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Planung einer Einrichtung

Bei der Planung einer Einrichtung ist ein frühzeitiger Kontakt mit dem örtlich zuständigen Jugendamt erforderlich. Diesem obliegt im Rahmen der Jugendhilfeplanung auch die Aufgabe der Bedarfsfeststellung im Bereich der Kindertagesbetreuung und die Verantwortung für die Bereitstellung der entsprechenden Anzahl von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

Nach erfolgter Abstimmung über Betreuungsart und -konzept ist die Klärung der Finanzierung der Einrichtung notwendig.

Für die Prüfung von geeigneten Räumen, Konzept und erforderlichem Personal ist das LVR-Landesjugendamt zuständig.

Je nach Betreuungsart unterscheiden sich die vorzuhaltenden Rahmenbedingungen.

Für Kindertageseinrichtungen gibt das Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (KiBiz) die Rahmenbedingungen vor. Es beinhaltet auch die Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel.

Grafik: Information

Die Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung, in der Kinder regelmäßig betreut werden, ist nur mit erteilter Betriebserlaubnis möglich!

Besondere Betreuungsformen