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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Oktober 2017

1. Gesetzgebung des Bundes

Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Am 7. September 2017 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2017 Teil I, S. 3352). Es tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Das Gesetz verpflichtet soziale Netzwerke zur Löschung oder Sperrung offensichtlich strafrechtlich relevanter Inhalte, die auf ihren Plattformen erscheinen. Die Löschung oder Sperrung muss innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Nutzerbeschwerde erfolgen. Inhalte, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, müssen die sozialen Netzwerke innerhalb von sieben Tagen löschen.

Änderung des Telemediengesetzes

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BT-Drs. 18/12202, 18/12496, 18/13010) zugestimmt.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz haften künftig Diensteanbieter, worunter nach Abs. 3 ausdrücklich auch WLAN-Betreiber fallen, bei rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. Etwas anderes gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nur, wenn sie selbst an der Rechtsverletzung beteiligt sind. Hiermit entfällt auch die sogenannte Störerhaftung von WLAN-Betreibern.

Anbieter müssen ihr WLAN daher zukünftig weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen.

Rechteinhaber können von WLAN-Betreibern aber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Telemediengesetz verlangen, einzelne, konkret benannte Internetseiten zu sperren. Dies ist dann möglich, wenn über die Internetseiten ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat.

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (SGB VIII-Reform)

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG, BT-Drs. 18/12330) ist kurzfristig von der Tagesordnung des Bundesrates am 22. September 2017 abgesetzt worden. Auf der letzten Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 war es ebenfalls kurzfristig von der Tagesordnung genommen worden.

Da der Bundestag den Gesetzesentwurf bereits am 29. Juni 2017 verabschiedet hat, unterfällt der Gesetzesentwurf solange nicht der sachlichen Diskontinuität, bis der Bundesrat darüber entschieden hat. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, dem Gesetzesentwurf auf einer seiner nächsten Sitzungen noch zuzustimmen. Die nächste Sitzung ist für den 3. November 2017 terminiert.

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Gesetzesentwurf zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat den Gesetzesentwurf zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (Drs. 17/751) vorgelegt. Für den Erhalt der Kindertageseinrichtungen und der Trägervielfalt in Nordrhein-Westfalen und zur Entlastung finanziell überforderter und in ihrer Existenz bedrohter Kita-Träger werden Einmalzahlungen mit einem Gesamtvolumen von 500 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Zur Umsetzung sind entsprechende Änderungen im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und in der Durchführungsverordnung KiBiz vorgesehen. Die Änderungen im KiBiz sollen rückwirkend zum 1. August 2017 in Kraft treten, die übrigen Änderungen am Tag nach der Verkündung.

Finanzierung des Unterhaltsvorschusses

Der Gesetzesentwurf zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2017, Drs. 17/539) sieht eine Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vor. Danach sollen die Anteile an der Finanzierung des Unterhaltsvorschusses zu Gunsten der Kommunen geändert werden. Künftig sollen Land und Kommunen jeweils die Hälfte der Ausgaben, die der Bund nicht übernimmt, tragen.

Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. Seitdem haben auch 12- bis 17-Jährige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Darüber hinaus ist die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfallen. Diese Änderungen führen dazu, dass die Zahl der Minderjährigen, die einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, deutlich steigt. Damit einhergehend werden auch die Leistungsausgaben steigen.

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3. Rechtsprechung

Volljährigkeit in Guinea mit 18 Jahren

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2017

Az. II-12 UF 217/16, 12 UF 217/16

Das Amtsgericht Bochum stellte im Jahr 2014 das Ruhen der elterlichen Sorge fest und ordnete eine Vormundschaft für den guineischen Staatsangehörigen, geboren 1998, an. Im Oktober 2016 stellte es deklaratorisch die Beendigung der Vormundschaft fest, da der Beteiligte das 18. Lebensjahr erreicht hat.

Gegen diese Entscheidung haben der Vormund des Beteiligten sowie der Beteiligte selbst Beschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerden zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Vormundschaft beendet sei. Nach dem guineischen Recht trete Volljährigkeit nunmehr mit 18 Jahren ein. Dies folge aus Artikel 168 Code de l’enfant. Die anderslautende Regelung in Artikel 443 Code Civil, wonach Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht wird, gelte nicht. Diese sei durch die zeitlich jüngere Änderung des Artikels 168 Code de l’enfant stillschweigend aufgehoben worden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Sie finden den Beschluss hier.

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4. Neue Publikationen

Jugendhilfereport 4/2017 erschienen

Die Ausgabe 4/2017 des Jugendhilfereports mit dem Schwerpunkt „Schnittstelle Jugendhilfe – Gesundheitswesen“ ist erschienen. Das aktuelle Heft finden Sie als pdf-Datei auf den Seiten des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.

Hinweise zur Umsetzung von § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII – Verpflichtung der Jugendämter zur Asylantragstellung

Der Bundesfachverband UMF e.V. hat Hinweise zur Neuregelung in § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII veröffentlicht. Danach können Jugendämter in bestimmten Fallkonstellationen verpflichtet sein, noch vor Bestellung eines Vormunds einen Asylantrag zu stellen. Die Hinweise erläutern, wann ein Asylantrag gestellt werden muss und in welchen Fällen von der Asylantragstellung abgesehen werden kann.

Sie finden die Hinweise auf der Internetseite des Bundesfachverbandes.

Stellungahme zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) e.V. hat zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Stellung genommen. Er beschreibt zunächst die vorgesehenen Änderungen der verschiedenen EU-Verordnungen und EU-Richtlinien in Bezug auf unbegleitete Minderjährige. Anschließend zeigt er die Auswirkungen der Reform auf unbegleitete Minderjährige auf.

Sie finden die Stellungnahme auf den Internetseiten des Bundesfachverbandes.

Fachinformationen zum Familiennachzug

Der DRK Suchdienst hat seine Fachinformationen zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen überarbeitet. Darin erläutert er etwa die Rechtslage minderjähriger Ehepartner und das Verfahren bei Familiennachzug aus Afghanistan.

Die Fachinformationen sind hier abrufbar.

„Uneingeschränkte Rechte für geflüchtete Kinder und Jugendliche“

Die Freie Wohlfahrtspflege NRW hat ein aktualisiertes Impulspapier zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention vorgelegt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Themenfeldern Kinderrechte stärken, Zugang zu Bildung und Teilhabe, soziale Rechte, Familie, Asyl und Aufenthalt sowie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Zu jedem Themenschwerpunkt beschreibt sie die Ausgangslage und schlägt gesetzliche Änderungsmöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene vor.

Sie finden das Impulspapier hier.

Handreichung über die Bearbeitung von Jugendsachen innerhalb der Polizei

Die Zentralstelle Jugendsachen des Landeskriminalamtes Niedersachsen hat eine Handreichung über die Bearbeitung von Jugendsachen innerhalb der Polizei veröffentlicht. Ziel ist es, polizeiliche Ermittlungsvorgänge darzustellen, um die Arbeit der Polizei transparent zu machen. Die Handreichung beschreibt den Verlauf eines Jugendstrafverfahrens von der Strafanzeige bis zum Urteil einschließlich der rechtlichen Grundlagen. Sie richtet sich vor allem an Personen, die in der Jugendgerichtshilfe oder Jugendbewährungshilfe arbeiten.

Die Handreichung kann hier abgerufen werden.

Hinweise für Träger zu den Meldepflichten nach § 47 SGB VIII

Der Fachbereich Kinder und Familie des LVR-Landesjugendamtes Rheinland hat Hinweise für Kita-Träger zu den Meldepflichten nach § 47 SGB VIII veröffentlicht. Darin führt er beispielhaft Ereignisse auf, die geeignet sind, das Wohl von Kindern in Tageseinrichtungen zu gefährden und die daher meldepflichtig sind.

Sie finden die Hinweise auf der Internetseite des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.

5. Termine

Qualifizierung der Vormundschaft

Seit Inkrafttreten des neuen Vormundschaftsrechts werden viele neue Anforderungen an die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften gestellt. Die gesetzlichen Grundlagen, die Rolle und Bedeutung des Vormunds / der Vormundin im Leben des Mündels, vertiefte psychologische Fachkenntnisse, die Klärung der Kooperationen im (Helfer-)System und das Verfahrensrecht sind dabei wichtige Themen, die dieses neue Fortbildungsangebot aufgreift. Die Fortbildungsreihe besteht aus fünf Modulen und kann auf Wunsch mit einem Zertifikat abgeschlossen werden.

Weitere Informationen zu den Terminen und Inhalten der Module erhalten Sie im Online-Veranstaltungskatalog.

Aktuelle Rechtsfragen in der Kindertagespflege

Am 29. November 2017 bietet das Landesjugendamt eine Fortbildung zu aktuellen Rechtsfragen in der Kindertagespflege an. Referentin ist Rechtsanwältin Iris Vierheller.

Wesentlicher Inhalt sind Fragen zu und Probleme mit der Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen, Richtlinien und Empfehlungen im Bereich des SGB VIII und des KiBiz vor Ort. Die Fortbildung richtet sich vor allem an Fachberater/innen, die bereits seit längerer Zeit in der Kindertagespflege tätig sind und über entsprechende Grundkenntnisse verfügen.

Weitere Informationen finden Sie im Online-Veranstaltungskatalog.

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6. Aktuelle Meldungen

Schwerpunkte der Familien-, Kinder- und Jugendpolitik der neuen Landesregierung

NRW-Familienminister Stamp hat in der ersten öffentlichen Sitzung des Familienausschusses des Landtages am 28. September 2017 die Schwerpunkte der Familien-, Kinder- und Jugendpolitik der neuen Landesregierung vorgestellt.

Neben einem Kita-Rettungsprogramm in Höhe von 500 Millionen Euro plant die Landesregierung, rund 280 Millionen Euro an Bundes- und Landesmitteln in den Ausbau der Betreuungsplätze zu investieren. Auch soll ein neuer Kinder- und Jugendförderplan mit erhöhten Fördermitteln aufgestellt werden. Im Bereich der Ganztagsbetreuung in Schulen sollen weitere Plätze geschaffen und die Qualität verbessert werden. Dabei sollen auch außerschulische Bildungspartner verstärkt und systematisch mit eingebunden werden.

Ausführlichere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Ministeriums.

Verwaltungsvereinbarung zur Bundesstiftung Frühe Hilfen unterzeichnet

Bundesfamilienministerin Dr. Barley hat die Verwaltungsvereinbarung zur Bundesstiftung Frühe Hilfen unterzeichnet. Damit stellt der Bund auch in den kommenden Jahren Ländern und Kommunen jährlich 51 Millionen Euro für den Ausbau der Netzwerke Frühe Hilfen zur Verfügung.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

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