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04. Dezember 2020 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Dezember 2020
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Neuregelungen für das Land NRW
3. Rechtsprechung
4. Publikationen
5. Termine
6. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Bundesinvestitionsprogramm Kinderbetreuung

Der Bundesgesetzgeber hat am 16. Juli 2020 das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes verabschiedet und ermöglicht damit die Förderung des Ausbaus der Kinderbetreuung in Höhe von einer Millarde Euro, (Bundesgesetzblatt Nr. 35/2020). Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) regelt nun die Kinderbetreuungsfinanzierung für die Jahre 2020 bis 2021. Für Nordrhein-Westfalen stehen für den investiven Ausbau für Kinder im Alter von null Jahren bis zum Schuleintritt weitere Bundesmittel in Höhe von rund 218 Millionen Euro zur Verfügung. Diese Mittel können auch für Umbaumaßnahmen und Investitionen in die Ausstattung oder zur Verbesserung der Hygienesituation eingesetzt werden. Das Gesetz ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Die NRW-Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wurde entsprechend angepasst.

Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes

Finanzielle Unterstützung für Sozialdienstleister verlängert

Der Bundestag hat die Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) bis zum 31. März 2021 beschlossen. Die Verlängerung wurde im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes am 5. November 2020 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Mit dem SodEG wird die Arbeit sozialer Dienstleister und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen während der Bewältigung der Corona-Pandemie sichergestellt. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats.

Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Entlastung von Familien

Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt (BR-Drs. 660/20). Das Gesetz regelt die Erhöhung des Kindergeldes ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und des steuerlichen Freibetrags um 288 Euro. Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt um 288 Euro. Eine weitere Maßnahme ist die Anhebung des Grundfreibetrags zur Absicherung der Steuerfreiheit des Existenzminimums.

Zweites Familienentlastungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Der Bundesrat hat zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder Stellung genommen (BR-Drs. 634/20). Die Länderkammer fordert Änderungen. Sie spricht sich gegen die neue Begrifflichkeit der sexualisierten Gewalt gegen Kinder für den Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs aus. Es könne der Eindruck entstehen, sexuelle Handlungen ohne Gewaltanwendung seien nicht strafbar. Das Maßnahmenbündel des Entwurfs der Bundesregierung, das insbesondere Verschärfungen des Strafrechts vorsieht, geht dem Bundesrat nicht weit genug. Zusätzlich seien Maßnahmen für den besseren Schutz vor Missbrauch von jungen Menschen unter Ausnutzung einer Amtsstellung in stationärer Unterbringung nach § 174b StGB erforderlich. Auch solle § 174c StGB zukünftig auch den sexuellen Missbrauch im Rahmen von Vor- und Nachsorgeuntersuchungen umfassen.

Die Stellungnahme wurde der Bundesregierung zu Gegenäußerung zugeleitet, die die Gesetzesinitiative dann in den Bundestag einbringt.

Gesetz zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember 2020 den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossen. Das Gesetz sieht eine weitreichende Modernisierung des Kinder- und Jugendhilferechts und damit insbesondere eine Reform des SGB VIII vor. Besserer Kinderschutz soll unter anderem durch umfangreichere Prüfungen der Trägerqualität im Betriebserlaubnisverfahren und bei der Aufsicht erreicht werden. Junge Menschen in Pflegefamilien, in Einrichtungen der Erziehungshilfe und Careleaver sollen gestärkt werden. Der Entwurf regelt auch die dreistufige Umsetzung der Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen und Maßnahmen zur Beteiligung junger Menschen deren Familien.

Der Entwurf wird nun zur Stellungnahme an den Bundesrat weitergeleitet.

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Erhöhung des Mindestunterhalts

Das Bundesjustizministerium hat mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen ab dem 1. Januar 2021 angehoben (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 51, S. 2344). Der Mindestunterhalt richtet sich gemäß § 1612a BGB nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum. Zur Höhe dieses Existenzminimums legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor. Der konkrete Betrag ist alle zwei Jahre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen. In der ersten Altersstufe steigt der Mindestunterhalt von 378 auf 393 Euro, in der zweiten Stufe von 434 auf 451 Euro und in der dritten Stufe von 508 auf 528 Euro.

Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

2. Neuregelungen für das Land NRW

Neuregelung zu Früherkennungsuntersuchungen

Die Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (UteilnahmeDatVO) ist novelliert worden und am 14. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Nach § 1 ist es Ziel des Meldeverfahrens, gleichberechtigte Chancen auf ein gesundes Aufwachsen durch die möglichst flächendeckende Teilnahme an den angebotenen Früherkennungsuntersuchungen zu schaffen. Zusätzlich sollen Jugendämter Hinweise auf mögliche Unterstützungsbedarfe erhalten. Die Aufgabe der Jugendämter wird in § 4 Absatz 3 neu gefasst und die Informationsfunktion über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach § 16 SGB VIII hervorgehoben. Des Weiteren wurden die Fristen für die Erinnerung der Eltern und für die Weitergabe bei fehlender Teilnahmemeldung an die Jugendämter von drei auf sechs Wochen verlängert. Die Befugnisse zur Datenübermittlung sind jetzt in der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV NRW) gebündelt.

Neuregelung zu Früherkennungsuntersuchungen

Neue Düsseldorfer Tabelle

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle, die Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB ist, veröffentlicht. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.

Neue Düsseldorfer Tabelle

3. Rechtsprechung

Erstattung einer Sammelhaftpflichtversicherung

Verwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 22. Oktober 2020

Az.: 3 K 820/20

Der Kläger gewährte der Hilfeempfängerin Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII in einer Pflegefamilie und begehrte beim Beklagten Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII. Der Beklagte erstattete dem Kläger die Aufwendungen, rechnete die für die Sammelhaftpflichtversicherung entstandenen 1,47 Euro jedoch heraus. Diese Kosten seien nicht hinreichend und konkret auf den Einzelfall zuordenbar und damit Verwaltungskosten.

Der Kläger erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Saarland. Die Beiträge für eine Sammelhaftpflicht seien ebenfalls nach § 89c SGB VIII erstattungsfähig. Da diese zusätzlich und zweckgerichtet aufgewandt werden, würden sie nicht unter die Verwaltungskosten fallen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Saarland besteht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten. Verwaltungskosten seien alle Aufwendungen, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachkosten zur Erfüllung einer Aufgabe der Jugendhilfe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen. Bei den Kosten für eine Sammelhaftpflichtversicherung handele es sich damit um Verwaltungskosten. Diese Aufwendungen seien dem Einzelfall nicht zuzuordnen und damit nicht individuell eindeutig abgrenzbar.

Kindesumgang in der Lebenspartnerschaft

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 5. Oktober 2020

Az. 2 UF 185/19

Zwei Frauen, die eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, entschieden sich gemeinsam zu einer Fremdinsemination. Eine der beiden Frauen gebar zwei Söhne. Nach der Trennung verblieben die Kinder bei der Mutter. Nach anfänglichen Umgangskontakten der anderen Lebenspartnerin mit den Kindern, kam es zu Konflikten und die Mutter lehnte einen weiteren Umgang ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig hat die Lebenspartnerin ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Söhnen. Sie sei für die Kinder eine enge Bezugsperson und habe durch die Betreuung der Kinder tatsächliche Verantwortung für sie übernommen. Die Aufrechterhaltung des Kontakts diene dem Kindeswohl, da die Bindung zu der Lebenspartnerin den Kindern ermögliche, im Sinne einer Identitätsfindung Klarheit über ihre Familienverhältnisse und über ihre eigene Herkunft und Entstehung zu erlangen. Die ablehnende Haltung der Mutter beruhe dagegen weder auf ernstzunehmenden noch am Wohl der Kinder orientierten Motiven.

