Corona-Teilhabe-Fonds
Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und Sozialunternehmen konnten zum Ausgleich von Schäden infolge der Corona-Pandemie bis einschließlich 31. Mai 2021 einen Antrag auf Liquiditätsbeihilfe aus dem Förderprogramm des Bundes zur Gewährung von Billigkeitsleistungen an ihr zuständiges Integrations- bzw. Inklusionsamt stellen.
Rheinische Unternehmen haben dies beim LVR-Inklusionsamt getan.
Die Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind. Sie sind nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und können im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
Innerhalb des Förderzeitraums September 2020 bis Mai 2021 konnte die Liquiditätsbeihilfe für mindestens einen und höchstens sieben Monate beantragt werden. Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Liquiditätsengpass nicht bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist. Bis zum 31. August 2021 müssen Antragstellende in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachweisen.
Sollte der Liquiditätsengpass geringer ausfallen als anfangs angenommen, sind zu viel geleistete Zahlungen zurückzuzahlen.
Hier finden Sie in Kürze den Vordruck zur Schlussabrechnung sowie weitere Informationen: