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Fördermaßnahmen im Bereich der Pflege (SGB XI)

Das LVR-Dezernat Soziales prüft und überwacht die Zweckbindung früherer Förderungen aus eigener Hand oder des Landes NRW im Bereich der Altenhilfe.

Der LVR hat in der Vergangenheit die Investitionskosten für den Bau und die Erstausstattung von stationären Angeboten der Altenhilfe, wie z.B. vollstationären (Alten-)Pflegeheimen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Tagespflegeeinrichtungen gefördert und nach Fertigstellung den Verwendungsnachweis geprüft. Diese Projektförderung erfolgte aus Mitteln des zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und/oder des LVR selbst.

Seit dem 01. August 2003 erlässt der LVR keine neuen Zuwendungsbescheide mehr. Mit der Novellierung der Pflegegesetze ist die Grundlage für die öffentliche Förderung von Bau- und Ausstattungsmaßnahmen in dieser Form weggefallen. Heute ist der örtliche Träger der Sozialhilfe (Kreis bzw. kreisfreie Stadt) für alle Baumaßnahmen erste Anlaufstelle.

Das LVR-Dezernat Soziales überwacht weiterhin die Zweckbindung früherer Förderungen. Zuwendungen für Pflegeeinrichtungen sind in der Regel für die Dauer von 50 Jahren (Bau- oder Erwerbsmaßnahmen) bzw. zehn Jahren (Beschaffung von Ausstattungsgegenständen) zweckgebunden. Dies bedeutet, dass die Pflegeeinrichtung sich über diesen Zeitraum an die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides halten muss.

Folgende Sachverhalte bedürfen im Vorfeld der Zustimmung des LVR:

  • Rechtsträger- und/oder Betriebsträgerwechsel
  • Änderung der Platzzahl
  • Änderung der Flächen sowie der Nutzung von Räumen
  • Verlegung einer Einrichtung
  • Schließung einer Einrichtung
  • Änderung des geförderten Zuwendungszwecks (z.B. die Nutzung bezuschusster Kurzzeitpflegeplätze für die vollstationäre Dauerpflege)
  • Löschungs-/Teillöschungsbewilligungen, Pfandfreigaben, Vor- oder Gleichrangeinräumungen, Revalutierung von Grundpfandrechten
    Hinweis: Wenn die NRW.Bank (vormals: Westdeutsche Landesbank; WestLB oder Investitionsbank NRW; IB) als Gläubiger eingetragen ist sind Anträge an die NRW.Bank mit Sitz in Münster zu richten.
  • Prüfung von Reinvestitionen bei teilstationären Einrichtungen der Altenpflege (Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen)
  • Insolvenzen

Auch Maßnahmen zur Anpassung geförderter Pflegeeinrichtungen an das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) bzw. die hierzu ergangene Durchführungsverordnung (WTG DVO) bedürfen der Zustimmung des LVR-Dezernat Soziales.

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