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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Januar 2021

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Ausweitung des Kinderkrankengeldes

Der Bundesrat hat am 18. Januar der Ausweitung des Kinderkrankengeldes durch eine Änderung des § 45 SGB V zugestimmt, nur wenige Tage nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hatte. Damit wird die Leistung in einem neuen Absatz 2a aufgrund der Coronapandemie von 10 Tagen für jeden Elternteil auf 20 Tage und für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage für das Jahr 2021 verlängert. Neben die Verlängerung des Leistungszeitraums tritt eine Ausweiterung des Anspruchsgrundes. Gesetzlich versicherte Eltern erhalten auch dann Kinderkrankengeld, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und sie ihre Kinder unter 12 Jahren mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten selbst betreuen müssen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden könnte.

Der neu eingefügte § 45 Absatz 2b SGB V stellt klar, dass bei Kinderkrankengeldbezug der Anspruch der Eltern auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz ruht. Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft. Sie ist als Artikel 8 einer Novelle des Wettbewerbsrechts verabschiedet worden (Bundesgesetzblatt 2021 Teil 1 Nr. 1).

Ausweitung des Kinderkrankengeldes aufgrund der Coronapandemie

Einigung beim Adoptionshilfe-Gesetz

Der Bundestag hat am 17. Dezember der Einigung beim Adoptionshilfe-Gesetzes des Vermittlungsausschusses vom 10. Dezember 2020 (BT-Drs. 19/25163) zugestimmt. Umstritten war eine verpflichtende Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstellen im Vorfeld einer Stiefkindadoption, wie sie der ursprüngliche Gesetzesbeschluss vorsah. Diese Beratungspflicht wurde kritisiert. Sie stelle eine Diskriminierung für lesbische Paare dar, da sie für die notwendige Adoption der in die Familie hineingeborenen Kinder eine weitere Belastung schaffe.

Nach dem verabschiedeten Gesetz entfällt die Beratungspflicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Das neue Gesetz modernisiert das Adoptionsrecht und regelt insbesondere, dass Familien bei der Adoption von Kindern mehr Beratung und Hilfe erhalten, ein offener Umgang mit Adoption gefördert wird, Auslandsadoptionen ohne Begleitung durch die Vermittlungsstelle verboten und internationale Schutzstandards einzuhalten sind.

Das Gesetz soll am 1. April 2021 in Kraft treten.

BT-Drs. 19/25163 des Vermittlungsausschusses zur Einigung beim Adoptionshilfe-Gesetzes

Kinderrechte ins Grundgesetz

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 einem Gesetzentwurf zur Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz beschlossen. Der Entwurf sieht vor, in Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz folgende Formulierung aufzunehmen:

Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.

Der Entwurf baut auf Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf, die im Jahr 2018 zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern, eingesetzt worden war und im Oktober 2019 ihren Abschlussbericht vorgelegt hatte. Die Neuregelung bezweckt, die Klarstellung, dass Kinder Träger von Grundrechten sind und das Kindeswohlprinzip auf Verfassungsebene festzuschreiben. Ferner soll der Anspruch auf rechtliches Gehör bekräftigt und garantiert werden, dass weder die Elternrechte noch das staatliche Wächteramt beschnitten werden.

Damit das Grundgesetz entsprechend geändert werden kann, ist eine Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig.

Gesetzentwurf zur Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz

Reform des Jugendschutzgesetzes

Der Bundestag hat am 16. Dezember 2020 in erster Lesung über das Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (BT-Drs. 19/24909) beraten. Am 11. Januar 2021 hat der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Sachverständige öffentlich angehört.

Die Novelle soll einem besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren im Internet dienen und den Jugendschutz so an die digitale Medienrealität anpassen. Dazu sollen unter anderem Anbieter von Internetdiensten verpflichtet werden, Vorkehrungen zu treffen, um minderjährige Nutzer und Nutzerinnen vor Internetrisiken wie Mobbing, sexueller Belästigung, Tracking oder Kostenfallen zu schützen. Ferner soll es einfache Melde- und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche, Bußgelder bei Verstößen auch gegen ausländische Anbieter sowie mehr Orientierung durch einheitliche Alterskennzeichnungen geben.

