohl und Beteiligung sowie die Ermittlung und Bestimmung des Kindeswohls.

Information zum Thema Kindeswohl auf Basis der Kinderrechte sowie die Bezüge zum Recht auf Beteiligung

Broschüre zum Gute-Kita-Gesetz

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Informationsbroschüre zum Umsetzungsstand des Gute-Kita-Gesetzes in den 16 Bundesländern veröffentlicht.

Mit dem Gute-Kita-Gesetz soll die frühkindliche Bildung gestärkt werden und der Bund stellt den Ländern bis zum Jahr 2022 5,5 Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung, um die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiterzuentwickeln. Jedes Bundesland entwickelt mit dem Gute-Kita-Gesetz die Kinderbetreuung weiter und hat festgelegt, für welche Handlungsfelder und Maßnahmen es die Bundesmittel einsetzen wird.

Am 20. November 2019 ist der letzte Bund-Länder-Vertrag geschlossen worden. In der Broschüre werden die unterschiedlichen Maßnahmen der Länder zur qualitativen Weiterentwicklung sowie zur möglichen Beitragsentlastung für Familien dargestellt.

Informationsbroschüre zum Umsetzungsstand des Gute-Kita-Gesetzes in den 16 Bundesländern

Das Asylverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (BumF) hat eine neue Arbeitshilfe zum Asylverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen herausgegeben. Darin wird der Ablauf des Asylverfahrens dargestellt und gibt es Antworten zu typischerweise auftretenden Fragestellungen.

Das zentrale Thema ist die Frage, wie Aufenthaltsperspektiven geschaffen werden können. Die Stellung des Asylantrages ist eine der wichtigen Möglichkeiten. Es wird dargestellt, dass dies aber keine Verpflichtung für die Jugendämter darstellt. Je nach Konstellation kann eine Aufenthaltsperspektive abseits des Asylverfahrens erfolgversprechender sein. Die Arbeitshilfe gibt hierzu weiterführende Hinweise.

Ebenso wird der Ablauf der Anhörung vor dem BAMF vertieft dargestellt. Es finden sich zahlreiche Hinweise dazu, wie der Minderjährige und seine Begleitpersonen auf das Gespräch

vorbereitet werden können. In den Schlusskapiteln werden die unterschiedlichen Bescheidarten des BAMF sowie die Klagemöglichkeiten dargestellt.

Arbeitshilfe zum Asylverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess

Mit dieser Arbeitshilfe will die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Unsicherheiten im Spannungsfeld der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach der DSGVO und dem trägerübergreifenden Reha-Prozess beseitigen. Die Leserinnen und Leser erhalten Antworten auf zentrale datenschutzrechtliche Fragen, veranschaulichende Tabellen mit typischen Konstellationen und Fallbeispielen für die Datenerhebung und

-übermittlung im trägerübergreifenden Prozess sowie Musterformulare. Zudem werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen für ausgewählte Phasen, wie die Zuständigkeitserklärung, die Bedarfsermittlung oder Teilhabeplanung konkretisiert.

Arbeitshilfe zum Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess

WhatsApp und das Datenschutzdilemma

In der Novemberausgabe der „Jugendarbeit aktuell“ informiert die LAG Katholische Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen e.V. über die Nutzung sozialer Messenger Dienste in der Jugendsozialarbeit. In seinem Artikel beleuchtet Prof. Dr. Klein, Professor für Theorien und Konzepte der Sozialen Arbeit an der Katholischen Hochschule NRW, kritisch das Datenschutzdilemma der Fachkräfte zwischen formalem Verbot einerseits und dem Auftrag der Gestaltung lebensnaher Beziehungsarbeit andererseits.

Novemberausgabe der „Jugendarbeit aktuell“

Internetseite zur digitalen Selbstbehauptung

Der Medienkompetenzblog liefert in sechs Kategorien: „Medienalltag, Ratgeber, Recht, Hintergründiges, Medien kreativ und Technik“ umfangreiche Informationen und Denkanstöße für alle, die mit Medien leben und die Kindern und Jugendlichen Medienkompetenz vermitteln.

