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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Dezember 2023

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen

Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Am 23. August 2023 hat die Bundesregierung das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) beschlossen. Der Gesetzentwurf will die Rechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen und soll das bisherige Transsexuellengesetz ersetzen.

Der Bundesrat vertritt in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 20. Oktober 2023 die Auffassung, dass die vorgesehenen Regelungen teilweise unzureichend sind, insbesondere mit Blick auf die Interessen von Kindern und Jugendlichen. Der Gesetzentwurf enthalte für Kinder und Jugendliche keine verfahrensrechtlichen Sicherungsinstrumente zur eigenständigen Wahrung ihrer Interessen und blende damit die verfassungsrechtlich gebotene Stellung der betroffenen Kinder als Subjekte mit eigenen Rechten gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes aus.

Am 15. November 2023 erfolgte die erste Lesung im Bundestag.

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Änderungen im Namensrecht

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrecht vorgelegt. Das geltende Namensrecht sei im internationalen Vergleich sehr restriktiv und werde aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien nicht mehr gerecht. Konkret ist vorgesehen, dass ein Doppelname als Ehename geführt werden könne und auch Kinder diesen Namen tragen könnten. In Scheidungsfamilien soll das Kind künftig einfacher seinen Geburtsnamen ändern können. Erleichterungen soll es auch für einbenannte Stiefkinder geben. Zudem soll ermöglicht werden, traditionelle beziehungsweise geschlechterangepasste Formen des Familiennamens zu tragen.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf am 20. Oktober 2023 eine Stellungnahme abgegeben. Die Länderkammer sieht keine Notwendigkeit einer Anpassung, wenn die Anpassung des Namens in der ausländischen Rechtsordnung zwar vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt, aber der Ehegatte nicht. Gleiches macht die Länderkammer für entsprechende Anpassungen am Geburtsnamen eines Kindes geltend. Es fehle in diesen Fällen an einer subjektiven Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum.

Die Bundesregierung hat hierzu eine Gegenstellungnahme abgegeben. Am 16. November 2023 hat der Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf beraten und ihn an den Rechtsausschuss überwiesen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrecht

Kindergrundsicherung

Am 13. November 2023 hat eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Kindergrundsicherung stattgefunden. Die Sachverständigen begrüßten zwar die Idee, familienpolitische Leistungen zusammenzuführen, kritisierten aber die Art und Weise, wie dies geschehen soll. Der Entwurf der Bundesregierung führe nicht dazu, Mehrfachzuständigkeiten zu beseitigen. Zudem treibe der Aufbau des geplanten „Familienservices“ nach Ansicht der Expertinnen und Experten die Verwaltungskosten in die Höhe und verkompliziere das System unnötig.

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 24. November beraten und eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen abgegeben.

Stellungnahme des Bundesrats mit Änderungsvorschlägen

Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Die Bundesregierung hat am 1. November 2023 den Entwurf zum Freiwilligen-Teilzeitgesetz beschlossen. Ziel ist es die Rahmenbedingungen für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst sowie in den Jugendfreiwilligendiensten Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr zu verbessern. Konkret sieht das Freiwilligen-Teilzeitgesetz unter anderem eine Erhöhung des Taschengeldes vor, das die Freiwilligen für ihre Tätigkeit erhalten. Zudem soll für Freiwillige unter 27 Jahren die Möglichkeit geschaffen werden, einen Freiwilligendienst in Teilzeit zu leisten, ohne dass sie dafür wie bisher persönliche, gesundheitliche oder familiäre Gründe nachweisen müssen. Das Gesetz ist im Bundesrat beraten und in die zuständigen Fachausschüsse verwiesen worden.

Entwurf zum Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Verbesserung der Rückführung von Personen ohne Bleiberecht

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Rückführung von Personen ohne Bleiberecht erleichtern soll. Vorgesehen sind unter anderem die Verlängerung der Höchstdauer des Ausreisegewahrsams auf 28 Tage, die Erleichterung der Ausweisung von Schleusern sowie von Angehörigen von Strukturen der Organisierten Kriminalität, die sofortige Vollziehbarkeit von Einreise- und Aufenthaltsverboten und Wohnsitzauflagen sowie räumliche Beschränkungen, Maßnahmen zur erleichterten Identitätsfeststellung sowie die erleichterte Abschiebung von Straftätern und Gefährdern. Ebenso soll die einmonatige Ankündigungspflicht für Abschiebungen, denen mindestens eine einjährige Duldung vorausging, gestrichen werden. Ausnahmen sollen für Familien mit Kindern unter 12 Jahren gelten.

