Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Pressemeldung

Zurück zur Übersicht

Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Februar 2024

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen

Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Die Bundesregierung hat am 1. November 2023 den Entwurf zum Freiwilligen-Teilzeitgesetz beschlossen. Ziel ist es die Rahmenbedingungen für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst sowie in den Jugendfreiwilligendiensten Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr zu verbessern. Konkret sieht das Freiwilligen-Teilzeitgesetz unter anderem eine Erhöhung des Taschengeldes vor, das die Freiwilligen für ihre Tätigkeit erhalten. Zudem soll für Freiwillige unter 27 Jahren die Möglichkeit geschaffen werden, einen Freiwilligendienst in Teilzeit zu leisten, ohne dass sie dafür wie bisher persönliche, gesundheitliche oder familiäre Gründe nachweisen müssen.

Nachdem der Bundesrat keine Einwände geäußert hatte, fand am 19. Februar 2024 eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Bundestages statt. Dort ist die geplante Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit begrüßt worden, andere Punkte, wie die Ausweitung der Taschengeldobergrenze und die Kürzungen im Bundeshaushalt 2025 wurden kritisiert.

Entwurf zum Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Nach oben

2. Rechtsprechung

Unzumutbarkeit der Annahme des angebotenen Kita-Platzes aus religiösen Gründen

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 22. September 2023

Az. 2 B 222/23

Im Januar 2023 beantragten die Eltern der Antragstellerin gegenüber der Antraggegnerin die Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes von 30 Stunden pro Woche ab dem 1. August 2023. Nachdem zunächst kein Angebot durch die Antraggegnerin erfolgte, teilten die Eltern in einem Schreiben vom 24. April 2023 der Antraggegnerin mit, dass sie ab sofort einen Betreuungsplatz benötige, damit die Mutter der Antragstellerin arbeiten könne und die Antragstellerin bereits den Privatkindergarten „K“ besuche.

Am 3. Juli 2023 beantragte die Antragstellerin, die Antraggegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr ab dem 1. August 2023 einen Platz im Privatkindergarten „K“ zuzuweisen und die Kosten dafür zu übernehmen oder hilfsweise die Antraggegnerin zu verpflichten ihr einen anderen Betreuungsplatz zuzuweisen. Ein während des Eilverfahrens von der Antraggegnerin angebotener Platz in einer Kita der Bremischen Evangelischen Kirche lehnten die Eltern der Antragstellerin mit der Begründung ab, ihre Familie sei katholischen Glaubens und „kirchengemeindlich eingebunden“.

Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte es ab, der Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Die hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat das OVG Bremen zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts bestehe weder aus dem Leistungsanspruch des § 24 Absatz 3 SGB VIII noch aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Absatz 1, Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf einen bestimmten Platz in einer bestimmten Tageseinrichtung. Zudem scheitere die Zuweisung bereits daran, dass „K“ eine nicht öffentlich geförderte Privateinrichtung sei, der Leistungsanspruch aus § 24 Absatz 3 SGB VIII sich aber nur auf öffentlich-rechtliche oder öffentlich-rechtlich geförderte private Betreuungsverhältnisse beziehe.

Der angebotene Kitaplatz in einer Einrichtung der Bremischen Evangelischen Kirche, einer freien Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe, sei laut OVG Bremen geeignet den Rechtsanspruch der Antragstellerin aus § 24 Absatz 3, Satz 1 SGB VIII zu erfüllen. Der Umstand, dass die Antragstellerin und ihre Familie dem katholischen, nicht aber dem evangelischen Glauben angehören, mache die Annahme des angebotenen Betreuungsplatzes nicht unzumutbar.

Eine entsprechende Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme sei nicht allein deshalb gegeben, da die Erziehungsberechtigten mit der pädagogischen oder weltanschaulichen Ausrichtung der Einrichtung nicht oder nur teilweise übereinstimmen oder sie einer anderen Konfession angehören, als der Träger der Einrichtung. Solange die Einrichtung für andere religiöse oder weltanschauliche Werte und Inhalte offen sei und weder missionarisch tätig sei noch Teilnehmer an religiösen Übungen verpflichte, seien religiöse Bezüge in öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen oder öffentlich geförderten Kindergärten nicht ausgeschlossen. Eine derartige hoch religiöse Prägung sei im Falle der Einrichtung der Bremischen Evangelischen Kirche nicht zu erkennen.

Zudem betont das Gericht, dass nach § 5 I SGB VIII zwar ein Wahlrecht zwischen Betreuungsangeboten in öffentlich-rechtlich betriebenen und privatrechtlich organisierten Tageseinrichtungen bestehe, dies allerdings nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten möglich sei. Andere zu Verfügung stehende Betreuungsplätze, welche mehr den Vorstellungen der Eltern entsprächen, seien vorliegend nicht ersichtlich.

