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08. März 2021 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe März 2021
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Aus der Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen
3. Rechtsprechung
4. Publikationen
5. Termine
6. Aktuelle Meldungen
7. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Reform des SGB VIII

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 zu dem vom Bundeskabinett beschlossen Reformentwurf des SGB VIII Stellung genommen und 64 Änderungsvorschläge formuliert (BR-Drs. 5/21). Auf 70 Seiten erklärt der Bundesrat, wie die Reform fachlich verbessert werden soll. Zentraler Kritikpunkt an dem Regierungsentwurf ist die Finanzierung neuer oder erweiterter Aufgaben. Mehrkosten der Länder und Kommunen sollten durch eine Erhöhung der Umsatzsteueranteile kompensiert werden. Der Bund müsse sich ferner stärker an den Kosten für die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe beteiligen. Der Bundesrat sieht Verbesserungsbedarf auch im Bereich des Kinderschutzes. Beispielsweise solle es eine Warnpflicht für Jugendämter bei Kindeswohlgefährdungen geben. Um verbindliche Netzwerkstrukturen umsetzen zu können, sollen Institutionen zur Mitwirkung verpflichtet sein und Geheimnisträger wie Ärztinnen oder Ärzte bei erkannter Kindeswohlgefährdung in der Regel das Jugendamt informieren müssen.

Die Bundesregierung wird nun eine Gegenäußerung zu der Stellungnahme verfassen.

Am 22. Februar 2021 äußerten sich Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Familienausschusses zu dem Regierungsentwurf für ein Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (BT-Drs. 19/26107). Einhellig begrüßten die Expertinnen und Experten die angestrebte Novelle des SGB VIII und die inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe. Einigkeit bestand aber auch, dass die Kosten der Reform zu niedrig kalkuliert seien. Vor allem werde mehr Personal benötigt. Die Finanzierung müsse noch geklärt werden.

BR-Drs. 5/21

Öffentliche Anhörung des Familienausschusses

Drittes Corona-Sozialschutz-Paket

Am 26. Februar 2021 hat der Bundestag das Sozialschutz-Paket III in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT-Drs. 19/26967) beschlossen. Neben der Erleichterung des Zugangs in die Grundsicherungssysteme und die Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag sowie einer einmaligen Unterstützung von 150 Euro für erwachsene Leistungsberechtigte, soll auch erneut das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) verlängert werden. Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in Ihrem Bestand gefährdet sind, könnten nach dem Beschluss bis zum Ende der epidemischen Lage, längstens bis zum 31. Dezember 2021, Hilfen erhalten.

Am 5. März 2021 stimmen die Länder im Bundesrat über die Maßnahmen ab.

BT-Drs. 19/26967

2. Aus der Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes

Die Fraktionen der CDU, SPD, FDP und Bündnis90/die GRÜNEN haben am 23. Februar 2021 einen gemeinsamen Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (Drs. 17/12755) in den Landtag NRW eingebracht. Das Gesetz soll die Erwachsenenbildung und lebensbegleitendes Lernen unter anderem an Volkshochschulen und Familienbildungsstätten fördern. Das Bildungsangebot umfasst Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung und ermöglicht den Erwerb von Schulabschlüssen. Ferner werden Kurse für Eltern und Familien angeboten. Damit wird eine Aufgabe der präventiven Jugendhilfe wahrgenommen, da junge Menschen auf das Leben in einer Partnerschaft und Familie vorbereitet werden. Der Reformbedarf basiere auf einem erhöhten Bedarf an gemeinwohlorientierter Weiterbildung, geänderten Anforderungen im digitalen Wandel sowie der Kostenentwicklung.

Drs. 17/12755

3. Rechtsprechung

Landkreis darf mit der Verfassungsbeschwerde nicht die Rechte eines Kindes geltend machen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020

Az. 1 BvR 1395/19

Eine Mutter zog im Mai 2016 mit ihrem zehnjährigen Kind zu ihrem Lebensgefährten. Ein Jahr zuvor war dieser wegen sexuellen Missbrauchs

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. Im Januar 2018 erfuhr das Jugendamt von dem Einzug, nahm das Kind noch im selben Monat in Obhut und regte familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Schutz des Kindes an.