Der Bundesrat hat sich am 24.November 2023 mit dem Gesetzentwurf befasst und zu verschiedenen Punkten Stellung genommen.

Gesetzentwurf zur Rückführung von Personen ohne Bleiberecht

Änderung der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Regelungen in der Kostenbeitragsverordnung sollen an die Änderungen durch das Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe angepasst werden. Zudem wird die Höhe der Beiträge aus der Tabelle in der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung an den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt aus der Düsseldorfer Tabelle und die Pfändungsfreigrenze angepasst. Gestiegene Wohnkosten werden im Rahmen der ausgewiesenen Kostenbeiträge berücksichtigt.

Die geänderte Kostenbeitragsverordnung steht in der vom Ausschuss für Frauen und Jugend empfohlenen Fassung auf der Tagesordnung des Bundesrats am 15. Dezember 2023.

Kostenbeitragsverordnung in der vom Ausschuss für Frauen und Jugend empfohlenen Fassung

Änderung des nordrhein-westfälischen Heilberufegesetzes

Im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 6. Dezember 2023 eine öffentliche Anhörung zur Änderung des Heilberufegesetzes stattgefunden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch die Konkretisierung der Regelung der Berufsausübung die zunehmende Kommerzialisierung bei den Heilberufen, insbesondere im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich, einzuschränken und den Schutz der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Der Gesetzentwurf sieht in § 32 Nr. 2 vor, dass zu einem interkollegialen Austausch beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung künftig nicht nur Ärztinnen und Ärzte befugt sind, sondern auch Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Änderung des nordrhein-westfälischen Heilberufegesetzes

Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren

Das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen hat Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren erlassen. Adressaten dieser Richtlinien sind Staatsanwaltschaften, Polizei und Jungendgerichtshilfe und, soweit betroffen, die Schulen. Die Leitlinien dieser Rundverfügung sollen eine landesweit gleichmäßige Handhabung der Diversion und zugleich ein effektives, aufeinander abgestimmtes Vorgehen von Staatsanwaltschaft, Polizei und Jugendgerichtshilfe fördern. Bei Vergehen Jugendlicher im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB leichter oder mittelschwerer Art ist stets ein Absehen von der Strafverfolgung oder die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45 oder 47 JGG zu prüfen. Bei gleicher erzieherischer Eignung ist das Diversionsverfahren einer förmlichen Entscheidung im Jugendstrafverfahren durch Urteil vorzuziehen.

Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren

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2. Rechtsprechung

Wechsel des Kindes in eine andere Pflegefamilie

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. August 2023

Az. 1 BvR 1088/23

Die beschwerdeführenden Eheleute waren Dauerpflegeeltern eines aufgrund Suchtmittelabhängigkeit seiner leiblichen Mutter geschädigten Kindes. Aufgrund zunehmender Konflikte mit anderen Kindern im Kindergarten und auch zwischen den Beschwerdeführern und dem Kindergartenpersonal äußerten das Jugendamt und die Vormündin, dass die Beschwerdeführer den hohen Anforderungen an die Erziehung des Kindes zukünftig nicht mehr gerecht werden könnten. Daraufhin wurde das Kind in einer anderen Pflegefamilie untergebracht, welche mit dem Störungsbild des Kindes gut vertraut ist. Die Beschwerdeführer hatten im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren eine Rückführung des Kindes beantragt. Damit waren sie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 GG sowie von Art. 20 Abs. 3 GG. Sie beanstanden vor allem, dass das Oberlandesgericht keine konkrete Gefährdung für das Kind in ihrem Haushalt festgestellt habe.

Die bereits unzulässige Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts muss wegen der unterschiedlichen Grundrechtspositionen von Eltern, die Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, und Pflegeeltern, die dies regelmäßig nicht sind, bei den Anforderungen an die in § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB maßgebliche Gefährdungsprognose differenziert werden. Für einen Wechsel des Kindes von einer Pflegefamilie in eine andere müssen wichtige, das Wohl des Kindes betreffende Gründe vorliegen. Die aus dem Pflegekind und den Beschwerdeführern bisher bestehende Pflegefamilie sei durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, durch Art. 6 Abs. 3 GG aber nur in seltenen Ausnahmefällen. Mit Art. 6 Abs. 1 GG sei es vereinbar, das Ergehen einer Verbleibens- oder Rückkehranordnung bei möglicher Kindeswohlgefährdung sowohl im Fall des Wechsels der Pflegefamilie als auch bei einem Verbleib in der bisherigen Pflegefamilie von einer am Kindeswohl orientierten Abwägung abhängig zu machen. Insoweit müsse eine konkrete Kindeswohlgefährdung, wie sie für Entscheidungen nach §§ 1666, 1666a BGB erforderlich ist, nicht festgestellt werden. Die verfassungsrechtlich gebotene Ausrichtung am Kindeswohl erfordere, die gewachsenen Bindungen des Kindes an seine bisherigen Pflegeeltern einzubeziehen und gerade die aus der Trennung von diesen drohende Gefahr für das Kindeswohl zu bedenken.