Garantenstellung einer Jugendamtsmitarbeiterin

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2020

Az. III-5 RVs 83/20

Eine Jugendamtsmitarbeiterin betreute eine alleinerziehende Mutter und deren neun Kinder. Aufgrund der Mitteilung eines anderen Jugendamtes war der Angeklagten bekannt, dass das Kindeswohl eines Anfang 2012 geborenen Jungen und eines im Frühling 2013 geborenen Mädchens gefährdet sein könnten. Dennoch blieb sie untätig und erkannte nicht, dass beide Kinder nicht ausreichend ernährt und mit Flüssigkeit versorgt worden waren. Das Mädchen konnte durch eine intensivmedizinische Behandlung gerettet werden, nachdem die Mutter sie in einer Notfallpraxis Anfang 2014 vorgestellt hatte. Dagegen verstarb der Junge nach einer Vorstellung einen Tag später durch die Kindesmutter im Krankenhaus, was auf seinen desolaten Versorgungszustand zurückzuführen gewesen ist.

Das Amtsgericht Medebach verurteilte die Jugendamtsmitarbeiterin wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten. Auf ihre Berufung hat das Landgericht Arnsberg die Frau zu einer Geldstrafe von 3500 Euro wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Sie hätte Maßnahmen zur Verhinderung des Hungertods einleiten müssen. Die Unterernährung des Mädchens sei für sie dagegen nicht erkennbar gewesen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Entscheidung bestätigt. Die Jugendamtsmitarbeiterin wäre verpflichtet gewesen aufgrund der vorhandenen Hinweise eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Wenn sie sich einen persönlichen Eindruck verschafft hätte, wäre ihr die Unterversorgung des Jungen bei nicht nur ganz oberflächlicher Betrachtung ins Auge gesprungen. Ein Jugendamtsmitarbeitender ist nicht erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn er oder sie von einer konkret eingetretenen Gefährdung des Kindes tatsächlich Kenntnis erhält. Es besteht auch eine Einstandspflicht für eine pflichtwidrig herbeigeführte Unkenntnis.

Umgangskontakte mit Kind und sieben Hunden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Oktober 2020

Az. 1 UF 170/20

Aus einer nicht ehelichen Beziehung ging ein im Februar 2019 geborenes Kind hervor. Nach der Trennung der Eltern lebte das Kind bei seiner Mutter. Der Vater, der mit seiner neuen Lebensgefährtin und sieben Hunden (darunter fünf Huskys und ein Labrador) zusammenlebt, begehrte eine Umgangsregelung mit Übernachtungen am Wochenende. Die Mutter lehnte diese Besuche ab, solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden.

Das Familiengericht verpflichtete die Kindesmutter, regelmäßigen Umgang unter der Auflage zu gewähren, dass die Hunde während der Besuche nicht anwesend sind.

Auf die Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht entschieden, dass es ausreiche, dass dieser sicherstelle, dass das Kind in der Gegenwart von Hunden beaufsichtigt werde. Zum einen habe nicht festgestellt werden können, dass von den Hunden eine Gefahr für das Wohl des Kindes ausgehe, zum anderen lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Vater seiner elterlichen Verantwortung und Aufsichtspflichten nicht nachkommen würde. Das Gericht hat gleichwohl die Mahnung festgehalten, dass besondere Aufmerksamkeit bei unmittelbarem Kontakt der Hunde mit dem Kind erforderlich sei.