Das Familiengericht ordnete im Mai 2018 daraufhin die Rückgabe des Kindes an die Mutter an. Das Oberlandesgericht entzog im August 2018 auf die Beschwerde des zuständigen Landkreises der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Bundesgerichtshof hob im Februar 2019 die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei unverhältnismäßig, weil es an einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer ziemlichen Sicherheit des Schadenseintritts fehle. Es sollten mildere Maßnahmen getroffen werden. Das Oberlandesgericht ordnete sodann im Mai 2019 die Herausgabe des Kindes an die Mutter an und legte der Mutter und dem Lebensgefährten Weisungen auf.

Der Landkreis hat Verfassungsbeschwerde erhoben und beruft sich auf die Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes (GG). Zudem macht er das Recht des Kindes auf Verletzung dessen Rechts staatlichen auf Schutz gem. Art. 6 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 GG geltend.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Landkreis sei nicht berechtigt, Rechte des Kindes geltend zu machen. Eine solche Prozessstandschaft sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn die betroffenen Rechte sonst nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten. Sind Eltern eines Kindes nicht willens oder in der Lage eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, sei ein Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB oder ein Verfahrensbeistand gem. § 158 Familienverfahrensgesetz gerichtlich zu bestellen. Für eine Prozessstandschaft bestehe daher kein Raum.

Die Verletzung eigener Rechte des Landkreises sei ferner ausgeschlossen. Dem Landkreis fehle es schon an der Grundrechtsfähigkeit. Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist er grundrechtsverpflichtet und nicht –berechtigt. Eine Ausnahme läge nicht vor. Darüber hinaus sei das Jugendamt durch seinen Schutzauftrag nicht auf eine eindeutige Interessenvertretung zugunsten des Kindes festgelegt; es unterstütze die gesamte Familie. Zum anderen ergebe sich aus dem Wächteramt des Staates aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 des GG nur eine Verpflichtung. Lediglich das Kind kann aus dem Wächteramt ein subjektives Recht herleiten.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Mai 2020

Az. 1 BvR 663/19

Gegen die gerichtliche Entscheidung, der Mutter von zwei Kindern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, erhob der Vater Verfassungsbeschwerde. Das Kind war in dem Verfahren durch einen ersuchten Richter in Abwesenheit der Verfahrensbeiständin und danach nicht nochmal durch das Beschwerdegericht persönlich angehört worden. Dadurch sah sich der Vater in seinem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Grundgesetzes (GG) verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verletzung des Elternrechts des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Anhörung durch den ersuchten Richter im ersten Rechtszug und das Absehen von einer erneuten Anhörung sei gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 Familienverfahrensgesetzes (FamFG) zulässig gewesen, weil von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren könne abgesehen werden, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Unschädlich sei auch, dass die Verfahrensbeiständin bei der Anhörung entgegen § 159 Absatz 4 Satz 3 des FamFG nicht dabei war. Die Norm vermittle ein Anwesenheitsrecht, nicht eine Anwesenheitspflicht und die Verfahrensbeiständin habe aus eigener Entscheidung darauf verzichtet.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Umgangsbeschluss in der Pandemie

Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 08. Juli 2020

Az. 1 WF 102/20

Im August 2018 regelte das Familiengericht der getrennten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 10-jährigen Kindes den Kindesumgang. Nach dem Beschluss lebte das Kind bei der Mutter und dem Vater stand regelmäßiger Wochenend- und Ferienumgang zu. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung konnte ein Ordnungsgeld angeordnet werden.

Die Mutter teilte dem Vater Ende März 2020 mit, dass sie seinen direkten Umgang mit dem Kind aussetze, weil in ihrem Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Die Großeltern der Mutter lebten im selben Haus, nicht aber in derselben Wohnung. Der Vater könne aber mit dem Kinde telefonieren oder es auf dem Balkon sehen.

Das Familiengericht ordnete auf Antrag des Vaters im Mai 2020 ein Ordnungsgeld gegen die Mutter wegen der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung an. Ein Umgang sei weiter zu ermöglichen, weil die Kontaktbeschränkung aufgrund des Infektionsschutzes Kontaktverbot nicht auf das Verhältnis von Kindern zu ihren außerhäuslich wohnenden Eltern anwendbar sei.

Die sofortige Beschwerde der Mutter hiergegen blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet zurückgewiesen, weil die Corona-Pandemie keine einseitige Abweichung von der familiengerichtlichen Umgangsregelung erlaube. Mit der Versagung des persönlichen Kontakts mit dem gemeinsamen Kind lägen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 89 Familienverfahrensgesetz vor. Der Kontakt eines Kindes zur Kernfamilie sei nicht von den Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus erfasst und unterfalle als absolut notwendiges Minimum einem Ausnahmetatbestand.

