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Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Der LVR leistet Menschen, die sich in einer besonderen sozialen Schwierigkeit (Notlage) befinden, Hilfe. Eine Notlage kann zum Beispiel eine nicht ausreichende oder eine nicht vorhandene Wohnung, eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, gewaltgeprägte Lebensumstände, eine Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder vergleichbare nachteilige Umstände sein. Die Hilfegewährung findet in enger Absprache mit den anderen Behörden, die für bestimmte Leistungen zuständig sind, statt.

Dazu muss sich der Mensch in einer sozialen Notlage befinden, die über die allgemeinen Risiken des Lebens hinausgeht und die eine soziale Ausgrenzung mit sich bringen kann. Zu den allgemeinen Risiken gehören zum Beispiel Krankheit, Behinderung und Einkommensarmut.

Grundlage für die Hilfe ist Paragraf 67 im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der LVR ist für diese Leistungen zuständig, wenn die hilfebedürftige Person jünger als 65 Jahre ist. Für Menschen ab 65 Jahren ist das Sozialamt des Ortes oder des Kreises, in dem der Mensch lebt, zuständig. Eine Übersicht der Sozialämter finden Sie hier.

Hilfeangebote

  • Fachberatungsstellen

    Die Fachberatungsstellen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sind die erste Anlaufstelle. Die Beratungsstelle informiert über die individuellen Unterstützungsmöglichkeiten in akuten Notlagen und über weitere Unterstützungsangebote in der Region. Die Fachberatungsstellen sind eng mit allen Hilfestellen vor Ort vernetzt und können die hilfebedürftigen Menschen an die passenden Angebote weiterleiten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Fachberatungsstellen mit der hilfebedürftigen Person weitere Maßnahmen erarbeiten, die dabei unterstützen, die sozialen Schwierigkeiten zu überwinden.

    Sie erfüllen dabei insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit (Wohnungssicherung) durch eine Wohnungssuche oder die Vermittlung eines Betreuungsangebotes

    • Planung und Begleitung von Maßnahmen, die für den konkreten Unterstützungsbedarf des hilfebedürftigen Menschen notwendig sind um die besondere soziale Schwierigkeit zu beheben

    • Ambulante Betreuungen im Wohnraum des hilfebedürftigen Menschen

    • Unterstützung bei dringenden Problemlagen

    • Hilfe, um weitere Hilfen durch andere Behörden zu erhalten

    Die Unterstützung durch eine Fachberatungsstelle erfolgt kostenlos. Eine Kostenbeteiligung durch die Person, die die Hilfe erhält oder durch Angehörige ist nicht notwendig. Auf Wunsch kann eine Beratung anonym erfolgen.

    Die Fachberatungsstellen sind zentral in den Städten im Rheinland zu finden.

    Ihre nächstgelegene Fachberatungsstelle finden Sie im LVR-Beratungskompass.

  • Sozialpädagogische Arbeits- und Beschäftigungsprojekte

    Der LVR hilft Menschen bei der Integration in das Arbeitsleben. Dabei wird besonders die individuelle Lebenslage und die damit verbundenen sozialen Schwierigkeiten berücksichtigt. Für diesen Hilfebedarf ist die Bundesagentur für Arbeit (in den Städten im Rheinland) und der LVR zuständig. Der LVR berät zu den Voraussetzungen sowie den Angeboten in der Nähe des unterstützungsbedürftigen Menschen.

    Die sozialpädagogischen Arbeits- und Beschäftigungsprojekte erbringen insbesondere folgende Hilfen:

    • Unterstützung beim Erlernen der im Arbeitsleben benötigten sozialen Kompetenzen. Hierzu gehört auch die Lebensführung und die Bewältigung des Alltags.

    • Förderung der Motivation einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Hierbei stehen der Erhalt und die Stärkung von vorhandenen Ressourcen der Person im Mittelpunkt.

    • Beratung, Förderung der Motivation sowie Unterstützung dabei, weitere Hilfeangebote in Anspruch zu nehmen.

    • Beratung im Hinblick auf soziale Teilhabe

    • Beratung bei Schulden

    • Beratung in Gesundheitsfragen

    • Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Behörden.

    Eine Kostenbeteiligung durch die Person, die die Hilfe erhält oder durch Angehörige ist nicht notwendig.

    Das Antragsformular für dieses Hilfeangebot finden Sie hier.

  • Ambulant Betreutes Wohnen

    Der LVR hilft Menschen mit einer ambulanten Leistung, wenn die Hilfe zum Beispiel für eine selbstständige Lebensführung notwendig ist. Vorrausetzung ist, dass der hilfebedürftige Mensch in einer eigenen Wohnung wohnt und dass durch die Hilfe eine stationäre Hilfe (Hilfe in einer Einrichtung) vermieden wird. Wenn der Mensch bereits in einem betreuten Wohnen oder in einer Einrichtung lebt, wird eine ambulante Hilfe nicht bewilligt.

    Welche und wieviel Hilfe durch den LVR geleistet wird, richtet sich nach den Bedarfen des hilfesuchenden Menschen. Der LVR berät Sie hierzu.

    Eine Kostenbeteiligung durch die Person, die die Hilfe erhält oder durch Angehörige ist nicht notwendig.

    Die LVR-Beratungsstellen finden Sie hier.

    Das Antragsformular für dieses Hilfeangebot finden Sie hier.

  • Stationäres Wohnen

    Der LVR hilft Menschen, für die eine ambulante Hilfe nicht geeignet ist mit einem stationären Wohnangebot. Hierbei handelt es sich um Wohneinrichtungen, in denen hilfebedürftige Menschen die erforderliche Hilfe zur Überwindung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten erhalten. Dabei handelt es sich nicht um eine dauerhafte Hilfe. Die Hilfe wird nur für eine bestimmte Zeit gewährt. In regelmäßigen Zeitabständen wird mit der hilfebedürftigen Person geschaut, welche Hilfebedarfe noch vorhanden sind. Die Hilfe wird dann angepasst. Dies nennt man „Individuelle Hilfeplanung“.

    In der Einrichtung erhält die hilfebedürftige Person das, was zum Leben benötigt wird. Dies nennt man „Sicherstellung des Lebensunterhaltes“. Dazu erfolgen ganztägige Maßnahmen durch Fachkräfte, die dem Menschen helfen, die sozialen Schwierigkeiten zu beseitigen.

    Die Hilfe erfolgt durch ausgebildete Fachkräfte, wie zum Beispiel durch Sozialarbeiter*innen und Psycholog*innen.

    Welche und wieviel Hilfe durch den LVR geleistet wird, richtet sich nach den Bedarfen des hilfesuchenden Menschen. Der LVR berät Sie hierzu.

    Da es sich um eine stationäre Hilfe handelt und der Lebensunterhalt durch den LVR sichergestellt wird, muss sich die Person, die die Leistung erhält, an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens und dem Vermögen der Person. Eine Kostenbeteiligung durch Angehörige ist nicht notwendig. Der LVR berät Sie gerne zum Kostenbeitrag.

    Die LVR-Beratungsstellen finden Sie hier.

    Das Antragsformular für dieses Hilfeangebot finden Sie hier.

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