Maserimpfpflicht bei Wechsel der Kita

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Mai 2020

Az. 3 B 233/20

Die Antragsteller begehrten mittels einstweiliger Anordnung als Personensorgeberechtigte ihres im März 2017 geborenen Kindes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dieses Kind in der Kindertageseinrichtung - ohne Vorlage eines Nachweises über ausreichenden Impfschutz gegen Masern - zu betreuen. Als Grund gaben sie an, dass sich das Kind zum Stichtag 1. März 2020 in Kindertagespflege und somit in einer Einrichtung nach § 33 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) befunden habe. Das Verwaltungsgericht Chemnitz gab dem Antrag statt, weil die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG vorlägen. Zur Begründung führte es aus, dass bis zum 31. Juli 2021 insbesondere Personen, welche am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut würden, von der Nachweispflicht befreit seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Das OVG Bautzen hat entschieden, dass sich auf den Aufschub hinsichtlich der Nachweispflicht über eine Masernschutzimpfung nicht berufen kann, wer vor dem Stichtag des 1. März 2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurde und danach in eine andere Betreuungseinrichtung wechselt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts falle das Kind nicht unter die Regelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG, die ergänzende Regelungen zur Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorsieht. Danach haben Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, erst bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 einen Nachweis vorzulegen. Zwar sei die Vorschrift des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig. Die Formulierung „in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG“ könne auch so verstanden werden kann, dass die Nachweispflicht nicht an eine bestimmte Einrichtung und den dortigen Verbleib gebunden sei. Die Auslegung der Regelung des Infektionsschutzgesetzes über den Aufschub der Nachweispflicht ergebe nach summarischer Prüfung jedoch, dass der vorübergehende Aufschub der Nachweispflicht bis zum 31. Juli 2021 an die Betreuung und den Verbleib in einer bestimmten Gemeinschaftseinrichtung seit dem Stichtag 1. März 2020 gebunden sei. Hierfür sprächen Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass ein Schutz gegen die Ansteckung mit Masern, einer Krankheit, die schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen könne, möglichst frühzeitig erreicht werden solle.

4. Publikationen

FAQ für Stationäre Einrichtungen zur Corona-Situation

Das LVR-Landesjugendamt hat in Abstimmung mit dem LWL-Landesjugendamt Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Situation in den Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe in der Corona-Pandemie veröffentlicht. Die gesammelten Erfahrungswerte beziehen sich auf praxisrelevante Informationen zum Personaleinsatz, die räumliche Umsetzung von Quarantänemaßnahmen, die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in Quarantänesituationen, dem Umgang mit dem Verdacht oder mit bestätigten Infektionen in der Einrichtung, Besuchskontakten und Meldepflichten. Des Weiteren werden sonstige Empfehlungen, Informationsquellen und Ansprechpartner aufgeführt.

FAQ für Stationäre Einrichtungen zur-Corona-Situation

Meldungen gemäß § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII

Das LWL- und das LVR-Landesjugendamt haben gemeinsam eine neue Handreichung zum Umgang mit Meldungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen veröffentlicht. Sie informiert Träger über Anlässe von Meldungen, die Form der Meldungen, über Vorgehensweisen der Landesjugendämter und die unterschiedlichen Zuständigkeiten bei den Trägern und sichert Verfahrenswege zur Meldepflicht.

Vor dem Hintergrund der Aufarbeitung eines Vorfalls in einer Tageseinrichtung für Kinder in Viersen im April 2020, infolgedessen ein dreijähriges Mädchen im Mai verstorben ist, wurde deutlich, dass einzelnen Trägern implementierte Meldeverfahren in den Einrichtungen fehlen. In der nun vorliegenden überarbeiteten Fassung werden die Bedeutung und die Verfahrenswege für die Träger deutlicher beschrieben und die Beispiele für meldepflichtige Ereignisse und Entwicklungen, um Vorkommnisse in den Einrichtungen mit akuten und schweren Krankheitssymptomen, in denen ein Rettungswagen hinzugezogen werden muss, ergänzt.

Handreichung zum Umgang mit Meldungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen

Dokumentation in der Kindertagesbetreuung

Die Landesjugendämter des LWL und LVR haben die gemeinsame Arbeitshilfe zu Dokumentationen und Dokumenten in der Kindertagesbetreuung veröffentlicht, um einen Beitrag zur Handlungssicherheit für alltagsrelevante Praxisfragen aus der Perspektive des Datenschutzes auf Grundlage der Europäischen Datenschutzgrundverordnung zu leisten. Sie zeigt die Dokumentationspflichten der pädagogischen Arbeit auf und unterstützt Fachkräfte mit konkreten Datenschutzlösungen bei der Umsetzung. Die Arbeitshilfe gliedert sich in einen allgemeinen Teil zu Rechtsgrundlagen und drei besondere Teile zu den Themenkomplexen der Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesbetreuung, dem Tagesgeschehen sowie der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation der Kinder.

