Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Pressemeldung

Zurück zur Übersicht

Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe November 2023

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen

Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Am 23. August 2023 hat die Bundesregierung das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) beschlossen. Der Gesetzentwurf möchte die Rechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen und soll das bisherige Transsexuellengesetz ersetzen.

Der Bundesrat vertritt in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 20. Oktober 2023 die Auffassung, dass die vorgesehenen Regelungen teilweise unzureichend sind, insbesondere mit Blick auf die Interessen von Kindern und Jugendlichen. Der Gesetzentwurf enthalte für Kinder und Jugendliche keine verfahrensrechtlichen Sicherungsinstrumente zur eigenständigen Wahrung ihrer Interessen und blende damit die verfassungsrechtlich gebotene Stellung der betroffenen Kinder als Subjekte mit eigenen Rechten gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes aus.

Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Bundeskabinett beschließt Entwurf zum Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Die Bundesregierung hat am 1. November 2023 den Entwurf zum Freiwilligen-Teilzeitgesetz beschlossen. Ziel ist es die Rahmenbedingungen für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst sowie in den Jugendfreiwilligendiensten Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr zu verbessern. Konkret sieht das Freiwilligen-Teilzeitgesetz unter anderem eine Erhöhung des Taschengeldes vor, das die Freiwilligen für ihre Tätigkeit erhalten. Zudem soll für Freiwillige unter 27 Jahren die Möglichkeit geschaffen werden, einen Freiwilligendienst in Teilzeit zu leisten, ohne dass sie dafür wie bisher persönliche, gesundheitliche oder familiäre Gründe nachweisen müssen.

Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht

Das Bundeskabinett hat am 1. November 2023 weiterhin einen Gesetzentwurf zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht beschlossen. Damit soll der Informationsaustausch zwischen den Ausländerbehörden und den Leistungsbehörden erleichtert werden. Zukünftig soll im Ausländerzentralregister erfasst werden, ob Betroffene existenzsichernde Leistungen erhalten. Bei Ende des Leistungsbezuges soll die zuständige Ausländerbehörde im Wege einer automatisierten Mitteilung aus dem Ausländerzentralregister (sogenannte „Push-Nachricht“) anlassbezogen informiert werden. Dies betrifft auch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Ebenfalls hat die Bundesregierung Neuregelungen beschlossen, um Asylsuchenden und Geduldeten einen früheren und leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

BMI - Gesetzgebungsverfahren - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (bund.de)

Nach oben

2. Rechtsprechung

Verpflichtung des Jugendamtes zur vorläufigen Inobhutnahme bis zur Altersfeststellung

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 14. September 2023

Az. M 18 E 23.3992

Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben minderjährig ist und aus Sierra Leone stammt, begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig vom Antragsgegner, dem Jugendamt, in Obhut genommen zu werden.

In der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wurden in der Niederschrift zum Asylantrag zwei unterschiedliche vermeintliche Geburtsdaten festgehalten, wonach der Antragsteller in einem Fall nicht minderjährig wäre. Die Alterseinschätzung einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergab am 7. Juni 2023 eine wahrscheinliche Minderjährigkeit.

Das Jugendamt führte am 4. Juli 2023 ein Alterseinschätzungsgespräch durch. Der Antragsteller gab an, 17 Jahre alt zu sein. In der Akte ließen sich unterschiedliche Geburtsdaten erkennen, Papiere oder Dokumente aus der Heimat seien nicht vorhanden gewesen, andererseits sei von einer handschriftlichen Geburtsurkunde die Rede gewesen, die aber kein Geburtsdatum enthalte. Aufgrund des Altersfeststellungsgesprächs lehnte das Jugendamt die vorläufige Inobhutnahme ab, da die Volljährigkeit durch diverse Gründe indiziert sein, etwa Stimmlage, Körperbehaarung, Gesprächsführung.

Der Antragssteller erhob am 10. August 2023 Klage gegen den Bescheid vom 31. Juli 2023 beim VG München und beantragte, in Obhut genommen zu werden, zudem im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Klärung der Hautsache vorläufig in einer jugendgerechten Einrichtung untergebracht zu werden.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Es stellte fest, dass der Antragsteller aus Gründen des Minderjährigenschutzes zunächst vorläufig hätte in Obhut genommen werden müssen. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeitende des Jugendamtes gemäß § 42f Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sei lediglich dann als zur Altersfeststellung als geeignet anzusehen, wenn es darum gehe Fälle evidenter, offensichtlicher Minderjährigkeit festzustellen. Im Zweifelsfall nach § 42f Absatz 2 Satz 1 SGB VIII sei das Jugendamt zunächst zur vorläufigen Inobhutnahme und im Folgenden zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung verpflichtet. Ob ein Zweifelsfall vorliege, unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; eine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehe nicht.