Entscheidung des Oberlandsgerichts Frankfurt a. M.

Gewöhnlicher Aufenthalt während einer Untersuchungs- und Strafhaft

Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 15. Dezember 2020

Az. Au 3 K 18.1562

Seit 2006 lebte die allein sorgeberechtigte Mutter im Gebiet der Klägerin bis sie am 23. Oktober 2015 verhaftet wurde. Die Kinder erhielten daraufhin von der Klägerin Hilfe zur Erziehung. Die Mutter befand sich vom 23. Oktober 2015 bis zum 28. Oktober 2016 in Untersuchungshaft und bezog am 28. Oktober 2016 die Strafhaft im Bereich des Beklagten. Der Beklagte lehnte die durch die Klägerin im Jahr 2017 erbetene Fallübernahme ab.

Im September 2018 erhob die Klägerin Klage und beantragte den Beklagten zu verpflichten, die ihr seit dem 28. Oktober 2016 entstandenen Kosten nach § 89c SGB VIII zu erstatten. Der Beklagte sei ab diesem Zeitpunkt örtlich zuständig, denn die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Strafhaft begründet. Eine Rückkehrmöglichkeit in die alte Wohnung habe allein aufgrund der im Februar 2016 erfolgten Zwangsräumung nicht mehr bestanden. Bereits in der Untersuchungshaft habe sie damit keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Bereich der Klägerin, sondern lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt im Bereich der Untersuchungshaft begründet. Für die Zeit der Untersuchungshaft bestehe daher ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem beigeladenen überörtlichen Träger.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gesamten Zeitraum im Gebiet der Klägerin beibehalten. Trotz der Zwangsräumung sei es objektiv möglich gewesen, ein neues Mietverhältnis in dem Gebiet der Klägerin zu begründen. Die Bindung an das Stadtgebiet habe sich in den Jahren vor der Untersuchungshaft so verfestigt, dass sie dieses als ihren Lebensmittelpunkt empfunden habe und stets ein Rückkehrwille bestand.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Klägerin während der Untersuchungshaft nicht verloren. Auch eine sehr lange Untersuchungshaft beende regelmäßig nicht einen gewöhnlichen Aufenthalt, da diese Haftform nach ihrem Zweck und der gesetzlichen Ausgestaltung immer vorrübergehend sei. Auch die Zwangsräumung spreche nicht für eine Ausnahme. Grundsätzlich bestand ein realistischer Rückkehrwille der Mutter. Die Untersuchungshaft hätte zu jedem Zeitpunkt beendet werden können. Spätestens jedoch mit Antritt der Strafhaft habe die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereich der Beklagten verlegt. Eine Rückkehrmöglichkeit sei ab diesem Zeitpunkt unrealistisch gewesen. Hierfür spreche der lange Zeitraum der Strafhaft sowie die erfolgte Zwangsräumung.

Damit habe die Klägerin zwar grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89c SGB VIII gegenüber dem Beklagten, welchem jedoch der gegenläufige Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin nach § 89e SGB VIII entgegenstehe. Eine Kostenerstattung, die unverzüglich rückgängig zu machen wäre, ist nicht statthaft.

Ersetzung der Zustimmung zu einem psychologischen Gutachten

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. September 2020

Az. II 2 UF 154/20

Ein Vater wurde alleiniger Inhaber des Sorgerechts für seine Kinder, nachdem die Mutter im Jahr 2016 gestorben war. Im Dezember 2017 beantragte das Jugendamt die Entziehung des Sorgerechts. Im familiengerichtlichen Verfahren holte das Gericht ein psychologisches Gutachten über die Verfassung der Kinder ein. Der Antrag des Vaters auf Ablehnung der Sachverständigen wegen Befangenheit blieb erfolglos.

Im Juni 2020 veranlasste das Familiengericht eine Ergänzung des Gutachtens mit der Frage, ob eine Neubewertung aufgrund der vergangenen Zeit geboten sei. Weil der Vater die psychologische Begutachtung durch die Sachverständige erneut ablehnt, ersetzte das Familiengericht gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Zustimmung des Vaters.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindsvaters hat Erfolg. Zwar sei die Ersetzung einer verweigerten Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils zu einer psychologischen Begutachtung eines Kindes zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB grundsätzlich möglich. Es sei jedoch in dem konkreten Fall nicht ausgeschlossen, dass die Sachverständige auch ohne eine weitere psychologische Begutachtung der Kinder ausreichende Informationen über eine mögliche Veränderung der Situation gewinnen könne. Eine gerichtliche Anhörung der Kinder in Anwesenheit und unter Mitwirkung der Sachverständigen sei auch gegen den Willen des Vaters möglich. Eine solche Anhörung könne möglicherweise bereits genügend Erkenntnisse liefern, weshalb sie zunächst unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als milderes Mittel gegenüber einer Ersetzung der Zustimmung des Kindsvaters gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB geboten war.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Kostenbeteiligung trotz langer Dauer des Widerspruchsverfahrens

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2021

Az. 3 D 15/20

Dem Vater eines im Jahre 2000 geborenen Sohnes wurde seit 2007 Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII gewährt. Über die Kostenbeitragspflicht war er vor Leistungsbeginn informiert worden und auch darüber, dass er sein Einkommen nachzuweisen habe. Im Januar 2014 forderte das Jugendamt den Vater zum Nachweis seines Einkommens für das Jahr 2013 auf. Der Aufforderung kam der Vater nach.

Das Jugendamt setzte sodann im Juni 2014 einen Kostenbeitrag für den Zeitraum 1. Januar bis zum 3. Dezember 2013 durch Bescheid fest. Einen Monat später legte der Vater hiergegen Widerspruch ein. Erst im Juni 2016 setzte das Jugendamt den Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 4. bis zum 31. Dezember 2013 und ab dem 1. Januar 2014 fest. Fast drei Jahre nach Einlegung des Widerspruchs erließ die Beklagte im April 2017 einen Widerspruchsbescheid, in welchem der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid von Juni 2014 zurückgewiesen wurde.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Vater Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt, sodass der Kläger auch hiergegen Beschwerde beim sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegt hat.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Bescheid von Juni 2014 sei rechtmäßig. Auch der Umstand, dass mit dem Bescheid von Juni 2016 eine Festsetzung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum des Jahres 2013 erfolgte, sei nicht zu beanstanden. Die nach § 92 Abs. 2 SGB VIII vorgesehene Heranziehung schließe eine Festsetzung für die Vergangenheit nicht aus. Zwar müsse die Leistungsfestsetzung nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alsbald erfolgen. Dies sei jedoch nicht anhand einer starren zeitlichen Grenze, sondern anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Der Betroffene solle nicht unnötig lang über das Bestehen oder Nichtbestehen seiner Beitragspflicht im Unklaren gelassen werden. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Vater mit einer entsprechenden Festsetzung der Beträge habe rechnen müssen. Zudem habe die lange Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs der Beklagten geführt. Hierfür fehle es an dem notwendigen Umstandsmoment, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Anlass zur begründeten Hoffnung gegeben habe, auf die weitere Durchsetzung der Forderung zu verzichten.

Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Kostenübernahme für selbstbeschafften Internatsplatz

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 21. Januar 2021

Az. M 18 E 20.6374

Die minderjährige Antragstellerin lebte seit dem Jahr 2015 bei ihrer Tante in Vollzeitpflege, die im Jahre 2017 nach dem Tod der Mutter auch die Vormundschaft übernahm. Die Antragstellerin befindet sich seit ihrer Kindheit in psychiatrischer Behandlung und nimmt Medikamente gegen ADHS. Sie wechselte mehrfach die Schule und besuchte zuletzt eine Wirtschaftsrealschule mit Nachmittagsbetreuung. Wegen der Corona-Pandemie wurde an der Schule in den Jahren 2020 und 2021 die Nachmittagsbetreuung und der Sportunterricht eingestellt. Die Psychiaterin der Antragstellerin diagnostizierte bei dieser seit Beginn der Pandemie eine beginnende Depression. Sie habe außerhalb der Schule keine Freunde und leide unter einer sozialen Phobie. Seit dem Lockdown hatten sich die Ängste der Antragstellerin verschlimmert, sodass sie nur noch für die Schule das Haus verließ. Die Tante stellte daraufhin einen Antrag beim Jugendamt auf Kostenübernahme einer Unterbringung in einem Internat mit Nachmittagsbetreuung und Sportunterricht, der bis zum Schuljahresbeginn im September 2020 unbeantwortet blieb. Sie brachte die Antragstellerin daher selbst dort unter. Im November 2020 lehnte das Jugendamt den Antrag ab.

Sodann beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner zur vorläufigen Übernahme der Internatskosten zu verpflichten.

Das Verwaltungsgericht hat den öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII verpflichtet, die Kosten für den Internatsplatz zu übernehmen. Die Kosten einer selbstbeschafften Hilfe sind danach zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte den öffentlichen Träger zuvor in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer behördlichen Entscheidung über die Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Versage das Hilfesystem, weil das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht anforderungsgerecht über den Antrag einer begehrten Hilfeleistung entschieden hat, dürfe der Leistungsberechtigte sich die Leistung selbst beschaffen. Für die Auswahl der Leistung kommt ihm ein eigener, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Aufgrund des seelischen Zustands und der zunächst ausbleibenden Entscheidung des Jugendamts habe die Tante die Antragstellerin selbständig im Internat unterbringen dürfen. Das öffentliche Schulsystem sei im Gegensatz zu dem Internat aus der Perspektive der Tante nicht bedarfsgerecht gewesen. Die spätere Ablehnung sei fachlich nicht vertretbar gewesen.

4. Publikationen

Arbeitshilfe zum Altersfeststellungsverfahren

Das LVR- und das LWL-Landesjugendamt haben gemeinsam eine Arbeitshilfe zum Altersfeststellungsverfahren bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen herausgegeben. Die Arbeitshilfe beschreibt den Ablauf des gesetzlich festgelegten Verfahrens gemäß § 42f SGB VIII unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung und der bestehenden fachlichen Standards. Sie soll eine Hilfestellung in der täglichen Arbeit mit unbegleiteten ausländischen Minderjährigen sein.

Dem Ablauf der qualifizierten Inaugenscheinnahme ist ein umfangreiches Kapitel gewidmet. Es werden Rahmenbedingungen hierfür geschildert sowie praktische Hinweise gegeben. Zudem wird die aktuelle Rechtsprechung insbesondere in dem umstrittenen Bereich des sogenannten Zweifelsfalles in den Blick genommen.

Arbeitshilfe zum Altersfeststellungsverfahren

Empfehlungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags

Nach dem Fall Lügde hat das Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen das Impulspapier zur Diskussion über Maßnahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche erstellt. Dieses sieht unter die Vereinbarung fachlicher Empfehlungen zwischen den Landesjugendämtern und den kommunalen Spitzenverbänden für einen verbesserten Kinderschutz vor.

Die kommunalen Spitzenverbände und die beiden NRW-Landesjugendämter haben diese Anregung aufgegriffen und miteinander vereinbart, dass die bereits vorliegenden Orientierungshilfen Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII und Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft der Landesjugendämter aktualisiert und als Empfehlungen gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für die örtlichen Jugendämter veröffentlicht werden.

Die Landesjugendhilfeausschüsse des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen haben diese Empfehlungen beschlossen und mit der Empfehlung verbunden, sie auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen Nordrhein-Westfalens auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.

Empfehlung Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII

Empfehlung Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft

Finanzielle Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen

Am 24. Februar 2021 hat das Ministerium für Kinder, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW seinen Erlass vom 9. Februar über die Erhöhung des Pflegegelds und des Erziehungsbeitrags gemäß § 39 SGB VIII veröffentlicht. Für materielle Aufwendungen für Kinder unter 7 Jahren steigt der Satz auf 602 Euro, für Kinder über 7 bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf 687 Euro und für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auf 837 Euro. Die Pauschale für die Kosten der Erziehung erhöhen sich auf 286 Euro. Das LVR-Landesjugendamt informiert hierüber in seinem Rundschreiben 43/1/2021.

Rundschreiben des LVR

Hallo! Ich bin Nele

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat ein Malbuch für Kinder mit dem Titel Hallo! Ich bin Nele herausgegeben. Über die positiv konnotierten Geschichten der Protagonistin Nele lernen Kinder, aber auch ihre Eltern, spielerisch die vielfältigen Aufgaben der Jugendämter kennen.

