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Inklusive Bauprojektförderung

Der LVR fördert Bauprojekte für Menschen mit und ohne Behinderung.

Inklusiv bauen – gemeinsam leben

Gebäude
Foto: Inklusives Wohn- und Nachbarschaftsprojekt "Wir am Mattlerbusch"

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) fördert mit der Vergabe von Zuschüssen den Bau inklusiver Wohnprojekte, in denen Menschen mit und ohne Behinderung unter einem Dach gemeinsam nachbarschaftlich wohnen und leben können.

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Wer und was wird gefördert?

Gefördert werden Bauprojekte mit inklusivem Charakter. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn mindestens 30 Prozent der Mieter*innen Menschen mit Behinderung sind. Damit sind Menschen mit wesentlichen Behinderungen gemeint, die leistungsberechtigt für Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des Teil 2 des SGB IX sind. Von dieser 30 Prozent-Quotenregelung kann im Einzelfall in Abhängigkeit von der Größe des Projekts und der Zahl der Bewohnenden abgewichen werden.

Antragsberechtigt sind natürliche ebenso wie juristische Personen, also zum Beispiel Investor*innen, Baugesellschaften, aber auch Eltern und Selbsthilfe-Verbände. Durch den Zuschuss sollen insbesondere fehlende Eigenmittel ausgeglichen werden. Einfamilienhäuser können nicht gefördert werden – das Programm zielt auf den Bau von Mehrparteiengebäuden. Der geschaffene Wohnraum muss zudem barrierefrei sein. Dies wird durch die DIN-Standards 18040 und 18040 R präzisiert.

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Welche Förderung ist möglich?

Gebäude in Troisdorf
Bild Großansicht
City inklusive - das Bau- und Wohnprojekt der Josefs-Gesellschaft, Troisdorf / Foto: Manos Meisen / Architekturbüro „schultearchitekten“

Insgesamt stellt der LVR pro Jahr zwei Millionen Euro an Zuschüssen für inklusive Bauprojekte zur Verfügung. Pro Projekt können bis zu 20 Prozent der anerkennungsfähigen Baukosten gefördert werden, maximal 400.000 Euro pro Projekt.

Die anerkennungsfähigen Baukosten setzen sich aus den Kosten für Bauwerk und Baukonstruktion, Außenanlagen und Baunebenkosten (z.B. Architekten- oder Ingenieurleistung), sowie den Kosten für eine technische Gebäudeausstattung, die ein barrierefreies Wohnen fördert (z.B. akustische und visuelle Signale bei Klingelanlagen, elektrisch öffnende Türen) zusammen. Der Grundstückskauf und die Erschließung sind nicht förderfähig. Die Details zu den förderfähigen Kostengruppen nach DIN 276 enthalten die Förderrichtlinien.

Weitere Informationen zur Wohnungsbauförderung des Landes NRW erhalten Sie in unserem Flyer, beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und bei der NRW-Bank.

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Grafik: Information

Bauen für Menschen GmbH – Beratung zum inklusiven Bauen

Die Tochter-Gesellschaft des LVR, Bauen für Menschen GmbH, baut und optimiert inklusive Wohnangebote in Wohnanlagen und Quartieren. Sie bietet auch Beratung zum inklusiven Wohnen für Gemeinden, Städte und Kreise und kommunale Unternehmen an. Auch Elterninitiativen und Wohnprojekte finden hier eine kostenlose Erstberatung. Mehr Informationen finden Sie auf www.bfm-wohnen.de

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Wichtig ist: Bei der Antragstellung muss die Finanzierung gesichert sein; eine Absichtserklärung der Bank zur Finanzierung ist ausreichend. Wie allgemein im Zuwendungsrecht darf auch hier im Grundsatz die Maßnahme vor Erhalt des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Im begründeten Einzelfall kann jedoch hiervon abgewichen werden. Bei Antragstellung ist das Vorliegen einer Baugenehmigung noch nicht erforderlich.

Der LVR gewährt die Förderung freiwillig im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung wird im Einzelfall entschieden.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und beschieden. Wenn die Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, gehen die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs in das neue Haushaltsjahr über.

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Publikationen

  1. Inklusiv bauen – gemeinsam leben

    Inklusiv bauen – gemeinsam leben

    Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) fördert mit der Vergabe von Zuschüssen auch den Bau inklusiver Wohnprojekte, in denen Menschen mit und ohne Behinderung unter einem Dach gemeinsam nachbarschaftlich wohnen und leben können. Mehr Informationen und Bestellung

    April 2024

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