Das Ergebnis der Alterseinschätzung sei nicht Voraussetzung für eine vorläufige Inobhutnahme, vielmehr sei die Alterseinschätzung selbst erst Aufgabe im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme.

Verwaltungsgericht München, Beschluss v. 14.09.2023 – M 18 E 23.3992

Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Oktober 2023

Az. 1 K 1476/22

Die Klägerin gewährte aufgrund einer gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Zuständigkeit den sorgeberechtigten Eltern für ihre beiden gemeinsamen Kinder Hilfe zur Erziehung.

Aufgrund einer Zwangsräumung verzog die Mutter mit den Kindern in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Vater wurde von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet, jedoch gab es Hinweise, dass er sich zumindest zeitweise im Haushalt der Mutter im Bereich der Beklagten aufhielt.

Nach Ansicht der Klägerin haben beide Elternteile nach der Zwangsräumung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten begründet, sodass die Zuständigkeit gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII auf die Beklagte übergehe. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten gemäß § 89c Absatz 1 Satz 1 SGB VIII die Erstattung der Kosten, die sie aufgrund ihrer nach § 86c SGB VIII bestehenden Verpflichtung aufgewendet habe.

Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab, da der Vater keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet habe. Die Klägerin sei daher weiterhin gemäß § 86 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII zuständig.

Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin bleibt weiterhin nach § 86 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII zuständig.

Der Vater habe im Bereich der Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sein Aufenthalt in der Wohnung der Mutter sei lediglich für wenige Tage während der Hilfe beim Umzug erfolgt. Die Mutter habe in dieser Zeit auf dem Sofa geschlafen, was deutlich mache, dass ein zukunftsoffener Aufenthalt des Vaters nicht beabsichtigt war. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass die Wohnung, für die der Mietvertrag lediglich mit der Mutter geschlossen wurde, nur für die Mutter und ihre Kinder groß genug war. Zudem habe der Vater seine Möbel und Kleidung nicht mit in die Wohnung der Mutter gebracht, sondern bei einem Freund untergestellt. Insgesamt fehle es an der für einen zukunftsoffenen gewöhnlichen Aufenthalt „bis auf Weiteres“ notwendigen Verfestigung der Lebensverhältnisse.

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1476/22

Sicherstellung der fachlichen Eignung und personellen Ausstattung der Jugendämter

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. September 2023

Az. 2 WF 58/23

Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde den Eltern die elterliche Sorge für das beteiligte Kind entzogen und das Jugendamt der Stadt B am 17. Januar 2011 als Vormund bestellt. Das Jugendamt beantragte am 21.November 2022 aus der Vormundschaft entlassen zu werden und Mitarbeiterinnen des Vormundschaftsvereins N als neuen Vormund zu bestellen. Aus strukturellen und organisatorischen Gründen könne die Stadt B im Zuge der am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Vormundschaftsreform, insbesondere vor dem Hintergrund des Gebots der funktionellen, organisatorischen und personellen Trennung der Aufgaben der Vormundschaft von anderen Tätigkeiten im Jugendamt gemäß § 55 Absatz 5 SGB VIII, die Aufgaben des Vormundes nicht mehr gewährleisten. Der Vormundschaftsverein N könne hingegen eine Kontinuität in der Wahrnehmung der Personensorge sicherstellen.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Jugendamtes zurückgewiesen, gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Jugendamtes.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Gericht stellt fest, dass die Voraussetzungen des § 1804 Absatz 1 und 2 BGB, unter welchen das Familiengericht den Vormund zu entlassen hat, nicht vorliegen und auch nicht geltend gemacht würden. Die Berufung auf § 1804 Absatz 3 S. 1 BGB habe keinen Erfolg.

Mit dem Entlassungsantrag des Jugendamtes würden gerade keine individuellen, mündelbezogenen Gründe vorgetragen. Die vorgebrachten Gründe struktureller und organisatorischer Art können nicht geltend gemacht werden. Vielmehr habe der Staat die fachliche Eignung und ausreichende personelle Ausstattung der Jugendämter sicherzustellen. Deren Fehlen kann daher weder der Bestellung eines Jugendamtes als Vormund entgegenstehen noch zu seiner Entlassung als Vormund führen. Hieran habe sich auch durch die Gesetzesreform nichts geändert.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.09.2023 - 2 WF 58/23

Nach oben

3. Veranstaltungen

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 15. April 2024 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an. In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrecht dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, Beteiligung, Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung, Kostenbeteiligung sowie die Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter. Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern.

Referentin ist Diane Eschelbach.

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 15. Mai 2024 eine Online-Veranstaltung zur Schweigepflicht und zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe an.

Fachkräften in Jugendämtern und bei freien Trägern der Jugendhilfe werden von ihren Klientinnen und Klienten viele persönliche, teilweise auch sehr intime Dinge bekannt. Der richtige Umgang mit solchen persönlichen Daten und Geheimnissen ist unverzichtbare Grundlage für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe. Der Sozialdatenschutz hat an vielen Stellen Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Das Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik und die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Regelungen zu Schweigepflicht und Datenschutz. Es wird erläutert, wann und welche Daten erhoben und gespeichert werden dürfen, was bei der Verwendung der Daten innerhalb des Jugendamtes bzw. des freien Trägers zu beachten ist und unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung an andere erlaubt ist. In dem Seminar sollen Fragen behandelt werden, die sich den in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräften regelmäßig stellen.

Referentin ist Brigitta Goldberg, Professorin für Jugendhilferecht, Jugendstrafrecht und Kriminologie am Fachbereich Soziale Arbeit der Ev. Hochschule Rheinland Westfalen-Lippe in Bochum.

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

4. Publikationen

Empfehlungen des Expertinnen- und Expertenbeirats Rechtsanspruch Ganztag Nordrhein-Westfalen

Der Expertinnen- und Expertenbeirat zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter hat seine Empfehlungen am 26. Oktober 2023 an Schulministerin Dorothee Feller und Familienministerin Josefine Paul übergeben.

Unter anderem empfiehlt der Expertinnen- und Expertenbeirat die Festlegung von Mindeststandards auf Landesebene in den Bereichen kommunale Steuerung und Organisation des Ganztages, die Einführung einer Fachkräftequote sowie Mindeststandards für einen Betreuungsschlüssel. Begleitet war die Arbeit des Beirats durch einen breit angelegten Dialogprozess mit den zentralen Akteuren des Ganztag NRW.

Empfehlungen des Expertinnen- und Expertenbeirats zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung

Recht hast Du!

Im Zuge der Qualitätsoffensive für die Pflegekinderhilfe stellen die beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter für alle Träger der Pflegekinderhilfe die Broschüre „Recht hast Du!“, die vom Kompetenzzentrum Pflegekinder e.V. in Berlin erstellt wurde, zur Verfügung.

Die Broschüre richtet sich an junge Menschen in Pflegeverhältnissen und erklärt die Kinderrechte auf verständliche und bildlich ansprechende Art und Weise. Sie bietet eine Möglichkeit mit Pflegekindern über ihre Rechte ins Gespräch zu kommen. Ab sofort kann die Broschüre von öffentlichen und freien Trägern der Pflegekinderhilfe im Rheinland kostenlos über das Landesjugendamt bestellt werden.

„Recht hast Du!“

Jugendhilfe im Strafverfahren: Empfehlungen für die Umsetzung von § 52 SGB VIII

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat am 19. September 2023 Empfehlungen für die Umsetzung von § 52 SGB VIII veröffentlicht. Die Empfehlungen beschreiben die Aufgaben, die den Fachkräften ab dem Beginn polizeilicher Ermittlungen bis zum Abschluss des Strafverfahrens obliegen. Ziel ist es, tatverdächtigen jungen Menschen von der Jugendhilfe im Strafverfahren eine Orientierung und Unterstützung zu bieten, die sie in dieser Krisensituation benötigen. Die Empfehlungen richten sich an die Leitungs- und Fachkräfte der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie an weitere Akteure im Jugendgerichtsverfahren.

Jugendhilfe im Strafverfahren

Handbuch Krisenintervention

Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW hat eine Präventionsbroschüre mit Handlungsempfehlungen für die Schulen in NRW herausgegeben. Ziel ist es, möglichst viele Fachpersonen als Unterstützenrinnen und Unterstützer im Bereich des schulischen Krisenmanagements miteinzubeziehen. Die Broschüre ist inhaltlich in zwei Teile unterteilt: Die ersten drei Kapitel sind allgemeiner Natur und betreffen wichtige Kooperations- und Ansprechpartner für Schulen, Wirkfaktoren und Gelingensbedingungen der Prävention sowie Gesunderhaltung und Gesundheitsfürsorge. Daran schließen sich die praxisorientierten Handlungsempfehlungen und Formulierungshilfen an.

Krisenprävention

Vertrauensschutz im Kinderschutz

Das niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat seinen Leitfaden „Vertrauensschutz im Kinderschutz“ aktualisiert. Der Leitfaden für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe befasst sich mit datenschutzrechtlichen Fragen bei (Verdacht auf) Kindeswohlgefährdung und nimmt den besonderen Datenschutz im Kinderschutz in den Blick. Die Broschüre wurde unter dem Gesichtspunkt des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes überarbeitet und thematisiert beispielsweise die Ombudsstellen und die Grenzen in der Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Kinderschutzambulanzen. Der Vertrauensschutz im Kinderschutz wird sowohl aus der Perspektive des Sozialen Dienstes des Jugendamtes, der Perspektive von Trägern der freien Jugendhilfe, als auch aus dem Schnittstellenbereich beleuchtet.

Vertrauensschutz im Kinderschutz

Warum Kinderechte helfen, Jugendliche zu stärken

Die Vereinigung Markista – Bildung für Kinderrechte und Demokratie e.V. hat eine Broschüre unter dem Titel „Jetzt erst recht. Warum Kinderrechte helfen, Jugendliche zu stärken“ publiziert. Dort werden verschiedene Einblicke, Hintergründe und Möglichkeiten aufgezeigt, dem Verlust des Vertrauens von Jugendlichen in die Demokratie und die eigene Handlungsfähigkeit entgegenzuwirken. In drei Kapiteln werden Kinderrechte thematisiert, nämlich die Bildung durch Kinderrechte: Jugendliche kinderrechtlich begleiten, Hintergründe und Bezüge für Lehr- und Fachkräfte. Zudem Bildung über Kinderrechte: Methoden zu (inter-)aktiven und inhaltlichen Auseinandersetzung der Jugendlichen mit ihren Rechten und letztlich Bildung für Kinderrechte: Mit Aktionen oder längerfristigen Projekten im Einsatz für (eigene) Rechte.

Jetzt erst recht.

Nach oben

5. Aktuelles

Opferschutzportal der Landesregierung NRW

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen betreibt ein Internetportal zum Opferschutz. Dort lassen sich neben Notfallnummern, auch speziell für Kinder und Jugendliche unterschiedliche Beratungsangebote, differenziert nach Themen und Zielgruppen, finden.

Es werden grundsätzliche Informationen zum Opferschutz und zur Prävention gegeben. Außerdem sind rechtliche Informationen zu Opferschutz im Strafverfahren, zum Verfahren der Anzeigenerstattung, zum polizeilichen Opferschutz, zur psychosozialen Prozessbegleitung, zum Opferentschädigungsgesetz, zu häuslicher Gewalt und Zeuginnen und Zeugen vorhanden. Das Portal steht auch in leichter Sprache und barrierefrei zur Verfügung.

Opferschutzportal NRW

Erklärfilm für Kinder: „Deine Rechte vor Gericht“

Das Deutsche Kinderhilfswerk und das Deutsche Institut für Menschenrechte haben einen animierten Erklärfilm für Kinder veröffentlicht. Dieser Film richtet sich an alle Kinder, die unmittelbar von einem gerichtlichen Verfahren betroffen sind und soll Kinder darin bestärken, ihre Rechte einzufordern. Darüber hinaus soll er alle Verfahrensbeteiligten bei der kindgerechten Informationsvermittlung unterstützen.

Deine Rechte vor Gericht - Erklärfilm

Nach oben

Datenschutz

Newsletter-Abo verwalten

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wir möchten Sie vor diesem Hintergrund darüber informieren, dass wir Ihre personenbezogenen Daten weiterhin ausschließlich für die Zusendung des Newsletters intern speichern. Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. In der Fußzeile finden Sie den Link, mit dem Sie Ihr Abonnement jederzeit ändern oder beenden können.

Nach oben

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Nach oben

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

Portrait von Regine Tintner

Regine Tintner

Telefon

workTelefon:
0221 809-4024
faxTelefax:
0221 8284-1312

E-Mail

nach oben

Zurück zur Übersicht