Arbeitshilfe zu Dokumentationen und Dokumenten in der Kindertagesbetreuung

Der Jugendamtsmonitor

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat eine Broschüre, Der Jugendamtsmonitor, herausgegeben und stellt damit die Vielfalt der Aufgaben der Jugendämter vor. Sie ist Teil einer Offensive (Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt), die das Ziel verfolgt, bekannt zu machen, was Jugendämter leisten. Die Veröffentlichung stellt den zweigliedrigen Aufbau der Behörde dar, die gesellschaftliche Funktion und vermittelt eine Übersicht über die rechtlich definierten Aufgaben und Leistungen der 559 Jugendämter Deutschlands. Sie lenkt den Blick auf die Arbeitsweise, die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede der örtlichen Behörden. Darüber hinaus widmet sie sich aktuellem Forschungswissen und zeigt daraus folgende Entwicklungstrends und Herausforderungen für die Jugendämter auf.

Jugendamtsmonitor

Handlungsempfehlung zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat die dritte Fassung der Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen veröffentlicht. In der Aktualisierung wurde das Kapitel 10 zur Altersfeststellung neu gefasst und es werden Hinweise für die Prozessabläufe und die Kooperation zwischen Jugendämtern und Ausländerbehörden gegeben.

Handlungsempfehlung zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen

Suchtprävention in der Heimerziehung

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) hat die vierte Auflage des Handbuchs zur Suchtprävention in der Heimerziehung in Kooperation mit dem LWL-Landesjugendamt herausgegeben. Es vermittelt Hintergrundwissen zu legalen und illegalen Rauschmitteln, zur Sucht nach Medien, Essstörungen und Konsumverhalten. Es werden auch rechtliche Fragen beantwortet, die sich Fachkräften in der stationären Jugendhilfearbeit stellen. Wen müssen diese bei riskantem Konsumverhalten einschalten? Was soll eine Fachkraft tun, wenn sie eine illegale Substanz findet?

Handbuch zur Suchtprävention in der Heimerziehung

Qualitätssteigerung bei familiengerichtlichen Gutachten

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Abschlussbericht zu dem von ihm geförderten Pilotprojekt Professionelle Selbstkontrolle (Online Peer-Review-Verfahren) des Kompetenzzentrums für Gutachten – Recht, Psychologie, Medizin – veröffentlicht. Hintergrund war die breite Diskussion um die Unabhängigkeit, Neutralität und Qualifikation gerichtlich bestellter Sachverständiger wie auch der Qualität der Gutachten, angesichts der erheblichen Auswirkungen auf gerichtliche Entscheidungen. Bei dem Peer-Review-Verfahren wird ein wissenschaftlicher Beitrag durch unabhängige Wissenschaftler desselben Fachgebiets überprüft. Ziel des Projekts ist es, ein speziell für das familiengerichtliche Gutachtenwesen geeignetes Verfahren der professionellen Selbstkontrolle zu entwickeln. Im Ergebnis zeige sich, dass dieses Selbstkontrollverfahren eine nachhaltige Verbesserung der Gutachtenqualität erzielen könne.

Abschlussbericht zum Pilotprojekt Professionelle Selbstkontrolle (Online Peer-Review-Verfahren) des Kompetenzzentrums für Gutachten – Recht, Psychologie, Medizin

Allein-erziehend

Der Bundesverband der alleinerziehenden Mütter und Väter e.V. hat eine Informationsbroschüre mit Tipps und Informationen zu praktischen und rechtlichen Herausforderungen der alleinigen elterlichen Verantwortung zusammengestellt. Beginnend mit der neuen Lebenssituation alleinerziehender Eltern schildert das Werk auf 264 Seiten Ansprüche und Rechte in den vielfältigen Lebensbereichen wie Schwangerschaft, Geburt, Trennung und Scheidung, Vereinbarkeit von Kind und Beruf oder Sozialhilfe. Die Broschüre bietet auch eine Übersicht von Beratungsstellen und informiert über den Zugang zu juristischer Beratung und deren Kosten.