In der Rubrik Recht setzt sich der Block mit aktuellen Gerichtsurteilen rund um die Mediennutzung auseinander, sowie mit aktuellen digitalen Entwicklungen, die von Interesse in der Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen sein können.

digitale-selbstbehauptung.de

Mustersatzung für Sportvereine

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. hat ein Muster einer Vereinssatzung für Sportvereine erstellt. Jeder Verein, der als e.V. in das Vereinsregister eingetragen werden will, braucht gemäß §§ 57,58 BGB eine schriftliche Satzung.

Eine Satzung soll die Ziele, den Zweck sowie die Organisation der Vereinsarbeit und der Gremien widerspiegeln und beschreibt die Struktur des Vereins. Sie muss für jeden Verein individuell erarbeitet werden.

Auch eine bestehende Satzung muss möglicherweise nach jahrelanger Existenz noch einmal an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.

Das Muster der Vereinssatzung für Sportvereine enthält die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Satzung, sowie Satzungsbausteine, deren Einbau für den Einzelfall sinnvoll sein kann.

Im Anhang an die Mustersatzung stellt der Landessportbund noch eine Übersicht der NRW Registriergerichte zur Verfügung.

Mustersatzung für Sportvereine

Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege

Das Präsidium des Deutschen Vereins hat im September 2019 die Empfehlung zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) verabschiedet. Die Pauschalbeträge für den Sachaufwand in den Altersgruppen 0 bis 6 Jahre, 6 bis 12 Jahre und 12 bis 18 Jahre sowie der Erziehungsbeitrag werden angehoben.

Empfehlung zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)

5. Termine

Krankenversicherung/Krankenhilfe nach dem SGB VIII

Am 22. und 23. Januar 2020 findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln-Deutz eine Veranstaltung zum Thema Krankenversicherung/Krankenhilfe nach dem SGB VIII statt. Referentin ist Claudia Mehlhorn.

Wird Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen Jugendhilfe nach den §§ 33-35 SGB VIII oder Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 2 und 3 oder 4 SGB VIII gewährt, ist nach § 40 Satz 1 SGB VIII auch Krankenhilfe zu leisten. Gemäß § 10 SGB VIII muss vor der Gewährung geprüft werden, ob vorrangige Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestehen. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse der Bestimmungen des SGB V werden in diesem Seminar vermittelt.

Auf der Veranstaltung wird es um die Themen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Krankenhilfe nach § 264 SGB V, Voraussetzungen einer Familienversicherung, Möglichkeiten einer freiwilligen Krankenversicherung, private Krankenversicherung, Erstattungsansprüche, Zuzahlungen, Eigenanteil und Versicherungskarte gehen.

Der Teilnehmerbetrag beträgt 205,- EUR inklusive Mittagsimbiss.

Veranstaltungsseite im Onlinekatallog des LVR-Landesjugendamts Rheinland

Bewilligt? Sozialrechtliche Fragen in der Pflegekinderhilfe

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) erfolgt eine Neuordnung der Behindertenhilfe, die auch für Pflegekinder mit geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung von Bedeutung ist und zahlreiche Fragen aufwirft: Welche Konsequenzen haben die Änderungen des BTHG für die Pflegekinderhilfe? Welcher Träger ist für die Unterbringung von jungen Menschen mit Behinderung in einer Pflegefamilie zuständig? Welche zusätzlichen Leistungen können beantragt werden?

Im Rahmen einer Tagesveranstaltung gibt Diana Eschelbach einen Überblick über die Rechtsgrundlagen für Pflegekinder mit Behinderungen in Bezug insbesondere auf die sachliche Zuständigkeit von Jugendamt oder Sozialhilfeträger sowie die für die Pflegekinderhilfe relevanten Neuerungen durch das Bundesteilhabegesetz. Zusammen mit den Teilnehmenden sollen Antworten unter anderem auf oben genannte Fragestellungen erarbeitet werden und ein Austausch untereinander stattfinden.

Die Veranstaltung findet am 10. März 2020 in Hamm (Westf) statt.

Veranstaltungsseite im Onlinekatallog des LVR-Landesjugendamts Rheinland

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 14. Mai 2020 in Köln eine Tagesveranstaltung zur Schweigepflicht und zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe an.

Fachkräften in Jugendämtern werden viele persönliche Umstände bekannt. Der richtige Umgang mit diesen Daten ist unverzichtbare Grundlage für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe.

