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06. Dezember 2016 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Dezember 2016
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Gesetzgebung
2. Rechtssprechung
3. Neue Publikationen
1. Gesetzgebung

Reform des Scheinvaterregresses

Die Bundesregierung hat Mitte November 2016 einen Gesetzesentwurf zur Reform des Scheinvaterregresses vorgelegt. (BT-Drs. 18/10343)

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auskunftserteilung klar in § 1607 BGB normiert werden. Ein Anspruch soll danach nur im Fall der Durchsetzung eines Regressanspruches des Scheinvaters gegen den biologischen Vater gegeben sein. Insbesondere im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll dagegen der Auskunftsanspruch nicht bestehen, wenn das für die Mutter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar wäre.

Zur Wahrung des bestehenden Interessenausgleichs zwischen Scheinvater und biologischem Vater, sowie der Mutter soll künftig der Ausgleichsanspruch in § 1613 Abs. 3 BGB auf zwei Jahre begrenzt werden. Eine Rückabwicklung der Unterhaltszahlungen für den Zeitraum, in dem der Scheinvater nicht an seiner Vaterschaft zweifelte, soll nicht mehr stattfinden.

Der Entwurf regelt außerdem, dass ein Erwachsener, dem als Kind der Familienname eines Stiefelternteils gegeben wurde, die Rückbenennung auf den ursprünglichen Namen verlangen kann.

Familiengerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Das Bundeskabinett hat am 30. November 2016 den Gesetzentwurf zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern beschlossen.

Bislang sieht das Kindschaftsrecht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen, anders als das Betreuungsrecht für Volljährige, ein Genehmigungserfordernis nicht vor.

Der Gesetzentwurf enthält eine Erweiterung des § 1631b BGB, wonach die elterliche Entscheidung, einem Kind, das sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alterstypischer Weise die Freiheit entzogen werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht gestellt werden soll.

Auch soll die Höchstdauer von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen auf sechs Monate verkürzt werden. Für beide Genehmigungsverfahren nach § 1631b BGB wird ferner die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vorgesehen.

Der Regierungsentwurf steht auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DEals Download zur Verfügung.

2. Rechtssprechung

Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24. Mai 2016

Az. 3 UF 139/15

Die nicht verheirateten Beteiligten stritten um das Sorgerecht betreffend ihres im Jahr 2006 geborenen Sohns. Die Eltern lebten bis 2013 zusammen mit dem Kind in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, ehe sie sich trennten und die Kindesmutter zusammen mit dem Kind ins Oldenburger Land verzog. Bereits zuvor verständigten sich die Eltern in einem ersten familiengerichtlichen Verfahren auf ein Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind.

Nach der Trennung beantragte der Vater, beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einzuräumen. Der Antrag blieb in erster Instanz erfolglos.

Das OLG Hamm hat auf die Beschwerde des Vaters die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Der zuständige Senat hat in seiner Entscheidung die Anforderungen an eine zu treffende Sorgerechtsentscheidung gemäß § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) präzisiert: Nach der gesetzlichen Regelung stehe die elterliche Sorge für das Kind zunächst allein der Kindesmutter zu. Auf Antrag eines Elternteils übertrage das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspreche. Letzteres werde vom Gesetz vermutet, soweit der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vortrage.

Weiter führt der erkennende Senat aus, dass das Gesetz in seiner aktuellen Fassung eine „negative“ Kindeswohlprüfung für die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern voraussetze. Die erfordere eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung, sowie die grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens. Dagegen sei eine Alleinsorge der Kindermutter dann aufrechtzuerhalten wenn – über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinausgehend – die Kindeseltern keine das Kind betreffenden, gemeinsamen Entscheidungen finden könnten und das Kind durch eine gemeinsame elterliche Sorge erheblich belastet würde.

Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 21. September 2016

Az. 1 B 164/16

Die Antragsgegnerin nahm die Antragsstellerin nach einer durch Mitarbeiter des Jugendamtes erfolgten Alterseinschätzung am 22. Dezember 2015 vorläufig in Obhut.

Am 28. Dezember 2015 fand eine erkennungsdienstliche Behandlung der Antragsstellerin durch die Polizei Bremen statt. In der polizeilichen Datenbank wurde diese mit dem Geburtsdatum 5. Mai 1997 geführt. Daraufhin nahm die Antragsgegnerin die Inobhutnahme für die Zukunft zurück.

Da die Antragsstellerin hiergegen Widerspruch einlegte, fand durch das Jugendamt eine erneute Inaugenscheinnahme mit dem Ergebnis statt, die Antragsstellerin sei volljährig.

Die Antragsstellerin erhob hiergegen Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 9. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem von der Antragsstellerin angegebenen Geburtsdatum, angeordnet (Az. 3 V 523/16).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Alterseinschätzung der Antragsgegenerin zweifelhaft. Die Kammer habe den Eindruck gewonnen, dass die Antragsstellerin minderjährig sei.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. Nach den eingeholten Auskünften der Bundespolizei handelt es sich beim Geburtsdatum um eine Eigenangabe der Antragsstellerin.

Die Antragsstellerin entgegnete hierauf, dass beim Unterschreiben des Formulars kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Die Altersangabe sei ihr damit nicht deutlich gewesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde erfolglos ist.

Die zuletzt durch das Jugendamt erfolgte Alterseinschätzung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. Es spreche einiges dafür, dass sich das Ergebnis der beiden Fachkräfte des Jugendamtes ausschließlich auf das Ergebnis des polizeilichen Datenabgleichs gestützt habe.

