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Leistungsentgelte für heilpädagogische Kitas

Derzeit verhandeln die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kommunen mit den beiden Landschaftsverbänden, wie die möglichen Leistungen für Kinder mit einem hohen Förder- und Teilhabebedarf in der Kindertagesbetreuung (Basisleistung II) ausgestaltet werden können. Grundlage ist der Landesrahmenvertrag Eingliederungshilfe nach § 131 SGB IX.

Unabhängig vom Ausgang dieser Verhandlungen und den möglicherweise daraus resultierenden neuen Aufgabenstellungen bedeutet dies für die bestehenden heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen auf jeden Fall das Erfordernis einer Weiterentwicklung, so dass zukünftig Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden. Es geht dabei nicht um die „Abschaffung und Umwandlung“ von heilpädagogischen Gruppen und (Sonder-) Einrichtungen.

In diesem Zusammenhang wird auch die bisherige einrichtungsbezogene Finanzierung von heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen umgestellt: Nämlich auf eine kindbezogene Förderung in der Kombination von KiBiz-Finanzierung und einer ergänzenden Basisleistung II durch die Landschaftsverbände. Zukünftig sollen Kinder mit einem erhöhten Förder- und Teilhabebedarf in kleineren Gruppensettings und mit zusätzlichen Personalstunden betreut werden. Die Leistung und Finanzierung der heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen werden in der bestehenden Form grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt fortgeführt, bis die neue Rahmenleistungsbeschreibung der Basisleistung II beschlossen ist, oder die Leistung in Einzelverhandlungen gemeinsam vereinbart wurde und neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen geschlossen sind. Um eine bedarfsdeckende Leistung für die Kinder mit einem erhöhten Förder- und Teilhabebedarf und eine wirtschaftliche Leistungserbringung nicht zu gefährden, können die heilpädagogischen Gruppen bis zum 31.07.2029 im bisherigen System der Eingliederungshilfe weitergeführt werden.

Grafik: Information

Weitere Infos und Ansprechpartner*innen

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