Das Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik und die relevanten Vorschriften zu Schweigepflicht und Datenschutz. Behandelt werden die Regelungen der EU-DSGVO sowie die nationalen Regelungen zum Datenschutz in den Sozialgesetzbüchern und die strafrechtliche Schweigepflicht.

Referentin ist Brigitta Goldberg, Professorin für Jugendhilferecht, Jugendstrafrecht und Kriminologie am Fachbereich Soziale Arbeit der Ev. Hochschule Rheinland Westfalen-Lippe in Bochum.

Veranstaltungsseite im Onlinekatallog des LVR-Landesjugendamts Rheinland

Sozialverwaltungsrecht

Am 25. Juni 2020 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Veranstaltung zum Sozialverwaltungsrecht an.

Das Sozialverwaltungsrecht spielt in vielen Bereichen der Sozialen Arbeit und des Sozialmanagements eine wichtige Rolle. Von der Kinder- und Jugendhilfe bis hin zur Tätigkeit in den Allgemeinen Sozialen Diensten überlagern Zuständigkeiten und Verfahrensfragen immer wieder die fachlich-inhaltlichen Aspekte.

Die Veranstaltung soll die Grundlagen des Sozialverwaltungsrechts anhand von Beispielen verdeutlichen und die praktische Arbeit erleichtern. Behandelt werden unter anderem die Antragstellung, Bearbeitungsfristen, Interventionsmöglichkeiten im laufenden Antragsverfahren, Mitwirkungspflichten und deren Grenzen, Pflichten der Behörden wie Akteneinsicht und Beratung, Widerspruchsverfahren sowie Anforderungen an Ausgangs- und Widerspruchsbescheide.

Referentin der Veranstaltung ist Rechtsanwältin Simone Krauskopf.

Veranstaltungsseite im Onlinekatallog des LVR-Landesjugendamts Rheinland

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6. Aktuelle Meldungen

Errichtung einer Kinderschutzkommission des Landtags NRW

Der Landtag in NRW hat am 15. November 2019 die Errichtung einer Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder beschlossen, um den Kinderschutz und die Kinderrechte in NRW zu stärken.

Die Kommission soll auf parlamentarischer Ebene die Interessenvertretung für alle Kinder und Jugendlichen in NRW sein und als Unterausschuss des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend fungieren.

Aufgaben sind im Rahmen der Interessenwahrnehmung das Aufzeigen von Perspektiven für die Weiterentwicklung des Kinderschutzes und die Durchsetzung der Kinderrechte in NRW, sowie konkrete Vorschläge für den Schutz und die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen zu erarbeiten. Thematisch soll der Blick auf die unterschiedlichen Bereiche des Kinderschutzes und der Kindeswohlgefährdung gerichtet werden. Dazu soll die Kommission die Befugnis erhalten, Gutachten zu vergeben, wissenschaftliche Expertise von Fachleuten einzuholen und Anhörungen durchzuführen. Für die Klärung von Einzelfällen ist die Kommission nicht zuständig.

Errichtung einer Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder

Online-Portal des Landschaftsverbands Rheinland zum Bundesteilhabegesetz

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) beantwortet auf seinem neuen Online-Portal unter www.bthg.de Fragen zu den Veränderungen bei den Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen durch das Bundesteilhabegesetz.

Leistungsberechtigte Menschen, ihre Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuer sowie Leistungserbringer, Mitarbeitende im Sozialbereich und andere Fachleute finden hier Informationen aus den Themenfeldern „Leistungen für Kinder und Jugendliche“ und „Leistungen für Erwachsene“.

Mit dem Inkrafttreten der dritten Reformstufe des Bundesteilhabesgesetzes, der Reform der Eingliederungshilfe, am 1. Januar 2020 erhält der Landschaftsverband Rheinland neue Aufgaben und Zuständigkeiten. Aber Januar 2020 ist er zuständiger Träger der Eingliederungshilfe für alle Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung sowie für alle heilpädagogischen Leistungen, die einrichtungsbezogen für Kinder mit (drohender) Behinderung bis zum Schuleintritt erbracht werden.

Der LVR informiert auf dieser Seite sowohl in „leichter Sprache“ als auch mit vielen Beiträgen, Videos, Publikationen zum Download, Hinweisen auf Ansprechpartner und weiterführenden Links.

Online-Portal des Landschaftsverbands Rheinland zum Bundesteilhabegesetz

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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