Malbuch

Kinderrechte ins Grundgesetz

Die Bundesregierung hat am 19. Januar 2021 einen Gesetzesentwurf zur Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz veröffentlicht.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat nun zu diesem Gesetzentwurf in einem Gutachten Stellung genommen. Ziel der Grundgesetzänderung sollte es sein, Grundrechte von Kindern besser sichtbar zu machen. Das bestehende Verfassungsrecht für das Verhältnis Eltern, Kind und Staat sollte sich jedoch inhaltlich nicht ändern. Insbesondere sollte die Rechtsstellung der Eltern nicht verkürzt werden.

Das Gutachten sieht die Ziele im Wesentlichen als erfüllt an. Der erste Satz des neuen Art. 6 Abs. 2 GG verdeutliche das Grundrecht, auch wenn er kein eigenständiges subjektives Recht des Kindes formuliere. Es wird begrüßt, dass das Recht der Entwicklung der Persönlichkeit als besonderes Kindergrundrecht aufgenommen wurde. Hinsichtlich des zweiten Satzes wird kritisiert, dass nicht klar werde, ob auch private Stellen und Einrichtungen das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen haben. Die Verwendung des Wortes angemessen wurde jedoch befürwortet, da das Wort von anderen Grundrechten bereits bekannt sei. Der wissenschaftliche Dienst begrüßt ebenfalls die Formulierung im dritten Satz hinsichtlich des Anhörungsrechts und die sogenannte Sicherungsklausel im vierten Satz.

Nach Auffassung des wissenschaftlichen Dienstes ist es unwahrscheinlich, dass die Änderung tatsächlich zu einer Verschiebung des verfassungsrechtlichen Verhältnisses zwischen Eltern, Kindern und Staat führen wird.

Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages

Opferfibel des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Broschüre herausgegeben, die sich an Opfer von Straftaten richtet. Sie verfolgt den Zweck, über den Ablauf eines Strafverfahrens zu informieren und den Betroffenen ihre Rechte aufzuzeigen.

Die Broschüre informiert über den Verfahrensablauf von der Strafanzeige bis zum gerichtlichen Prozess und die eigenen Einflussmöglichkeiten beispielsweise als Zeuge. Ferner klärt sie über die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung und Opferhilfe- und Zeugenberatungsstellen auf, die Opfer von Straftaten im Strafverfahren unterstützen.

Die Opferfibel weist auf Auskunftsrechte der Betroffenen hin und informiert über mögliche Schadens- und Schmerzensgeldansprüche.

Opferfibel

Merkblatt Kindergeld

Das Bundeszentralamt für Steuern hat ein Merkblatt zum Thema Kindergeld herausgegeben. Es soll Eltern einen Überblick über die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Es wird detailliert darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird. Zudem wird aufgezeigt, wie bei der Familienkasse ein Antrag auf Kindergeld gestellt wird, welche Nachweise hierfür zu erbringen sind und welche Mitteilungspflichten Kindergeldberechtigte haben. Neben der Aufklärung über die Einspruchsmöglichkeit gegen die Entscheidung der Familienkasse, bringt ein Wörterbuch Klarheit über die Begrifflichkeiten.

Merkblatt Kindergeld

Broschüre Trennung und Scheidung in leichter Sprache

Das nordrhein-westfälische Justizministerium hat eine Broschüre zum Thema Trennung und Scheidung in leichter Sprache herausgegeben. In der Broschüre werden leicht verständlich die häufigsten Rechtsfragen aufgegriffen, wenn eine Ehe scheitert. Die Scheidungsvoraussetzungen und der Ablauf eines Ehescheidungsverfahrens werden dargestellt. Die Broschüre informiert ferner über den Versorgungsausgleich, über Unterhaltsansprüche, den Zugewinnausgleich und die Kosten eines Scheidungsverfahrens.

Broschüre Trennung und Scheidung

Das Sorgerecht in leichter Sprache

Die vom Justizministerium NRW herausgegebene Broschüre Sorge-Recht in leichter Sprache erklärt rechtliche Problemfelder des Sorgerechts. Sie informiert über Möglichkeiten der Rechtsberatung, gibt einen Überblick über das familiengerichtliche Verfahren und klärt über Verfahrenskostenhilfe auf.

Die Broschüre widmet sich der rechtlichen Elternschaft und bezieht auch die Adoption und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften ein. Ferner beleuchtet sie Fragen des Sorge- und Unterhaltsrechts sowie gerichtliche und außergerichtliche Lösungen im Streitfall.

Broschüre Sorgerecht

Die Vaterschaft in leichter Sprache

Mit der Broschüre zur Vaterschaft informiert das Justizministerium NRW in leichter Sprache über die Bedeutung der rechtlichen Vaterschaft, ihre Anerkennung, Feststellung und Anfechtung. Die Broschüre gibt Aufschluss über die Verfahrensabläufe, Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten. Ferner weist sie auf die Option außergerichtlicher Gutachten zur Klärung der biologischen Abstammung hin.

Broschüre Vaterschaft

5. Termine

Online Seminar: Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 17. März 2021 findet eine Fortbildungsveranstaltung des LVR-Landesjugendamts zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe mit Marion Hundt, Professorin für Öffentliches Recht an der Evangelischen Hochschule Berlin statt.

Neben einer Vorstellung der wichtigsten Inhalte des Datenschutzes, soll auch das Verhältnis zwischen den europäischen Regelungen, den allgemeinen sozialrechtlichen Datenschutzvorschriften (SGB I, SGB X) und den jugendhilfespezifischen Datenschutzvorschriften des Sozialgesetzbuches VIII beleuchtet werden. Dabei wird es neben verwaltungsrechtlichen Fragen wie etwa der Akteneinsichtnahme und der Aktenübernahme, insbesondere um den Austausch von Daten innerhalb und außerhalb des Jugendamtes gehen. Ferner werden besondere Situationen im Rahmen des Kinderschutzes sowie der Umgang mit der strafbewehrten Schweigepflicht der sozialpädagogischen Fachkräfte Themen sein.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Aktuelle Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe

Die Online-Veranstaltung des LVR-Landesjugendamts am 21. April 2021 beschäftigt sich mit sorgerechtlichen Befugnissen für Pflegekinder. Die Juristin Diana Eschelbach widmet sich unter anderen folgenden Fragen: Welche Entscheidungen dürfen Pflegepersonen im Rahmen von § 1688 BGB für die Pflegekinder treffen? Was ist das Umgangsbestimmungsrecht? Wie können Vollmachten und Sorgerechtsvollmachten rechtlich zulässig ausgestaltet werden und was müssen Fachkräfte dabei beachten? Welche Befugnisse haben Pflegepersonen, die im Rahmen von familiärer Bereitschaftsbetreuung tätig sind, in Abgrenzung zu langfristigen Pflegeverhältnissen?

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Digitaler Fachtag zum Kinderschutz

De beiden NRW-Landesjugendämter haben zwei neue, gemeinsame Empfehlungen zum Kinderschutz veröffentlicht, Gelingensfaktoren zur Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII und Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Beide Empfehlungen wurden aus der Praxis für die Praxis entwickelt und konkretisieren die Qualitätsmaßstäbe auf der Ebene von Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität. Die Landesjugendhilfeausschüsse und die kommunalen Spitzenverbände empfehlen, beide Empfehlungen als Grundlage der Arbeit in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen beschließen zu lassen.

Am 26. März 2021 stellen die NRW-Landesjugendämter die Inhalte der Empfehlungen vor und ermöglichen den Austausch über die Umsetzung.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite

Kinderrechte in Zeiten der Corona-Pandemie: Schutz – Förderung – Beteiligung

Prof. Dr. Jörg Maywald wird in einem Online-Seminar darüber referieren, inwiefern die umfangreichen Kinderrechte, wie sie in der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegt sind, im Zuge der Covid-19-Pandemie eingeschränkt wurden. Er wird auf die Fragen eingehen, welche Auswirkungen die Einschränkungen haben, welche unvermeidlich waren und was wir aus der derzeitigen Krise lernen können. Die Online-Veranstaltung findet am 15. April 2021 statt.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

6. Aktuelle Meldungen

Bundesfamilienministerin Franziska Giffey zur SGB VIII-Reform

Bundesfamilienministerin Franziska Giffey informierte am 4. März 2021 die nordrhein-westfälischen Jugendamtsleitungen über die zentralen Reformaspekte des Gesetzentwurfes des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes und stand auch für eine Diskussion mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung. Ihr Vortrag und die anschließende Diskussion kann über den YouTube-Kanal des Landschaftsverbandes Rheinland abgerufen werden.

YouTube-Kanal des Landschaftsverbandes Rheinland

7. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 21.000 Beschäftigten für die 9,7 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

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