Alter als alleinige Maßgabe der qualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 2024

Az. 6 B 11162/23.OVG

Die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 17. Oktober 2023 die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers beendet. Der vermutlich syrische Antragsteller hatte bei Antragstellung angegeben, minderjährig zu sein, aber er hatte keine aussagekräftigen Ausweispapiere, lediglich ein Foto eines Zivilregisterauszuges und keine weiteren Belege für seine behauptete Minderjährigkeit. Daran änderten auch die erst nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme vorgelegten Urkunden (Auszug aus dem Zivilregister, Familienregisterauszug, Geburtsurkunde) nichts. Eine Richtigkeitsgewähr fehlte vor allen auch deswegen, da das in den Urkunden ausgewiesene Geburtsdatum erst zu einem Zeitpunkt nachgetragen wurde, als der Antragsteller sich nicht mehr in Syrien aufhielt, also möglicherweise 15 Jahre später.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde erfolgreich gegen Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass trotz der Dokumentation der qualifizierten Inaugenscheinnahme und den nachträglichen Ergänzungen bei summarischer Prüfung offenbleibe, ob der Antragsteller zweifelsfrei aufgrund seines Alters als ein volljähriger Erwachsener oder als minderjähriger Jugendlicher anzusehen sei. Im vorliegenden Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Zweifelsfall im Sinne von § 42f Abs. 2 S. 1 SGB VIII vorliege, der eine ärztliche Altersfeststellung erforderlich mache.

Sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht hätten als „auffälligen“ Umstand darauf abgestellt, dass der Antragsteller bei der Benennung seines aktuellen Alters Schwierigkeiten hatte und erst nachrechnen musste. Allerdings lasse sich weder der Dokumentation der Antragsgegnerin noch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entnehmen, ob innerhalb der Gesamtwürdigung berücksichtigt worden sei, dass in vielen Herkunftsländern der südlichen Hemisphäre das Geburtsdatum und damit auch das jeweils aktuelle Lebensalter keine besondere Bedeutung habe. Auch dass der Antragsteller im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme selbstbewusst gewirkt habe und sein Auftreten nicht zum Bild einer hilfebedürftigen Person gepasst habe, reiche nicht aus, einen Zweifelsfall auszuschließen. Es fehlten Aufzeichnungen dazu, inwieweit aufgrund dieses Verhaltens auf ein bestimmtes Alter des Antragsstellers geschlossen werden könne.

Die qualifizierte Inaugenscheinnahme dient nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts allein der Feststellung des Alters der betroffenen Person, denn Minderjährigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII werde nur nach dem Alter, nicht aber nach dem Maß an tatsächlicher Hilfebedürftigkeit bestimmt. Die danach unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

Anwendbarkeit des § 89d SGB VIII

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 24. November 2023

Az. 1 K 723/22.MZ

Die in Rheinland-Pfalz geborene Jugendliche wurde, nachdem sie im Ausland aufgegriffen worden war, nach Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin überstellt. Die Jugendliche wurde daraufhin vom Jugendamt der Klägerin in Obhut genommen und in einer Inobhutnahmestelle untergebracht. Von dort aus sollte sie am nächsten Tag in die Heimunterbringung, aus der sie abgängig war, zurückkehren.

Die Klägerin beantragte die Erstattung der durch die Inobhutnahme entstandenen Kosten gemäß § 89d Absatz 1 und Absatz 2 SGB VIII bei dem beklagten Land. Nachdem der Beklagte sich jedoch geweigert hatte, den Kostenerstattungsanspruch anzuerkennen, erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klage hat Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89d Absatz 1 SGB VIII. Sie habe die Jugendliche innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet rechtmäßig gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in Obhut genommen. Der Zweck des Grenzübertritts sei unerheblich, sodass auch, wie im vorliegenden Fall, jugendliche Ausreißer nicht grundsätzlich aus dieser Kostenerstattung ausscheiden würden. Eine Einschränkung auf ausländische junge Menschen ließe sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Da die in Obhut genommene Jugendliche in Rheinland-Pfalz geboren ist, richte sich der Erstattungsanspruch nach § 89d Absatz 2 SGB VIII gegen den Beklagten.