Informationsbroschüre mit Tipps und Informationen zu praktischen und rechtlichen Herausforderungen der alleinigen elterlichen Verantwortung

Deine Rechte - junge Menschen in Pflegefamilien

Das Team des Projekts FosterCare hat die Broschüre "Deine Rechte" veröffentlicht. Sie richtet sich an junge Menschen, die in Pflegefamilien leben und alle, die im Kontext der Pflegekinderhilfe tätig sind. Das interdisziplinäre Projekt dient dem Ziel handlungsleitende Impulse für Schutzkonzepte in der Pfelgekinderhilfe zu erarbeiten. Es wird von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert und von Partnern und Partnerinnen aus dem Universitätsklinikum Ulm, der Hochschule Landshut und der Universität Hildesheim umgesetzt. Die Broschüre informiert über das Projekt und bündelt Informationen zu Kinder- und Jugendrechten in den Bereichen Schutz, Gesundheit, Beteiligung, Bildung, Familie und Identität. Leicht verständlich werden die Rechte mit lebensnahen Beispielen erklärt.

Broschüre "Deine Rechte"

Formen der Duldung

Die gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. hat eine Arbeitshilfe zu den Formen der aufenthaltsrechtlichen Duldung veröffentlicht. Die tabellarische Übersicht stellt die Rechtsgrundlagen, die Duldungsgründe sowie ihre Folgewirkungen auf den Zugang zu Sprachförderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Erwerbstätigkeit und Ausbildung dar.

Arbeitshilfe zu den Formen der aufenthaltsrechtlichen Duldung

Digitale Medien in der Mobilen Jugendarbeit

Die Landesarbeitsgemeinschaft Mobile Jugendarbeit/Streetwork Baden-Württemberg e.V. hat eine Handreichung zum Umgang mit Social Media in der pädagogischen Arbeit herausgegeben. Sie richtet sich insbesondere an pädagogische Fachkräfte und beschäftigt sich mit den Auswirkungen der zunehmenden Digitalisierung auf das Handlungsfeld der Mobilen Jugendarbeit. In der Broschüre geht es auch um die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grundlagen zum Schutz des Vertrauens im Verhältnis zwischen Fachkraft und jungem Menschen. Der Datenschutz und die Datensicherheit stehen dabei im Fokus.

Handreichung zum Umgang mit Social Media in der pädagogischen Arbeit

Kooperation in der Beratung von Geflüchteten

Das Deutsche Rote Kreuz hat eine Arbeitshilfe für die Kooperation bei der sozialarbeiterischen und anwaltlichen Tätigkeit mit dem Titel „Besser zusammen“ herausgegeben. Das Werk zeigt die Schnittstellen zwischen sozialer Beratung und der anwaltlichen Interessenvertretung auf und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Arbeitshilfe richtet sich insbesondere an Mitarbeitende von Beratungsstellen und möchte mit Empfehlungen Unsicherheiten aus dem Weg räumen.

Arbeitshilfe für die Kooperation bei der sozialarbeiterischen und anwaltlichen Tätigkeit

Altersgrenzen für junge Erwachsene

Das Forschungsinstitut SOCLES hat im Auftrag des Deutschen Jugendinstituts e.V. eine Broschüre zu gesetzlichen Altersgrenzen im jungen Erwachsenenalter für das Bundesjugendkuratorium herausgegeben. Die Expertise stellt die Altersgrenzen aus den relevanten gesetzlichen Grundlagen für junge Menschen im Alter von ca. 18 bis 27 Jahren in den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs und in angrenzenden Rechtsbereichen zusammentragen und deren Sinn und Zweck darstellen.

Broschüre zu gesetzlichen Altersgrenzen im jungen Erwachsenenalter

5. Termine

Neu im Jugendhilfeausschuss

Die neu gebildeten Jugendhilfeausschüsse nehmen in diesen Tagen ihre Arbeit auf. Das LVR-Landesjugendamt Rheinland möchte vor allem interessierte neue Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen beim Start in die Legislaturperiode unterstützen. Um einen Überblick über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder im Jugendhilfeausschuss zu geben, bieten wir am 21. Januar 2021 von 17.00 – 18.00 Uhr zum zweiten Mal einen Vortrag mit der Möglichkeit zu Rückfragen als Online-Seminar an.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

6. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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