Dafür spreche ein E-Mail-Verkehr zwischen der senatorischen Behörde und dem Jugendamt. Dieser lasse erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Mitarbeiter im Anschluss noch in der Lage waren, eine Gesamtwürdigung von Aussehen, Verhalten und Vortrag der Antragsstellerin vorzunehmen, wie es § 42f Abs. 1 SGB VIII von ihnen verlange.

In der Niederschrift zu dem behördlichen Verfahren der Altersfeststellung sei kein Hinweis darauf enthalten, dass die Antragsstellerin mit den unterschiedlichen Altersangaben konfrontiert worden ist.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist von Minderjährigkeit auszugehen, wenn Zweifel am Alter bestünden. Daher sei eine ärztliche Untersuchung in Betracht zu ziehen.

3. Neue Publikationen

Arbeits- und Orientierungshilfe zum Volljährigenunterhalt

Die Arbeitshilfe zum Volljährigenunterhalt, herausgegeben von den beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern, will zur Rechtsklarheit und Einheitlichkeit beim Umgang mit dem Anspruch junger Volljähriger auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen beitragen. Sie ist unter http://www.lvr.dezu finden.

Die Arbeitshilfe geht auf den Ablauf der Unterstützung und den Unterschied zwischen privilegierten und nicht privilegierten Volljährigen ein. In der Arbeitshilfe wird ferner die Problematik der Rangfolge, bei Bestehen mehrerer Unterhaltsansprüche gegen einen Unterhaltsverpflichteten, erläutert. Weiterhin wird auf die einzelnen Aspekte eingegangen, nach denen sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs beurteilt und wird erklärt, welche Hinweise der junge Volljährige im Rahmen des Bedarfsfalls erhalten sollte. Schließlich enthält die Arbeitshilfe auch eine Reihe von Fallbeispielen, in denen Unterhaltsansprüche von jungen Volljährigen, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, berechnet werden.

Rechtsgutachten zum kinderärztlichen Austausch patientenbezogener Informationen beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung

Im Auftrag des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Rechtsgutachten zum kinderärztlichen Austausch patientenbezogene Informationen beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung entstanden.

Das knapp 70-seitige Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ein kinderärztlicher Informationsaustausch bei einem vagen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung - ohne Einwilligung der Eltern oder Einschaltung des Familiengerichts - eine nach gegenwärtigem Recht nicht gerechtfertigte Schweigepflichtsverletzung darstellt.

Das umfangreiche Rechtsgutachten können Sie unter https://www.landtag.nrw.deherunterladen.

Reform des Vergaberechts - Was wird sich für die Förderung von Jugendlichen ändern?

Das nordrhein-westfälische Familienministerium (MFKJKS) hat einen Bericht über die Reform des Vergaberechts verfasst und beleuchtet darin die Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe (Vorlage 16/4484). Dargestellt werden die Vergaberechtsreform im Überblick, die Anwendbarkeit des neuen Vergaberechts auf den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Reformpunkte im EU- und Bundesrecht, Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte und ergänzendes Landesrecht in NRW.

Sie finden den Bericht unter https://www.landtag.nrw.de.

Hass und Hetze im Strafrecht

Die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestag erläutern in einem neuen Beitrag „Aktueller Begriff“ die Thematik Hass und Hetze im Strafrecht. Das Papier ist unter http://www.bundestag.deveröffentlicht.

Beschlüsse der Justizministerkonferenz zu Kinderrechte im Grundgesetz und Hasskommentaren im Internet

Auf der Herbstkonferenz 2016 haben die Justizminister der Länder unter anderem einen Beschluss zur Stärkung der Kinderrechte gefasst. Danach sollen die Kinderrechte in das Grundgesetz aufgenommen werden. Zur Prüfung einer solchen Gesetzesänderung ist bereits eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurden.

Der Beschluss kann unter https://mdjev.brandenburg.deherunter geladen werden.

Kinderrechte ins Grundgesetz

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat ein Positionspapier veröffentlicht, in welchem es eine Empfehlung ausspricht, die zentralen Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention ins Grundgesetz aufzunehmen. Unter anderem wird darin auf die unterschiedliche Gefährdungslage von Kindern und Erwachsenen eingegangen und wird das Spannungsverhältnis zwischen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und den eigenständigen Kinderrechten erläutert. Ferner wird dargelegt, dass die UN-KRK trotz ihres verbindlichen gesetzlichen Charakters in Rechtsprechung und Verwaltung zu wenig Beachtung findet. Schließlich listet das Deutsche Institut für Menschenrechte eine Reihe von Empfehlungen bezüglich des Inhalts einer etwaigen Gesetzesänderung auf.

Das Positionspapier ist unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.deabrufbar.

Fokus Vormundschaft - Zur Situation von minderjährigen Opfern von Menschenhandel in Deutschland

Das Projekt „Reinforcing Assistance to Child Victims of Trafficking“, ReACT, wurde durch das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ der Europäischen Union kofinanziert. Es soll dazu beitragen, die Unterstützung von Kindern als Opfer von Menschenhandel in den fünf EU-Ländern Belgien, Niederlande, Großbritannien, Frankreich und Deutschland zu verbessern.

In diesem Kontext entstand die Forschungsarbeit zur Situation von minderjährigen Opfern von Menschenhandel in Deutschland.

Der Bericht untersucht das Phänomen Handel mit Kindern und geht der Frage nach, welche Rolle Vormünder und anwaltschaftliche Vertretungen bei der Unterstützung der Kinder spielen können, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Recht. Die Situation von Kindern als Opfer aller Formen von Menschenhandel und Ausbeutung wird eingehend geprüft, wobei sowohl deutsche als auch europäische und nichteuropäische Kinder in der Untersuchung berücksichtigt werden.

Sie finden den Bericht unter http://www.netzwerk-kinderrechte.de.

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