Für die örtliche Zuständigkeit der erfolgten Inobhutnahme sei gemäß § 87 SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich. Ob daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt der Jugendlichen oder ihrer Personensorgeberechtigten im Inland bestehe, sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Inobhutnahme nicht relevant.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz

Nach oben

3. Publikationen

Empfehlung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII bei Anhaltspunkten für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Bei Anhaltspunkten für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bedarf es spezifischer Kenntnisse und eines in Teilen anderen Vorgehens als bei anderen Formen von Kindeswohlgefährdung. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter mit Fach- und Leitungskräften aus elf Jugendämtern ist der Frage nachgegangen, wie und unter welchen Rahmenbedingungen solche Anhaltspunkte im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen bestmöglich abgeklärt werden und wie bei Bedarf notwendiger Schutz und Hilfen sichergestellt werden können.

Die Empfehlung wurde von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII beschlossen. Sie soll den örtlichen Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen. Auch den örtlichen Jugendhilfeausschüssen wird eine Befassung empfohlen.

Die Empfehlung gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil führt in die Grundlagen ein. Der zweite Teil beschreibt die Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität des Verfahrens des Jugendamtes. Ergänzend dazu beschreibt der dritte Teil die Rahmenbedingungen der beiden gerichtlichen Verfahren, die im Kontext sexualisierter Gewalt eine bedeutende Rolle spielen können, das familiengerichtliche Verfahren und das strafrechtliche Verfahren.

Empfehlung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII bei Anhaltspunkten für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Anforderungen an eine Einrichtungskonzeption für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat eine Orientierungshilfe erstellt, die Träger von Einrichtungen dabei unterstützt, gute Konzeptionen nach §§ 45 ff. SGB VIII zu erarbeiten. In dieser praxisorientierten Arbeitshilfe werden das Betreuungsangebot und die Ziele der Einrichtung beschrieben. Ferner enthält sie Informationen über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und –sicherung, zu Kinderrechten, zu Beteiligung von Kindern, zum Beschwerdemanagement und zur Buch- und Aktenführung. Zudem werden die pädagogische Konzeption und das Konzept zum Schutz gegen Gewalt thematisiert. Die Arbeitshilfe enthält eine Checkliste und stellt eine bundesweit einheitliche Grundlage für die Prüfung durch die Erlaubnisbehörden dar.

Anforderungen an eine Einrichtungskonzeption für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII

Eckpunktepapiere zur Reform des Kindschaftsrechts und des Abstammungsrechts

Am 16. Januar 2024 hat das Bundesjustizministerium zwei Eckpunktepapiere zur Reform des Kindschaftsrechts mit Vorschlägen für neue Regeln im Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrecht sowie ein Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts vorgelegt.

Das Abstammungsrecht soll in den bewährten Grundsätzen beibehalten werden. Die Neuerungen betreffen zum einen die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Paaren in Bezug auf die Muttereigenschaft und stellen damit eine Vereinfachung für lesbische Paare dar. Zum anderen soll mehr Rechtssicherheit für Samenspenden durch Elternschaftsvereinbarungen ermöglicht werden. Verschiedene Regelungen sollen zur Stärkung der Rechtsposition des leiblichen Vaters beitragen. Zudem soll das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung durch ein statusunabhängiges Feststellungsverfahren gestärkt werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, das Samenspenderregister zu einem allgemeinen Spenderregister auszubauen, in welchem auch private Samen- und Embryonenspenden erfasst werden.

Das Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts enthält Vorschläge zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts sowie des Adoptionsrechts. Das bereits von vielen Eltern gelebte Wechselmodell soll erstmalig gesetzlich geregelt werden. Das Sorgerecht in nichtehelichen Lebensgemeinschaften soll künftig einfacher erlangt werden können und Eltern mehr Autonomie in Bezug auf das Sorgerecht erhalten. Geplant ist auch, das „kleine Sorgerecht“ auszuweiten.

Die Sorgeberechtigten sollen künftig durch Vereinbarung bis zu zwei weiteren Personen sorgerechtliche Befugnisse einräumen können und Kinder ein Recht auf Umgang und Mitentscheidungsbefugnisse erhalten. Vorgesehen ist ebenfalls ein besserer Schutz vor häuslicher Gewalt bei Sorge und Umgang sowie die Stärkung der Kinderrechte. Zudem soll das Adoptionsrecht liberalisiert werden und künftig auch nicht verheirateten Paaren eine Adoption ermöglicht werden.

Zu beiden Papieren hat das Bundesministerium im Januar 2024 ein FAQ zur besseren Orientierung veröffentlicht. Konkrete Gesetzentwürfe werden im ersten Halbjahr 2024 erwartet.

Eckpunktepapiere zur Reform des Kindschaftsrechts

Eckpunktepapiere zur Reform des Abstammungsrechts

Hilfe und Unterstützung in der Schwangerschaft

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zusammen mit der Bundesstiftung Mutter und Kind einen Flyer herausgegeben, der über die finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten während und nach der Schwangerschaft durch die Stiftung informiert. Zudem gibt es Informationen zum Rechtsanspruch auf Schwangerschaftsberatung, Mutterschutz, Hebammenleistungen, Frühen Hilfen, Elternzeit und Eltern- und Kindergeld sowie Mitter-/Vater-Kind-Maßnahmen und Kuren für Schwangere.

Flyer zur Hilfe und Unterstützung in der Schwangerschaft

SGB IVX: Das neue Soziale Entschädigungsrecht

Die Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend hat eine Praxishandreichung zur Unterstützung Betroffener von sexualisierter Gewalt, häuslicher Gewalt und Menschenhandel vor dem Hintergrund des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV) erarbeitet.

Die Broschüre will Fachkräften einen gut verständlichen Einstieg in das neue Soziale Entschädigungsrecht und einen Überblick über die Rechtsgrundlagen und Handlungsmöglichkeiten geben. Es wird dargestellt, wer leistungsberechtigt ist und welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrecht in Anspruch genommen werden können, sowie was im Antragsverfahren zu beachten ist.

Praxishandreichung zur Unterstützung Betroffener von sexualisierter Gewalt, häuslicher Gewalt und Menschenhandel nach dem Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV)

Gute Kinderschutzverfahren

Für einen optimalen Ablauf eines Kinderschutzverfahrens ist eine Publikation als Open Access Book erschienen. Vermittelt werden tatwissenschaftliche Grundlagen, der rechtliche Rahmen und Hinweise zu Kooperation im familiengerichtlichen Verfahren. Das Buch gibt einen Überblick über die Ausgestaltung des Kinderschutzes im BGB, FamFG und SGB VIII sowie über die Einordnung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“. Es befasst sich zudem mit staatlichen Handlungsmöglichkeiten im Vorfeld einer Kindeswohlgefährdung sowie den Grundlagen kindlicher Entwicklung.

Publikation als Open Access Book

Broschüre zu Hilfen für Kinder mit Behinderungen

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. hat eine Broschüre mit dem Titel „Mein Kind ich behindert – diese Hilfen gibt es“ veröffentlicht. Diese liefert in gut verständlicher Sprache einen ersten Überblick über die Leistungen, die Menschen mit Behinderungen zustehen. Der Ratgeber ist ebenfalls in folgenden Sprachen erhältlich: Türkisch-Deutsch, Arabisch-Deutsch, Englisch-Deutsch und Französisch-Deutsch.

Broschüre Titel „Mein Kind ich behindert – diese Hilfen gibt es“

Eure Kinderrechte – Arbeitsheft zur Broschüre

Im Jahr 2022 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die „National Coalition – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention“ die Broschüre „Eure Kinderrechte“ veröffentlicht. Dazu ist nun ein Arbeitsheft erhältlich. Es will die Inhalte der Broschüre vertiefen, die Auseinandersetzung mit Kinderrechte-Themen insgesamt fördern und weitergehende Arbeitsmaterialien anbieten.

Arbeitsheft zur Broschüre „Eure Kinderrechte“

Nach oben

4. Aktuelles

Informationsplattform zum KJSG

Der Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat eine Online-Plattform zur Unterstützung des Umsetzungsprozesses des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes zusammengestellt.

Sie enthält Positionspapiere, Expertisen, Gerichtsurteile, Fachliteratur, Rechtsgutachten, Good Practice-Beispiele sowie Handreichungen als Service für die Fachpraxis, die Leitungsebene öffentlicher und freier Träger, die Wissenschaft und weitere Interessierte.

Online-Plattform zur Unterstützung des Umsetzungsprozesses des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes

Beschwerde-Guide

Das Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention – National Coalition Deutschland richtet sich in einem Beschwerde-Guide an Kinder und weist auf Anlaufstellen zur Unterstützung bei der Umsetzung von Kinderrechten hin. Eine umfangreiche Beschwerde- und Beteiligungsliste gibt Unterstützungs- und Beratungsangebote.

Beschwerde-Guide für Kinder

Nach oben

Datenschutz

Newsletter-Abo verwalten

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wir möchten Sie vor diesem Hintergrund darüber informieren, dass wir Ihre personenbezogenen Daten weiterhin ausschließlich für die Zusendung des Newsletters intern speichern. Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. In der Fußzeile finden Sie den Link, mit dem Sie Ihr Abonnement jederzeit ändern oder beenden können.

Nach oben

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Nach oben

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

Portrait von Regine Tintner

Regine Tintner

Telefon

workTelefon:
0221 809-4024
faxTelefax:
0221 8284-1312

E-Mail

nach oben

Zurück zur Übersicht