Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Pressemeldung

Zurück zur Übersicht

Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Oktober/November 2019

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Verabschiedung des Zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetzes

Am 20. September 2019 hat der Bundesrat dem Zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz zugestimmt. Durch die Änderung des § 38 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz besteht nun erst ab 20, statt vorher ab 10 Mitarbeitenden beziehungsweise Mitgliedern, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

Datenschutz-Anpassungsgesetzes

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, vorgelegt. Hintergrund ist die Schaffung gemeinsamer Mindeststandards innerhalb der EU.

Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG), kleiner in der Strafprozessordnung (StPO), im Gesetz über das Verfahren im Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Ein Schwerpunkt der Umsetzung der Richtlinie betrifft das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand.

Am 21.Oktober 2019 hat im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages eine Anhörung mit Expert_innen aus den Bereichen Justiz, Wissenschaft und Jugendhilfe stattgefunden. Diese begrüßten den Gesetzentwurf prinzipiell. Die angehörten Staatsanwält_innen kritisierten, dass das Jugendstrafverfahren durch den vorliegenden Gesetzentwurf unnötigerweise formalisiert und verzögert würde, was dem Kindeswohl diene. Der Entwurf gehe stellenweise über die umzusetzende Richtlinie hinaus.

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Masernschutzgesetz

Am 18. Oktober 2019 fand die erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention

(Masernschutzgesetz) im Bundestag statt.

Mit einer Impfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen will die Bundesregierung die Masern effektiver bekämpfen. Der Gesetzentwurf sieht einen verpflichtenden Impfschutz gegen die hochansteckende Virusinfektion in Kitas, Schulen und der Kindertagespflege vor. Vor der Aufnahme in solche Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder künftig nachweisen, dass sie wirksam gegen Masern geimpft worden sind. Auch Mitarbeiter solcher Einrichtungen sowie medizinisches Personal müssen einen vollständigen Impfschutz nachweisen.

Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Auch gegen Kindertagesstätten kann ein Bußgeld ergehen, wenn nicht geimpfte Kinder betreut werden. Dasselbe gilt für nicht geimpfte Mitarbeiter in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen. Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst Vereinbarungen über die Erstattung der Impfkosten zu treffen. Damit sollen wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen ermöglicht werden.

Bei einer Sachverständigenanhörung am 23. Oktober 2019 befürworteten Gesundheits- und Sozialexperten die Initiative der Bundesregierung, wiesen aber auf praktische und systematische Umsetzungsprobleme hin.

Masernschutzgesetz

Verbesserung der Qualität im familiengerichtlichen Verfahren

Am 25. September 2019 in einer Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz haben sich die Sachverständigen für eine Verbesserung der Qualität familienrechtlicher Verfahren ausgesprochen.

Anlass der Anhörung war ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, nach dem der Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, die Qualifizierung von Richterinnen und Richtern gesetzlich zu verankern. Es soll das Recht und die Pflicht für Richterinnen und Richter ins Richtergesetz aufgenommen werden, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung von Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden nebst einer Verpflichtung der Dienstherren, das durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. In das Gerichtsverfassungsgesetz sollen spezifische qualitative Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter und -richterinnen aufgenommen werden.

Angehört wurden acht Experten, darunter Richter/innen, Anwälte und ein Sprecher der Interessengemeinschaft Jungen, Männer und Väter.

Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz

Schutz von Kindern vor den Gefahren des Passivrauchens in geschlossenen Fahrzeugen

Am 11. Oktober 2019 hat der Bundesrat beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG), welcher das Rauchen in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen und Schwangeren untersagt, in den Bundestag einzubringen.

Ziel des Gesetzes ist der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.

Durch ein Rauchverbot in Kraftfahrzeugen soll ein wichtiger und effektiver Beitrag zum Schutz der Minderjährigen und des ungeborenen Lebens geschaffen werden. Ein Verstoß gegen das Gesetz soll mit einer Geldbuße von 500 bis 3000 Euro geahndet werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes

Nach oben

2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung

Am 30. September 2019 äußerten sich Sachverständige bei einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend sowie des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen zum Gesetzentwurf zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung und zur Frage, wie die Kindertagesbetreuung in NRW auskömmlich finanziert werden kann. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Land und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe je zur Hälfte rund 750 Millionen Euro für die Kindertagesbetreuung zusätzlich zur Verfügung stellen.

