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Anerkennung

Nach Anerkennung als Betreuungsverein können die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins gemäß § 1897 Abs. 2 BGB als Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer bestellt werden beziehungsweise der Verein selbst Betreuungen übernehmen

Rechtsgrundlage für die Anerkennung als Betreuungsverein ist § 1908 f Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 2 Landesbetreuungsgesetz (LBtG NW) sowie die Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung.

Die Anerkennung können Sie schriftlich, einschließlich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen, bei uns beantragen.

Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner ...

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt die Anerkennung als Betreuungsverein für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen in Form einer Urkunde. Im Anschluss daran informieren wir die zuständigen Betreuungsstellen und Betreuungsgerichte über die Anerkennung.

Als Verwaltungsakt ist die Anerkennung widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

Zusätzlich können Sie als Betreuungsverein, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Antrag auf finanzielle Förderung bei uns stellen.