Grundsätzlich gebiete das Kindeswohl, bei gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen das Kind aus dieser Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes hinnehmbar sind. Die im Fachrecht für den Fall beidseitiger möglicher Kindeswohlgefährdung herangezogene Abwägung zwischen den Gefährdungspotentialen entspreche regelmäßig dieser verfassungsrechtlich gebotenen Kindeswohlorientierung bei der Auflösung einer bestehenden Konfliktlage zwischen den Interessen von Eltern, Pflegeeltern und Kind.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2023

Az. 12 ZB 21.2870

Die Beklagte, die für den minderjährigen Hilfeempfänger zunächst Hilfe zur Erziehung gewährt und ihn anschließend in Obhut genommen hatte, beendete aufgrund des aggressiven und ablehnenden Verhaltens des Hilfeempfängers die Gewährung der Jugendhilfe.

Da beide Elternteile nicht personensorgeberechtigt waren, stellte der Vormund einen Antrag auf erneute Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung. Diesen lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass gegen den Willen des Hilfeempfängers sowie gegen den Willen des Vaters, der trotz fehlender räumlicher Voraussetzungen mit seinem Sohn zusammenleben wollte, eine Fortsetzung der Maßnahme nicht sinnvoll sei.

Als der Vater etwa ein Jahr später in den Bereich des Klägers verzog, wohnte der Hilfeempfänger gegen den Willen des Vormundes in der neuen Wohnung des Vaters. Einige Monate später nahm der Kläger den Hilfeempfänger für längere Zeit in Obhut und setzte die gewährte Hilfe anschließend als Hilfe für junge Volljährige fort.

Da die Beklagte die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche ablehnte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Dem Kläger stehe mangels fehlender jugendhilferechtlicher Zuständigkeit der Beklagten weder aus § 89b Absatz 1 SGB VIII noch aus § 105 Absatz 1 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch zu. In der Einstellung der Jugendhilfegewährung durch die Beklagte liege eine zuständigkeitsrelevante Leistungsunterbrechung mit der Folge, dass bei der Inobhutnahme durch den Kläger die Zuständigkeit neu zu bestimmen sei.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Kläger vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Einstellung der von der Beklagten gewährten Hilfe zur Erziehung eine zuständigkeitsrechtlich relevante Leistungsunterbrechung eingetreten sei. Der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung habe ein rechtlicher Grund entgegengestanden. Stelle sich, wie im vorliegenden Fall heraus, dass eine Maßnahme durch die Ablehnung des Hilfeempfängers ungeeignet und damit nicht erfolgversprechend sei, könne der Jugendhilfeträger sie aus Rechtsgründen beenden.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

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3. Veranstaltungen

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 15. April 2024 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.

In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrecht dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, Beteiligung, Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung, Kostenbeteiligung sowie die Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter.

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern.

Referentin ist Diane Eschelbach.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des Landesjugendamts

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 15. Mai 2024 eine Online-Veranstaltung zur Schweigepflicht und zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe an.

Fachkräften in Jugendämtern und bei freien Trägern der Jugendhilfe werden von ihren Klientinnen und Klienten viele persönliche, teilweise auch sehr intime Dinge bekannt. Der richtige Umgang mit solchen persönlichen Daten und Geheimnissen ist unverzichtbare Grundlage für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe. Der Sozialdatenschutz hat an vielen Stellen Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Das Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik und die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Regelungen zu Schweigepflicht und Datenschutz. Es wird erläutert, wann und welche Daten erhoben und gespeichert werden dürfen, was bei der Verwendung der Daten innerhalb des Jugendamtes bzw. des freien Trägers zu beachten ist und unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung an andere erlaubt ist. In dem Seminar sollen Fragen behandelt werden, die sich den in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräften regelmäßig stellen.