Die Sachverständigen waren sich einig, dass mehr Geld für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden müsse. Unterschiedliche Auffassungen gab es bei der Frage, wer das zusätzliche Geld stellen müsse – das Land, die Kommunen oder die Eltern?

Gesetzentwurf zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung

Nach oben

3. Publikationen

Elementar wichtig - Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung bis zum Schuleintritt

In der Broschüre des LVR-Landesjugendamts „Elementar wichtig - Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung bis zum Schuleintritt" geht es um Fördermöglichkeiten und die Aufklärung über Familien mit behinderten Kindern zustehende Leistungen.

Ziel ist es, Kindern mit Behinderung und ihren Eltern zu ermöglichen, umfassend und selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, unabhängig von ihrem Wohnort und der jeweiligen Betreuungsform. Die Broschüre ist in fünf Sprachen erschienen.

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) strukturiert die Eingliederungshilfe völlig neu. Damit ist das BTHG ein Meilenstein auf dem Weg, Menschen mit (drohender) Behinderung eine umfassende und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Für den Landschaftsverband Rheinland (LVR) bringt das BTHG zusätzliche Aufgaben mit sich: So wird der LVR ab Januar 2020 unter anderem einheitlich für die in Einrichtungen erbrachte Eingliederungshilfe im Elementarbereich, also für Kinder mit Behinderung bis zum Schuleintritt, zuständig. In diesem Kontext wird er erstmals auch Kostenträger für interdisziplinäre Frühförderung (Komplexleistung Frühförderung) in interdisziplinären Frühförderstellen sowie solitäre heilpädagogische Leistungen in weiteren Einrichtungen (etwa Frühförderstellen).

Broschüre des LVR-Landesjugendamts „Elementar wichtig - Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung bis zum Schuleintritt"

Arbeitshilfe zur Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII

Die Arbeitshilfe zur Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter musste aufgrund der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz überarbeitet werden. Weitere Änderungen im SGB IX werden zudem zum 1. Januar 2020 erfolgen. Deshalb wird die Arbeitshilfe in mehreren Teilen überarbeitet. Der nun vorliegende erste Teil bezieht sich auf das Verfahren des Jugendamtes als Rehabilitationsträger.

Infolge der zum 1. Januar 2020 eintretenden Änderungen wird dieser erste Teil der Arbeitshilfe in zwei Versionen erscheinen. Diese erste Version bildet die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2019 ab, die zweite Version wird die Änderungen ab dem 1. Januar 2020 berücksichtigen.

Arbeitshilfe zur Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII

Schweigepflicht und Datenschutz in der Schulsozialarbeit

Adressatenbezogen und gut verständlich informiert die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung in der 2.Auflage ihrer Broschüre zum Thema Schweigepflicht und Datenschutz in der Schulsozialarbeit. Nach einer grundsätzlichen Einordnung wird den unterschiedlichen Perspektiven von Schule, Schulsozialarbeit und den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe Ausdruck verliehen. Anschließend erfolgt die umfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen. Praxisbeispiele runden die Broschüre ab.

Insgesamt erhalten die Akteure in der Schulsozialarbeit einen guten Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Datenschutz in ihrem Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe.

Broschüre zum Thema Schweigepflicht und Datenschutz in der Schulsozialarbeit

Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen – Was ist in der Kindestageseinrichtung zu beachten?

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichte 2018 zusammen mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Broschüre zum Thema Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen in Kita-Einrichtungen. Was dabei zu beachten ist, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen entsprechende Aufnahmen angefertigt werden dürfen und wer welche Rechte an diesen im pädagogischen Alltag besitzt, wird in der Broschüre umfassend erklärt.

Für den Umgang mit personenbezogenen Daten der Kinder sind die Vorschriften des SGB VIII maßgebend, für Aufnahmen der Beschäftigten hingegen die des Beschäftigtendatenschutzes. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist immer dann zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage (beispielsweise bei der Erforderlichkeit für einen legitimen Zweck) oder bei Kindern eine Einwilligung der Eltern vorliegt.