Bei den Sachverständigen stößt der Gesetzentwurf teils auf Zustimmung, teils auf Ablehnung. Begrüßt wird unter anderem die Erweiterung der Schutzziele um Internetrisiken. Auch sei es richtig, dass Anbieter in die Pflicht genommen werden. Kritisiert wird beispielsweise eine Befreiung von der Kennzeichnungs- und Vorsorgepflicht für Plattformen mit weniger als einer Million Nutzern oder die Komplexität des Gesetzes. Andere prognostizieren, dass nur geringe praktische Auswirkungen auf das Schutzniveau erreicht werden könnten.

Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (BT-Drs. 19/24909)

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2. Rechtsprechung

Grenzen des Kostenbeitrags junger Menschen

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2020

Az. 5 C 9.19

Die 1993 geborene Klägerin, mit einem höheren Grad als schwerbehinderter Mensch anerkannt, begann im Dezember 2014 in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten. Sie erhielt ein Monatsentgelt von 88 Euro. Gleichzeitig wurde ihr Hilfe für junge Volljährige in einer vollstationären Wohngruppe gewährt. Der beklagte Landkreis erhob für die Zeit von Januar 2015 bis Juli 2016 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 75 Prozent des Einkommens. Im Widerspruchsverfahren setzte der Beklagte den Beitrag auf durchschnittlich 67 Euro monatlich fest und verlangte eine Nachzahlung in Höhe von 1373,95 Euro. Die Klage richtete sich gegen diesen Bescheid.

Beide Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Dresden und das Oberverwaltungsgericht Bautzen haben der Klägerin recht gegeben. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Kostenbeitragsbescheid sei rechtswidrig, weil § 93 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII nicht angewendet wurde. Danach ist das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorangeht. Diese Regelung gelte auch für die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nach § 94 Absatz 6 Satz 1 SGB VIII. Die rechtspolitische Kritik an dieser Regelung und die Reformbestrebungen seien für die Auslegung des geltenden Rechts unerheblich. Zudem habe die Beklagte von ihrem gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Danach kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben werden oder von der Erhebung gänzlich abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da die Hilfe für junge Volljährige als auch die Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und einer selbstständigen sowie eigenverantwortlichen Lebensführung diene.

Kindesunterhalt: Erklärung unbegrenzter Leistungsfähigkeit schließt Auskunftspflicht nicht aus

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2020

Az. XII ZB 499/19

Die Ehe der Eltern eines im Jahr 2011 geborenen Mädchens wurde im Jahr 2014 geschieden. Seit der Trennung der Eltern lebt das Kind bei der Mutter. Der unterhaltspflichtige Vater verweigerte die Auskunft über sein Einkommen. Er hatte sich zu einer Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts gemäß der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle verpflichtet und sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt.

Das Amtsgericht München und das Oberlandesgericht München haben einen Auskunftsanspruch der Tochter anerkannt. Auch die Rechtsbeschwerde des Vaters beim Bundesgerichtshof (BGH) war nicht erfolgreich. Eine Auskunftsverpflichtung gemäß § 1605 BGB bestehe nur ausnahmsweise nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Hier könne die Offenlegung der Einkünfte aber Auswirkungen auf den Unterhalt haben.

Die Düsseldorfer Tabelle sehe bei Überschreiten der höchsten Einkommensgruppe eine Einzelfallprüfung vor. Daher sei die finanzielle Auskunft schon für die Unterhaltsberechnung erforderlich. Der BGH, der eine Fortschreibung des Berechnungsschemas der Düsseldorfer Tabelle nach der letzten Einkommensgruppe bisher abgelehnt hat, hält an dieser Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt fest.

Da Kinder grundsätzlich am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, soweit sie ihre Lebensstellung von ihnen ableiteten, müssten auch besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse beim Unterhalt berücksichtigt werden. Zwar eröffne der Unterhalt keine Teilhabe am Luxus, aber es sei möglich, den Unterhalt anhand des Einkommens aus einer Fortschreibung des Tabellenbedarfs zu ermitteln. Das entspreche der neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt.

Jedenfalls dann, wenn wie in dem vorliegenden Fall ein Mehrbedarf neben dem Regelbedarf geltend gemacht werde, sei eine Einkommensauskunft unerlässlich, da für den Mehrbedarf beide Eltern anteilig aufkommen müssen. Ansonsten könnten die Haftungsquoten nicht errechnet werden.

Entziehung der elterlichen Sorge bei lebenslanger Haft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2020

Az. 13 UF 64/19

Der Vater von zwei in den Jahren 2005 und 2006 geborenen Söhnen und einer 2015 geborenen Tochter hatte die Mutter der gemeinsamen Kinder getötet, wofür er vom Landgericht wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Daraufhin hat das Familiengericht dem Vater das Sorgerecht für die Kinder entzogen.

Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liege eine Kindeswohlgefährdung in Gestalt einer greifbar drohenden Störung einer noch andauernden, notwendigen Traumaverarbeitung vor. Die Entziehung der elterlichen Sorge des Vaters nach § 1666 BGB sei geeignet, um dieser erforderlichen Traumaverarbeitung bei allen Kindern Rechnung zu tragen. Dies entspreche dem autonom gebildeten Willen der Kinder nach größtmöglichem Abstand zum Vater als Mörder ihrer Mutter. Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB komme hier als milderes Mittel nicht in Betracht, da die Gefahr bestehe, dass die Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse durch Missachtung der Bedürfnisse und des Willens der Kinder beeinträchtigt werde.

Keine Sorgerechtsübertragung auf den Vater, wenn gewichtige Nachteile für das Kind entgegenstehen

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2020

Az. 5 UF 66/20

Ein 2016 geborenes Kind lebte nach seiner Geburt bei der allein sorgeberechtigten Mutter. Seine Eltern waren nicht verheiratet und lebten auch nie gemeinsam mit ihrem Kind zusammen. Die Mutter lebte mit ihrem Kind erst in einer Mutter-Kind-Einrichtung und erhielt später ambulante Betreuung. Als eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde entzog das Familiengericht im Februar 2019 der Mutter vorläufig das Sorgerecht. Diese Entscheidung hat das Familiengericht im Hauptsacheverfahren im Mai 2019 bestätigt und das Sorgerecht dem Jugendamt übertragen. Seither ist das Kind mit Einverständnis der Mutter fremduntergebracht. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater hat das Gericht wegen festgestellter Defizite in der Erziehungsfähigkeit abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Vater erfolglos Beschwerde eingelegt.

Nach § 1680 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 BGB hat das Familiengericht dann, wenn einem allein sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird, diese dem bisher nicht sorgeberechtigten Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Übertragung des Sorgerechts also der Regelfall. Nach Ansicht des Gerichts ständen der Übertragung jedoch Kindesinteressen entgegen. Es müsse keine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden. Es genüge vielmehr, wenn weniger gewichtige Nachteile für das Kind entgegenstehen. Solche lägen unter anderem wegen des Zusammenspiels aus mangelnder Vertrautheit, vorheriger fehlender Übernahme von Elternverantwortung, Defizite in der Erziehungsfähigkeit, bisherige schlechte Erfahrungen bei der Kooperation des Vaters mit dem Helfersystem und Umgangskonflikten mit der Mutter vor.

Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18. November 2020

Az. 26 K 15473/17

Am 22. März 2011 wurde die Hilfeempfängerin zur stationären Diagnostik aufgenommen. Aufgrund eines Missbrauchsverdachts im häuslichen Umfeld, suchte das Jugendamt im Anschluss an die Diagnostik eine passende Jugendhilfeeinrichtung. Bis ein geeigneter Platz gefunden sei, sollte die Hilfeempfängerin in der Einrichtung verbleiben. Eine Fortsetzung des bisherigen diagnostischen Prozesses wurde als notwendig angesehen.

Am 12. Dezember beantragte der Vormund Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Am 22. Dezember 2011 zog die Hilfeempfängerin in eine Pflegefamilie, die im Bereich des Klägers lebte.

Der Kläger übernahm den Hilfefall ab dem 1. Oktober 2014 nach § 86 Abs. 6 SGB VIII und beantragte Kostenerstattung nach § 89a Abs. 2 SGB VIII beim Beklagten.

Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab. Ohne Anwendung der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII läge eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 SGB VIII vor. Die Hilfeempfängerin habe vor Leistungsbeginn ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Klinik begründet. Dieser Aufenthalt, mit einer Dauer von neun Monaten, stelle keinen vorrübergehenden und damit tatsächlichen, sondern einen gewöhnlichen Aufenthalt dar.

Der Kläger erwiderte, dass von Beginn an feststand, dass die Hilfeempfängerin in eine Fachpflegefamilie vermittelt werden solle. Dadurch sei deutlich, dass es sich lediglich um einen vorrübergehenden Aufenthalt in der Klinik handele. Nach Ansicht des Beklagten handele es sich jedoch um einen zukunftsoffenen Aufenthalt, da ein konkreter Auszugstermin in der Einrichtung nicht festgestanden habe.

Am 5. Dezember 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten die Kosten nach § 89a Abs. 2 SGB VIII ab dem 1. Januar 2014 zu erstatten.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln ist ein Aufenthalt nicht schon deshalb zukunftsoffen, weil ein konkreter Endzeitpunkt nicht genannt werden kann. Entscheidend sei vielmehr, dass der Aufenthalt in der Klinik auf die notwendige Dauer der stationären Behandlung und gegebenenfalls eine geringe Übergangszeit bis zum Bereitstehen der erforderlichen Anschlussunterbringung begrenzt war.

Damit habe die Hilfeempfängerin lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt in der Einrichtung begründet und der Kläger habe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII gegenüber dem Beklagten.

Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht geforderter Kita-Gebühren

Amtsgericht Köln, Urteil vom 23. November 2020

Az. 130 C 346/20

Das Kind der Kläger wurde in der Zeit von November 2017 bis Juli 2020 in der Kindertageseinrichtung der Beklagten betreut. In den Betreuungsvertrag waren die jeweils aktuelle Gebühren- und Beitragsordnung sowie die anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten miteinbezogen. Hiernach hatten die Kläger neben den vom Jugendamt erhobenen Elternbeiträgen zusätzliche Gebühren an die Beklagte zu zahlen. Es wurden eine Aufnahmegebühr (200 Euro), eine jährliche Elternhelferpauschale mit Erstattungsmöglichkeit (150 Euro), eine monatliche Verpflegungsgebühr (90 Euro), eine monatliche Kitagebühr für besondere Angebote (60 Euro) sowie eine monatliche Windelpauschale für Kinder unter drei Jahren (15 Euro) berechnet.

Mit Ihrer Klage begehrten die Eltern die Rückzahlung der geleisteten Aufnahmegebühr, der Elternhelferpauschale und der Windelpauschale für die Zeit, in der keine Windeln mehr benötigt wurden.

Das Amtsgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Den Klägern stehe ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zu. Die Eltern seien nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen, weil die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührenordnung der Beklagten nach § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam seien. Die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abwichen. Allein das Jugendamt dürfe festlegen, welche Kostenbeiträge von Erziehungsberechtigen erhöben werden können. Das ergäbe sich aus der Auslegung von § 23 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) alter Fassung. Bei § 23 KiBiz alter Fassung in Verbindung mit § 90 SGB VIII handele es sich um eine abschließende Regelung. Zusätzliche Elternbeiträge im Wege einer verdeckten Beitragserhebung seien nicht zulässig. Das belege auch § 23 Absatz 4 KiBiz alter Fassung mit seiner Ermächtigung Entgelt für Mahlzeiten zu verlangen. Die Regelung stelle klar, dass ein Träger einer Kindertageseinrichtung nicht die Kompetenz zur Erhebung anderer Beiträge besitze.

Mittlerweile normiert § 51 Abs. 1 KiBiz dies ausdrücklich.

3. Publikationen

Jugendhilfereport 1/2021

Die Ausgabe 1/2021 des Jugendhilfereports ist mit dem Schwerpunkt Teilhabe ermöglichen erschienen.

Ausgabe 1/2021 des Jugendhilfereports mit dem Schwerpunkt "Teilhabe"

Taschengeld ab 1. Januar 2021

Nach § 39 Absatz 2 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 34, 35 SGB VIII, die Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII und die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des jungen Menschen. Die Höhe des Barbetrages wird vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt.

Taschengeld ab 1. Januar 2021

Beitragshöhe für die Pflegeversicherung im Kalenderjahr 2021

Der Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen hat mit Schreiben vom 3.12.2020 über das Beitragsverfahren zur sozialen Pflegeversicherung für den Personenkreis der nach § 21 Nr. 4 SGB XI Versicherungspflichtigen und über die Beitragshöhe zur Pflegeversicherung für das Jahr 2021 informiert. Die Regelung betrifft Kinder und Jugendliche, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind und laufende Leistungen zum Unterhalt sowie Leistungen der Krankenhilfe beziehen. Die Information hat der LVR als Rundschreiben veröffentlicht.

Rundschreiben des LVR

Mutig fragen – besonnen handeln

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Elternratgeber zur Thematik des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen zum achten Mal neu aufgelegt. Die Broschüre dient der Aufklärung über Erscheinungsformen sexueller Gewalt, über Risiken und Prävention. Sie zeigt auf, wo Mütter und Väter Unterstützung einholen können und beantwortet rechtliche Fragen zum Ablauf eines Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens.

Elternratgeber zur Thematik des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen

Zusammenarbeit von Jugendämtern und Schulen im Kontext von Eingliederungshilfen und sonderpädagogischer Förderung

Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW hat eine Arbeitshilfe für die Kooperation von Jugendämtern und Schulen bei Hilfen nach § 35a SGB VIII und (sonder-)pädagogischer Förderung veröffentlicht. Sie beruht auf den Arbeitsergebnissen der Bezirksregierung Münster, des LWL-Landesjugendamts und Akteuren der Praxis im Handlungsfeld Schule und Jugendhilfe. Um eine gemeinsame Kooperationsgrundlage für eine gelingende Inklusion zu schaffen, erläutert die Broschüre die rechtlichen Rahmenbedingungen der Jugendhilfe und der Schulen und zeigt im Folgenden Schnittmengen auf. Für die Zusammenarbeit im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft werden Tipps und konkrete Praxisbeispiele vorgestellt.

Arbeitshilfe für die Kooperation von Jugendämtern und Schulen bei Hilfen nach § 35a SGB VIII und (sonder-)pädagogischer Förderung

Empfehlungen zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in vierter Auflage Empfehlungen für die Praxis zu der Umsetzung der Vorschriften zum Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht. Diese Leistungen betreffen die Rechtskreise des SGB II, des SGB XII, des Asylbewerberleistungsgesetzes, und des Bundeskindergeldgesetzes. Die Arbeitshilfe enthält aktualisierte Leitlinien zur Gesetzesanwendung, greift praktische Erfahrungen der Praxis sowie aktuelle Rechtsprechung auf und zeigt Entscheidungsvarianten auf.

Empfehlungen für die Praxis zu der Umsetzung der Vorschriften zum Bildungs- und Teilhabepaket

Elternwissen Jobs

Die Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW gibt mit der Neuauflage der Informationsbroschüre Elternwissen Nummer 7 zum Thema Kinderarbeit/Jobs von Kindern und Jugendlichen Eltern einen Ratgeber an die Hand, der die Vorteile und Risiken des eigenen Verdienstes ihrer Kinder auf ihre Entwicklung darstellt und pädagogische Hilfestellungen gibt. Hierbei geht es auch um Kinder als Influencer. Darüber hinaus gibt die Broschüre Auskunft über die geltenden Gesetzesbestimmungen und damit eine Übersicht über die Regelungen des Kinderarbeitsschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die Erläuterungen reichen von Altersgrenzen, erlaubten Arbeitszeiten, Begrenzungen der Beschäftigungsdauer bis hin zu Steuer- und Versicherungsverpflichtungen.

Informationsbroschüre Elternwissen Nummer 7 zum Thema Kinderarbeit/Jobs von Kindern und Jugendlichen

Handlungsempfehlungen Kinder-Influencing

Die Arbeitsgruppe Kinder-Influencing, zu der unter anderem der Verein Media Smart gehört, hat eine Broschüre mit Handlungsempfehlungen herausgegeben. Sie gibt Eltern Hinweise zum Umgang mit Kindern, die für soziale Internetplattformen wie Youtube, Instagram oder TikTok Inhalte kreieren (Content Creation), indem sie beispielsweise Fotos und Videos hochladen. Ein Content Creator möchte eine bestimmte Zielgruppe besonders ansprechen, beeinflussen (Influencing) oder sogar damit Geld verdienen.

Die Broschüre weist besonders auf die Verantwortung der Eltern hin; Influencing bietet Risiken in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen, sexuelle Belästigung oder Beleidigungen im Internet (Cybermobbing), vor denen Eltern ihre Kinder schützen müssen. Eltern tragen die Verantwortung für die Nutzung sozialen Kanäle und Profile durch ihre Kinder und müssen Nutzungsbedingungen, Datenschutzbestimmungen und das Urheberrecht beachten. Den Sorgeberechtigten wird empfohlen, sich vollumfänglich mit den Privatsphäreeinstellungen der sozialen Dienste vertraut zu machen und mit dem Kind im Austausch über die Mediennutzung zu bleiben.

Hinweise zum Umgang mit Kindern, die für soziale Internetplattformen wie Youtube, Instagram oder TikTok Inhalte kreieren

Sex und Recht

Der donum vitae Landesverband NRW e.V. hat eine Broschüre zum Thema Sex und Recht für Kinder und Jugendliche herausgebracht. Sie befasst sich mit vielerlei rechtlichen Fragestellungen, die das Thema Sexualität betreffen – beispielsweise Altersgrenzen für Geschlechtsverkehr, Schwangerschaft, Pornographie und Sexting.

Die Broschüre erläutert, was unter dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zu verstehen ist und welche gesetzlichen Normen des Strafgesetzbuches sie schützen. Sie klärt über Altersgrenzen auf und hebt das Einvernehmen hervor. Auch Themen rund um den Frauenarztbesuch, Verhütung und den Schutz vor sexuell übertagbaren Krankheiten und Schwangerschaft werden ausführlich behandelt.

Ferner enthält die Broschüre Informationen über Heirat bei Kindern und Jugendlichen, über Beschneidung von Jungen und über weibliche Genitalverstümmelung. Auch Themen wie Sexting, was das Verschicken von Nacktbildern beschreibt, Pornographie und die von K.O.-Tropfen ausgehende Gefahr werden aufbereitet.

Mit der Informationsseite www.sexundrecht.de bietet der Landesverband donum vitae NRW den Inhalt der Broschüre zur digitalen Nutzung und in fünf Sprachen an.

Broschüre zum Thema Sex und Recht für Kinder und Jugendliche

4. Termine

Online Seminar: Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 17. März 2021 findet eine Fortbildungsveranstaltung des LVR-Landesjugendamts zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe mit Marion Hundt, Professorin für Öffentliches Recht an der Evangelischen Hochschule Berlin statt.

Neben einer Vorstellung der wichtigsten Inhalte des Datenschutzes, soll auch das Verhältnis zwischen den europäischen Regelungen, den allgemeinen sozialrechtlichen Datenschutzvorschriften (SGB I, SGB X) und den jugendhilfespezifischen Datenschutzvorschriften des Sozialgesetzbuches VIII beleuchtet werden. Dabei wird es neben verwaltungsrechtlichen Fragen wie etwa der Akteneinsichtnahme und der Aktenübernahme, insbesondere um den Austausch von Daten innerhalb und außerhalb des Jugendamtes gehen. Ferner werden besondere Situationen im Rahmen des Kinderschutzes sowie der Umgang mit der strafbewehrten Schweigepflicht der sozialpädagogischen Fachkräfte Themen sein.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Online-Fachtagung Adoption - Offene Adoption: Modeerscheinung oder ernsthafte Chance?

Bei der Online-Veranstaltung des LVR-Landesjugendamts am 18. Februar 2021 werden

Rechtslage, Herausforderungen, Grenzen und Bedingungen für das Gelingen offener Adoption beleuchtet. Vor dem Hintergrund der Reform des Adoptionsrechts, die auch die Förderung offener Adoptionsformen vorsieht, informiert der Amtsrichter Christian Braun über das juristische Spannungsfeld. Die Psychotherapeutin und Autorin Irmela Wiemann erläutert die Chancen, Grenzen und Voraussetzungen geöffneter Adoptionsformen.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Entscheidungskompetenz im Jugendhilfeausschuss

Das LVR-Landesjugendamt unterstützt die Mitglieder der neu konstituierten Jugendhilfeausschüsse mit einer dreiteiligen Veranstaltungsreihe. In drei kostenfreien Onlineveranstaltungen sind die neuen Ausschussmitglieder eingeladen, sich einen Überblick über die Vielfalt Themen der kommunalen Jugendhilfe und den Aufgaben, Rechten sowie Pflichten des Jugendhilfeausschusses zu verschaffen.

Die Veranstaltungen finden am 15. April, 5. Mai und 27. Mai 2021 von jeweils 16 bis etwa 18:00 Uhr statt. Die Termine können unabhängig voneinander gebucht werden.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog für den 15. April 2021

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog für den 5. Mai 2021

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog für den 27. Mai 2021

5. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

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