Referentin ist Brigitta Goldberg, Professorin für Jugendhilferecht, Jugendstrafrecht und Kriminologie am Fachbereich Soziale Arbeit der Ev. Hochschule Rheinland Westfalen-Lippe in Bochum.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des Landesjugendamts

4. Publikationen

Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen

Die Bundesregierung hat einen Untersuchungsbericht zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern vorgelegt. Der Bericht gelangt zu dem Ergebnis, dass sich das Genehmigungserfordernis in der Praxis bewährt habe. Allerdings gebe es einen Verbesserungsbedarf im Hinblick auf Information und Sensibilisierung der betroffenen Akteure. Zu den wesentlichen Empfehlungen des Untersuchungsberichts gehören eine grundsätzliche Sensibilisierung zum Thema Freiheitsentziehung sowie dem familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalt. Ferner wird vorgeschlagen, die Genehmigungspflicht auf die allgemeine Bewegungsfreiheit sowie auf Zwangsbehandlungen zu erweitern.

Untersuchungsbericht zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Mehr Sicherheit im Umgang mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Die gemeinsame Handreichung von fünf nordrhein-westfälischen Landesministerien „Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhütung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ will Akteure, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, unterstützen und soll im Ernstfall als Checkliste zum Schutz der Betroffenen dienen. So könne eine schnellstmögliche und ganzheitliche Intervention sichergestellt werden. Die Handreichung gibt einen schnellen Überblick über die Kompetenzen der Behörden und Institutionen im Kinderschutz.

Gemeinsame Handreichung „Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhütung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“

Rechte- und Schutzkonzepte in der Jugendverbandsarbeit

Die katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V. hat eine Arbeitshilfe herausgegeben, die sich an Institutionen richtet, die bereits ein institutionelles Schutzkonzept haben und dieses nun in einer Überarbeitung um andere Formen von Gewalt erweitern wollen. Die Broschüre eröffnet mit Reflexions- und Impulsfragen die Möglichkeit, sich mit den eigenen Strukturen und Arbeitsweisen auseinanderzusetzen, andere Gewaltformen in den Blick zu nehmen und so ein umfassendes Rechte- und Schutzkonzept zu erstellen.

Arbeitshilfe der katholischen Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V.

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5. Aktuelles

Zweite Phase der Kampagne gegen Kindesmissbrauch – „Schieb deine Verantwortung nicht weg!“

Am 13. November 2023 haben die Bundesfamilienministerin und die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs die zweite Phase der Kampagne für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt vorgestellt.

Neben der Verbreitung der Kampagnenbotschaften unter anderem über TV-Spots, Plakate, Social Media Angebote und einer Vielzahl von Informationsmaterialien liegt der Schwerpunkt der mehrjährigen Kampagne in 2023/2024 auf „Good Practice“-Projekten vor Ort. Durch die Zusammenarbeit von Fachpraxis, Politik und Zivilgesellschaft sollen nachhaltige regionale Bündnisse zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt erreicht werden. „Schieb deine Verantwortung nicht weg! ist die Fortführung der Kampagne „Schieb den Gedanken nicht weg!“. Die zweite Phase klärt darüber auf, auf welche Signale man achten sollte, wie man mit Kindern sprechen kann und wo es Hilfe- und Beratungsangebote gibt.

Kampagne „Schieb deine Verantwortung nicht weg!“

Sounds wrong – Kampagne gegen die Verbreitung von Kinderpornografie

Das Portal „Sounds wrong“ der polizeilichen Kriminalprävention richtet sich an Kinder und Jugendliche, Eltern und Fachleute. Ziel ist, die Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen über Chats, Messenger und soziale Netzwerke einzudämmen und über die Thematik aufzuklären. Das Portal bietet Informationen über die Möglichkeiten der Meldung, umfangreiche Aufklärung sowie verschiedene Downloads. Zudem wird über die Rechte von Betroffenen dieser Straftaten informiert. Die Kampagne ist aufgeteilt in mehrere Videopakete, zugeschnitten auf drei Altersgruppen, jüngere Kinder und Jugendliche, ältere Jugendliche sowie das erwachsene Umfeld von jungen Menschen.

Portal „Sounds wrong“ der polizeilichen Kriminalprävention

Aufklärungskampagne zu Safer Sexting

Die Medienanstalten der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen wollen in einer gemeinsamen Aufklärungskampagne, Jugendliche sensibilisieren, dass das Versenden von pornografischen Fotos oder Videos strafbar ist. Großflächige Plakate sollen Aufmerksamkeit für das Thema schaffen, Kampagnenposter und Hinweise zu passendem Unterrichtsmaterial wurden an alle weiterführenden Schulen gesendet und eine Website bündelt Informationen für Jugendliche, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte.

Aufklärungskampagne zu Safer Sexting

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