Die Broschüre beantwortet Fragen, wie zum Beispiel, ob Aufnahmen der Kinder per E-Mail oder über soziale Netzwerke an die Eltern verschickt werden dürfen, ob für die Aufnahmen private Geräte genutzt werden dürfen. Auch der Inhalt einer notwendigen Einwilligungserklärung sowie einzelne Fallkonstellationen werden in der Broschüre umfassend erklärt und beschrieben.

Zudem wird über den Datenschutz der Mitarbeitenden informiert, bei dem sowohl die Erforderlichkeit für das Beschäftigungsverhältnis, als auch das Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber eine ausschlaggebende Rolle spielen.

Broschüre Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen – Was ist in der Kindestageseinrichtung zu beachten?

Ergänzende Hinweise zur Broschüre „Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen - Was ist in der Kindertageseinrichtung zu beachten?“

Beileger DSGVO: Datenschutz bei frühen Hilfen

2015 hat das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) die Broschüre „Datenschutz bei Frühen Hilfen. Praxiswissen Kompakt“ herausgegeben. Mit dem kürzlich erschienenen Beileger gibt das NZFH nunmehr einen kurzen Überblick über die sich durch die DSGVO ergebenen Änderungen für die Broschüre. So enthält der Beileger beispielsweise Hinweise zu den Informationspflichten nach Art.15 DSGVO, das Auskunftsrecht nach Art.16 DSGVO oder das „Recht auf Vergessenwerden“ nach Art.17 DSGVO.

Beileger DSGVO: Datenschutz bei frühen Hilfen

Basisinformationen zu Jungen Volljährigen, Alterseinschätzung, Vormundschaft, Betreuung durch Verwandte, Umverteilung und Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Der Bundesverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hat eine Publikation mit kurzen Basisinformationen herausgebracht. Hier werden rechtliche Grundlagen dargestellt, Zuständigkeiten aufgezeigt und hilfreiche Tipps im Rahmen der notwendigen Verwaltungsverfahren gegeben. Zu jedem Thema gibt es Verweise auf weiterführende Informationen.

Die Broschüre richtet sich an junge Geflüchtete ebenso wie an Fachkräfte und ehrenamtlich Aktive.

Broschüre zu rechtlichen Grundlagen und Zuständigkeiten mit hilfreiche Tipps für das Verwaltungsverfahren

Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration – Soziale Rechte für Geflüchtete

Der Paritätische Gesamtverband hat aus seiner im Herbst dieses Jahres erscheinenden umfangreichen Arbeitshilfe zum Thema „Soziale Rechte für Geflüchtete“ eine Vorabveröffentlichung zu den Neuerungen im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes herausgegeben.

Die Arbeitshilfe enthält grundsätzliche Informationen zu Zuständigkeiten, Leistungsempfängern, Leistungsarten und dem Verfahren. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist zuletzt im August und September 2019 verändert worden und schafft damit neue Einschränkungen, die beachtet werden müssen, wie beispielsweise die Verlängerung der Vorlaufzeit für Analogieleistungen oder die Kürzung der Regelbedarfe für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften.

Ergänzt wird die Darstellung durch viele Praxistipps und Schaubilder, welche die Arbeit mit den Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Mitarbeitenden der zuständigen Sozialämter erleichtern sollen.

Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration – Soziale Rechte für Geflüchtete

„Die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland – Ein Bericht an die Vereinten Nationen“

Der Deutsche Kinderhilfswerk e.V. hat eine Broschüre über die Rechte von Kindern in Deutschland veröffentlicht, in der die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1989 erklärt wird. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche.

Es wird erklärt, wie Kinderrechte im deutschen Grundgesetz verankert sind, wie sie durchsetzbar sind und was man bei Verstößen gegen sie tun kann.

Das Recht auf Chancengleichheit und Gleichberechtigung spielt dabei eine große Rolle.

Auch Themen wie Medien und Jugendmedienschutz werden aufgegriffen. Besonders wichtig ist auch der Schutz vor Gewalt und sexuellem Missbrauch, zu dem auch Hilfe-Anlaufstellen aufgezeigt werden.

