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LVR-Gesamtabschluss

Grundsätzlich haben sämtliche Kommunen gemäß § 116 Absatz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss sowie einen Gesamtlagebericht nach Absatz 2 aufzustellen. Dieser konsolidiert die Jahresabschlüsse sämtlicher verselbständigter Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form.

Dem Gesamtabschluss ist nach § 117 Absatz 1 Satz 2 GO NRW ein stichtagsbezogener Beteiligungsbericht beizufügen: