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Schulzuständigkeitsbereiche

Hier können Sie sich über die Schulzuständigkeitsbereiche der LVR-Förderschulen informieren.

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Im sogenannten AOSF-Verfahren (Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke) entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über den Förderbedarf /die Förderbedarfe und den Förderort. Förderort kann der gemeinsame Unterricht oder eine integrative Lerngruppe in einer Regelschule oder eine Förderschule sein.

Schulzuständigkeitsbereiche der LVR-Förderschulen

Der Landschaftsverband Rheinland hat auf die Festlegung verbindlicher Schulzuständigkeitsbereiche verzichtet. Damit hat er die Möglichkeit, auf Schwankungen im Schüleraufkommen schnell und flexibel reagieren zu können. Trotzdem hat er die Zuständigkeitsbereiche für die einzelnen Förderschulen festgelegt.