Bericht an die Vereinten Nationen

„Wir Kinder haben Rechte“ – Vertrag der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes

Der AWO Bundesverband e.V. veröffentlichte ein Heft, in dem es Kindern in leichter Sprache den Vertrag über die Rechte des Kindes erklärt. Ziel ist es, dass Kinder ihre eigenen Rechte verstehen und kennen.

Bildlich und leicht verständlich wird erklärt, wer den Vertrag der vereinten Nationen geschlossen hat, für wen er gilt und was sein Inhalt ist. Hervorgehoben werden beispielsweise die Rechte auf Gleichberechtigung, Meinungsfreiheit, Bildung und den Schutz des Staates.

Es werden alle für das Kind relevanten Rechte aufgezeigt und erklärt. Darunter zum Beispiel das Recht auf Leben, gewaltfreie Erziehung, sicheres Wohnen und Schutz vor Drogen, Ausbeutung und Kinderarbeit.

Das Heft klärt auch über Anlaufstellen auf, an die sich das Kind beispielsweise im Falle von Gewalt oder Vernachlässigung wenden kann.

Auch speziell auf Adoptionskinder, behinderte Kinder und Flüchtlingskinder wird eingegangen.

Vertrag der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes

Der Umgang mit Kindern im deutschen Justizvollzug

Die Broschüre des Deutschen Instituts für Menschenrechte beschäftigt sich mit den Besuchsmöglichkeiten und dem Kontakt betroffener Kinder. Ein regelmäßiger Kontakt kann Kindern in diesem besonders belastenden Lebensabschnitt helfen, die Situation besser zu bewältigen. Gleichzeitig bildet der Kontakt ein Grundrecht, das den Kindern zusteht, welches gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Enthalten ist dieses Recht unter anderem im Zivilpakt von 1966 in Artikel 24 Abs. 1 als auch in der UN-KRK. Der vorrangige Gesichtspunkt ist in Art. 3 Abs. 1 UN-KRK festgehalten und betrifft „das Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls [best interests oft the child]“ bei allen Maßnahmen, die die Interessen von Kindern berühren. Die EMRK gewährt den Kindern und Familien Schutz sowie ein Recht auf Kontakt über Art. 8 EMRK. Im deutschen Grundgesetz ist der Schutz von Familie durch Art. 6 GG verankert. Der Umgang der Kinder mit ihren Eltern wird durch das SGB VIII ausgestaltet.

Innerhalb der Länder und der Justizvollzugsanstalten (JVAs) variieren die Besuchszeiten sowie die Kontaktmöglichkeiten stark. Für Kinder werden meist komplexere Besuchsregelungen getroffen. Oftmals stellen Beschränkungen aus Kapazitätsgründen in der Praxis aber ein Hindernis dar. Oft werden betroffene Kinder zu selten über die Inhaftierung des Elternteils und mögliche Kontaktmöglichkeiten informiert. Für Besuche der Kinder gibt es selten geschultes Personal.

Broschüre des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II

Die Broschüre „Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW befasst sich mit den Ursachen von Wohnungslosigkeit, der Prävention von Wohnungsverlusten und den Hilfemöglichkeiten der Kommunen und Jobcenter.

In diesem Zusammenhang wird Jobcentern empfohlen, auf lokaler Ebene mit den wesentlichen Beteiligten (wie etwa dem Jugendamt) für das eigenständige Wohnen von unter 25-jährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II transparente Kriterien für das Vorliegen eines schwerwiegenden sozialen Grundes (§ 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II) zu erarbeiten und abzustimmen. Dabei sollte mit dem örtlichen Jugendamt grundsätzlich eine klare Vorgehensweise im Hinblick auf unterstützende Hilfe für junge Volljährige besprochen werden, sodass Hilfe zur Verselbständigung der jungen Menschen auch von dort geleistet werden kann. Die Jugendhilfe sollte für die jungen Menschen auch immer eine feste Ansprechperson bieten.

Mithilfe einer Checkliste gibt die Broschüre einen Überblick über die berichteten Schnittstellenaspekte der Kommunen und lokalen Jobcenter. Diese zeigt auf, welche Sachverhalte geklärt oder geregelt sein sollten, damit eine reibungslose Bearbeitung von Wohnungsnotfällen innerhalb der Jobcenter gelingt und zu welchen Fragestellungen Regelungen benötigt werden, um die rechtübergreifende Zusammenarbeit zu organisieren.

Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II

4. Termine

Das FamFG wird 10 Jahre alt!

Der diesjährige Jubiläumsfachtag FamFG am 20. November 2019 widmet sich dem 10. Geburtstag des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Auf der Tagesordnung stehen drei Vorträge, die rückblickend aus verschiedenen Perspektiven berichten, welche Ziele der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes bisher erreicht hat beziehungsweise nicht erreichen konnte. Aus der Sicht der übergeordneten Jugendhilfe berichtet Dr. Thomas Meysen, Birgit Niepmann übernimmt die Rolle der Justiz und Dr. Marc Serafin beleuchtet die Rolle der kommunalen Jugendhilfe.

In anschließenden Diskussionsforen soll ein Austausch ermöglicht werden darüber, was zukünftig noch verbessert werden kann. Hierbei spielt auch die Kooperation von Familiengericht, Jugendamt und Beratungsstellen eine entscheidende Rolle.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des LVR-Landesjugendamts Rheinland

Jugendhilfe & Justiz. Wie kann die Stationäre Jugendhilfe dem Einzelfall nach § 1631b BGB gerecht werden?

Am 15. November 2019 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Kooperationsveranstaltung mit der Technischen Hochschule Köln zu diesem Thema an.

Seit dem Jahr 2017 bedürfen sämtliche denkbaren Sachverhalte, in denen eine freiheitsentziehende Maßnahme für ein Kind oder einen Jugendlichen durchgeführt werden soll, einer Genehmigung durch das Familiengericht, unabhängig vom Charakter der Einrichtung. Von dieser Neuregelung sind nicht nur Kinder und Jugendliche in Intensivangeboten, sondern auch in anderen Jugendhilfe- und Eingliederungsmaßnahmen unterschiedlichster Art betroffen.

Ziel der Veranstaltung ist es, zwei Jahre nach der Neufassung des § 1631b BGB im Austausch der verschiedenen Akteur*innen eine erste Zwischenbilanz zu ziehen. Auf der Fachtagung werden die vorläufigen Ergebnisse des gemeinsamen Projekts des LVR-Landesjugendamtes und der TH Köln zur Diskussion gestellt und in Vorträgen und Workshops bearbeitet.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des LVR-Landesjugendamts Rheinland

Nach oben

5. Aktuelle Meldungen

Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. gegründet

Nach über 10 Jahren informeller Netzwerkarbeit gründete sich der Verein „Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V.“ mit 17 Gründungsmitglieder, zu denen auch das LVR-Landesjugendamt Rheinland gehört, am 8. Oktober 2019 in Frankfurt. Gemeinsames Ziel der Gründungsmitglieder ist eine starke Vormundschaft, die an der Seite der Kinder und Jugendlichen steht, ihre Interessen im Blick hat und nachdrücklich vertritt.

Der Verein, der aus Vertreter_innen der ehrenamtlichen, Berufs-, Vereins- und Amtsvormundschaft, Allgemeiner Sozialer Dienst und Pflegekinderhilfe, Pflegeeltern, Familiengericht, Wissenschaft und Fachdiskussion. Vormund_innen besteht sowie seine Koordinierungsstelle in Heidelberg engagieren sich fachpolitisch und begleiten sowohl die Vormundschafts- als auch die SGB VIII-Reform. Ein ein umfangreiches Handbuch zur Vormundschaft ist in Planung.

Die Vereinsgründung und Koordinierungsstelle des Bundesforums wird gefördert vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ). Projektträger ist, bis zur selbstständigen Trägerschaft, die IGfH.

Datenschutz

Newsletter-Abo verwalten

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wir möchten Sie vor diesem Hintergrund darüber informieren, dass wir Ihre personenbezogenen Daten weiterhin ausschließlich für die Zusendung des Newsletters intern speichern. Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. In der Fußzeile finden Sie den Link, mit dem Sie Ihr Abonnement jederzeit ändern oder beenden können.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

Kein Portraitbild vorhanden

N. N.

Telefon

workTelefon:
0221 809-0

E-Mail

nach oben

Zurück zur Übersicht